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DANKESFEIER IST<br />

PRIVATSACHE – HELFER<br />

NICHT VERSICHERT<br />

Stuttgart. (jur) Ehrenamtliche Helfer stehen nur bei einem Helfereinsatz<br />

unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine<br />

<strong>für</strong> die Ehrenamtlichen veranstaltete Dankesfeier ist dagegen Privatsache<br />

und daher nicht versichert, heißt es in einem am 10. September<br />

2013 veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Ba<strong>den</strong>-<br />

Württemberg in Stuttgart (Az.: L 6 U 1199/11).<br />

BRUSTKREBS SPÄT ERKANNT:<br />

FRAUENARZT KANN HAFTEN<br />

Hamm. (jur) Ist eine Frau ersichtlich auf die frühe Erkennung<br />

eines auch nur geringen Brustkrebsrisikos aus,<br />

muss der behandelnde Arzt das Thema Mammografie<br />

ansprechen. Andernfalls ist der Arzt scha<strong>den</strong>ersatzpflichtig,<br />

wenn später ein Brusttumor entdeckt wird, wie das<br />

Oberlandesgericht (OLG) entschied (Az.: 3 U 57/13). Es sei<br />

durchaus wahrscheinlich, dass der Tumor zwei Jahre früher<br />

noch keine Metastasen gebildet hätte. Der Patientin<br />

wären dann die belastende Entfernung der Lymphknoten<br />

und auch die Chemotherapie erspart geblieben. Daher stehe<br />

ihr ein Schmerzensgeld zu.<br />

HUND IM BÜRO<br />

DARF ARBEITSABLÄUFE<br />

NICHT STÖREN<br />

Düsseldorf. (jur) Arbeitnehmer<br />

dürfen ihren Hund je<strong>den</strong>falls<br />

dann nicht mehr mit<br />

zur Arbeit nehmen, wenn Kollegen<br />

sich bedroht fühlen und<br />

das Tier die Arbeitsabläufe<br />

stört. Ob die Ängste<br />

der Kollegen durch<br />

Charakter und Verhalten<br />

des Hundes<br />

gerechtfertigt sind,<br />

spielt dabei keine<br />

Rolle, wie das Arbeitsgericht<br />

Düsseldorf<br />

entschied (Az.:<br />

8 Ca 7883/12).<br />

Es wies damit ein Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) ab. Während<br />

der Fußballweltmeisterschaft 2006 war der damals 47-Jährige als ehrenamtlicher<br />

Helfer bei einer Public-Viewing-Veranstaltung in Stuttgart<br />

eingesetzt. Als Dankeschön <strong>für</strong> über 5.000 Ehrenamtliche lu<strong>den</strong> das Landesinnenministerium<br />

und der Stuttgarter Oberbürgermeister im September<br />

2006 auf <strong>den</strong> "Cannstatter Wasen" zu einem Helferfest ein.<br />

Auf der Heimfahrt wurde der DRK-Helfer bei einem Autounfall<br />

als Beifahrer verletzt und brach sich einen Len<strong>den</strong>wirbel. Für diesen<br />

Unfall forderte der Mann nun eine Entschädigung aus der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung.<br />

Das LSG wies die Klage jedoch ab. Zwar seien ehrenamtliche Zivilschutz-Helfer<br />

automatisch unfallversichert. Bei seinem Unfall<br />

sei der Kläger aber nicht auf dem Nachhauseweg von einem DRK-<br />

Einsatz gewesen. Das DRK sei auch nicht Veranstalter des Helferfests<br />

gewesen und die Feier habe auch nicht <strong>den</strong> „betrieblichen“<br />

Zwecken der Hilfsorganisation gedient.<br />

Insgesamt sei das Helferfest der Privatsphäre der Ehrenamtlichen zuzurechnen,<br />

entschied das LSG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten<br />

Urteil vom 18. Juli 2013. Gesetzlicher Unfallschutz bestand daher nicht.<br />

Foto: © Fotolia.com: tiero, Jörg Rautenberg / Istockphoto.com: gbh007, damedeeso , GeorgeBurba / Depositphotos.com: Alexia<br />

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causa 1.2013

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