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DANKESFEIER IST<br />
PRIVATSACHE – HELFER<br />
NICHT VERSICHERT<br />
Stuttgart. (jur) Ehrenamtliche Helfer stehen nur bei einem Helfereinsatz<br />
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine<br />
<strong>für</strong> die Ehrenamtlichen veranstaltete Dankesfeier ist dagegen Privatsache<br />
und daher nicht versichert, heißt es in einem am 10. September<br />
2013 veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Ba<strong>den</strong>-<br />
Württemberg in Stuttgart (Az.: L 6 U 1199/11).<br />
BRUSTKREBS SPÄT ERKANNT:<br />
FRAUENARZT KANN HAFTEN<br />
Hamm. (jur) Ist eine Frau ersichtlich auf die frühe Erkennung<br />
eines auch nur geringen Brustkrebsrisikos aus,<br />
muss der behandelnde Arzt das Thema Mammografie<br />
ansprechen. Andernfalls ist der Arzt scha<strong>den</strong>ersatzpflichtig,<br />
wenn später ein Brusttumor entdeckt wird, wie das<br />
Oberlandesgericht (OLG) entschied (Az.: 3 U 57/13). Es sei<br />
durchaus wahrscheinlich, dass der Tumor zwei Jahre früher<br />
noch keine Metastasen gebildet hätte. Der Patientin<br />
wären dann die belastende Entfernung der Lymphknoten<br />
und auch die Chemotherapie erspart geblieben. Daher stehe<br />
ihr ein Schmerzensgeld zu.<br />
HUND IM BÜRO<br />
DARF ARBEITSABLÄUFE<br />
NICHT STÖREN<br />
Düsseldorf. (jur) Arbeitnehmer<br />
dürfen ihren Hund je<strong>den</strong>falls<br />
dann nicht mehr mit<br />
zur Arbeit nehmen, wenn Kollegen<br />
sich bedroht fühlen und<br />
das Tier die Arbeitsabläufe<br />
stört. Ob die Ängste<br />
der Kollegen durch<br />
Charakter und Verhalten<br />
des Hundes<br />
gerechtfertigt sind,<br />
spielt dabei keine<br />
Rolle, wie das Arbeitsgericht<br />
Düsseldorf<br />
entschied (Az.:<br />
8 Ca 7883/12).<br />
Es wies damit ein Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) ab. Während<br />
der Fußballweltmeisterschaft 2006 war der damals 47-Jährige als ehrenamtlicher<br />
Helfer bei einer Public-Viewing-Veranstaltung in Stuttgart<br />
eingesetzt. Als Dankeschön <strong>für</strong> über 5.000 Ehrenamtliche lu<strong>den</strong> das Landesinnenministerium<br />
und der Stuttgarter Oberbürgermeister im September<br />
2006 auf <strong>den</strong> "Cannstatter Wasen" zu einem Helferfest ein.<br />
Auf der Heimfahrt wurde der DRK-Helfer bei einem Autounfall<br />
als Beifahrer verletzt und brach sich einen Len<strong>den</strong>wirbel. Für diesen<br />
Unfall forderte der Mann nun eine Entschädigung aus der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung.<br />
Das LSG wies die Klage jedoch ab. Zwar seien ehrenamtliche Zivilschutz-Helfer<br />
automatisch unfallversichert. Bei seinem Unfall<br />
sei der Kläger aber nicht auf dem Nachhauseweg von einem DRK-<br />
Einsatz gewesen. Das DRK sei auch nicht Veranstalter des Helferfests<br />
gewesen und die Feier habe auch nicht <strong>den</strong> „betrieblichen“<br />
Zwecken der Hilfsorganisation gedient.<br />
Insgesamt sei das Helferfest der Privatsphäre der Ehrenamtlichen zuzurechnen,<br />
entschied das LSG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten<br />
Urteil vom 18. Juli 2013. Gesetzlicher Unfallschutz bestand daher nicht.<br />
Foto: © Fotolia.com: tiero, Jörg Rautenberg / Istockphoto.com: gbh007, damedeeso , GeorgeBurba / Depositphotos.com: Alexia<br />
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causa 1.2013