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Streitig war, ob der Zwischenhändler diese<br />
Auskunft auch über die Münzen geben<br />
muss, weil diese mit offiziellen Nennwerten<br />
versehen auch als Zahlungsmittel zugelassen<br />
waren. Hintergrund ist, dass Diebesgut<br />
oder auch verlorene Gegenstände laut Gesetz<br />
grundsätzlich an <strong>den</strong> ursprünglichen Eigentümer<br />
herausgegeben wer<strong>den</strong> müssen. Wichtigste<br />
Ausnahme davon ist aber das Geld,<br />
weil es als Zahlungsmittel verwendet wird<br />
und kaum als Diebesgut erkennbar ist. Ob als<br />
Zahlungsmittel zugelassene Sammlermünzen<br />
als Geld gelten, war bislang umstritten.<br />
Wie nun der BGH entschied, gilt eine Münze<br />
nur als Geld, wenn sie „zum Umlauf im<br />
öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und<br />
geeignet ist“. Auch wenn Sammlermünzen<br />
als Zahlungsmittel zugelassen seien, seien sie<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsverkehr nicht wirklich gedacht.<br />
Vielmehr dienten sie als Anlage- oder<br />
Sammelobjekte. Daher muss der Zwischenhändler<br />
nun Auskunft über seinen Erlös <strong>für</strong><br />
die Münzen geben, so der BGH. Im zweiten<br />
Schritt muss er diesen Erlös dann an <strong>den</strong> bestohlenen<br />
Eigentümer voll herausgeben.<br />
ELTERN KÖNNEN<br />
LEHRER NICHT<br />
ERSETZEN<br />
Hamm. (jur) Eltern müssen ihre Kinder zur Schule schicken. Akzeptieren<br />
sie die Schulunlust ihrer Sprösslinge, ist das ein Fall <strong>für</strong> das Jugendamt,<br />
wie das Oberlandesgericht Hamm mit einem Beschluss vom 15. Juni 2013<br />
bekannt gab (Az.: 8 UF 75/12).<br />
Im entschie<strong>den</strong>en Fall hatte ein 11-jähriger Junge aus dem Kreis Warendorf<br />
keine Lust mehr auf Schule. Der Junge wird aber durch seine<br />
49 Jahre alte Mutter, eine Informatikerin, unterrichtet und hat einen<br />
durchaus altersgerechten Wissensstand erreicht. Die Eltern lehnen es<br />
ab, das Kind gegen seinen Willen in die Schule zu schicken.<br />
Doch das müssen sie, wie nun das OLG Hamm entschied. Ein Gutachter<br />
habe bestätigt, dass dem Kind zuhause Grenzen, Regeln und<br />
Pflichten fehlen. Schule fördere zudem die soziale Entwicklung. Auf<br />
Dauer werde die Mutter trotz ihrer eigenen Bildung auch nicht mehr<br />
in der Lage sein, sämtliche Lehrinhalte zu vermitteln.<br />
Der Junge darf zwar in der Familie bleiben. Das Gericht übertrug<br />
aber "das Recht zur Regelung seiner schulischen Angelegenheiten"<br />
auf das Jugendamt.<br />
BEWEISLASTUMKEHR FÜR APOTHEKER<br />
Bei einem groben Fehler gilt jetzt auch<br />
<strong>für</strong> die Apotheker und Ärzte die sogenannte<br />
Beweislastumkehr.<br />
Köln. (jur) Das Oberlandesgericht (OLG)<br />
Köln hat die Haftungsansprüche von Patienten<br />
gegenüber Apothekern gestärkt. Nach<br />
einem schweren Fehler muss der Apotheker<br />
beweisen, dass nachfolgende Gesundheitsschä<strong>den</strong><br />
nicht auf diesen Fehler zurückgehen<br />
(Az.: 5 U 92/12).<br />
Wer Scha<strong>den</strong>ersatz verlangt, muss selbst beweisen,<br />
dass er geschädigt wor<strong>den</strong> ist. Das gilt <strong>für</strong><br />
normale Fehler von Ärzten und Apothekern.<br />
Dagegen ist <strong>für</strong> grobe ärztliche Behandlungsfehler<br />
eine Umkehr der Beweislast anerkannt.<br />
Kann der Arzt dies nicht, muss er Scha<strong>den</strong>ersatz<br />
und Schmerzensgeld zahlen. Das OLG Köln hat<br />
diese Grundsätze auf Apotheker übertragen.<br />
Ein Junge war mit Down-Syndrom und<br />
Herzfehler geboren wor<strong>den</strong>. Drei Monate<br />
nach der Geburt sollte das Herz operiert<br />
wer<strong>den</strong>. Der Arzt verordnete Herzglykoside.<br />
Dabei wählte er nicht die von der Klinik<br />
vorgeschlagenen Tropfen. Stattdessen lautete<br />
das Rezept auf Tabletten mit achtfach<br />
überhöhter Wirkstoffdosis. Der Apotheker<br />
übersah <strong>den</strong> Fehler. Der Junge erlitt einen<br />
Herzstillstand, wurde reanimiert.<br />
Fünf Jahre später wur<strong>den</strong> eine Hirnschädigung<br />
festgestellt. Die Eltern verlangten Schmerzensgeld<br />
von mindestens 200.000 Euro.<br />
Das OLG Köln gab dem im Grundsatz statt.<br />
causa 1.2013 11