15.11.2013 Aufrufe

Fit für den Wettbewerb

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Streitig war, ob der Zwischenhändler diese<br />

Auskunft auch über die Münzen geben<br />

muss, weil diese mit offiziellen Nennwerten<br />

versehen auch als Zahlungsmittel zugelassen<br />

waren. Hintergrund ist, dass Diebesgut<br />

oder auch verlorene Gegenstände laut Gesetz<br />

grundsätzlich an <strong>den</strong> ursprünglichen Eigentümer<br />

herausgegeben wer<strong>den</strong> müssen. Wichtigste<br />

Ausnahme davon ist aber das Geld,<br />

weil es als Zahlungsmittel verwendet wird<br />

und kaum als Diebesgut erkennbar ist. Ob als<br />

Zahlungsmittel zugelassene Sammlermünzen<br />

als Geld gelten, war bislang umstritten.<br />

Wie nun der BGH entschied, gilt eine Münze<br />

nur als Geld, wenn sie „zum Umlauf im<br />

öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und<br />

geeignet ist“. Auch wenn Sammlermünzen<br />

als Zahlungsmittel zugelassen seien, seien sie<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsverkehr nicht wirklich gedacht.<br />

Vielmehr dienten sie als Anlage- oder<br />

Sammelobjekte. Daher muss der Zwischenhändler<br />

nun Auskunft über seinen Erlös <strong>für</strong><br />

die Münzen geben, so der BGH. Im zweiten<br />

Schritt muss er diesen Erlös dann an <strong>den</strong> bestohlenen<br />

Eigentümer voll herausgeben.<br />

ELTERN KÖNNEN<br />

LEHRER NICHT<br />

ERSETZEN<br />

Hamm. (jur) Eltern müssen ihre Kinder zur Schule schicken. Akzeptieren<br />

sie die Schulunlust ihrer Sprösslinge, ist das ein Fall <strong>für</strong> das Jugendamt,<br />

wie das Oberlandesgericht Hamm mit einem Beschluss vom 15. Juni 2013<br />

bekannt gab (Az.: 8 UF 75/12).<br />

Im entschie<strong>den</strong>en Fall hatte ein 11-jähriger Junge aus dem Kreis Warendorf<br />

keine Lust mehr auf Schule. Der Junge wird aber durch seine<br />

49 Jahre alte Mutter, eine Informatikerin, unterrichtet und hat einen<br />

durchaus altersgerechten Wissensstand erreicht. Die Eltern lehnen es<br />

ab, das Kind gegen seinen Willen in die Schule zu schicken.<br />

Doch das müssen sie, wie nun das OLG Hamm entschied. Ein Gutachter<br />

habe bestätigt, dass dem Kind zuhause Grenzen, Regeln und<br />

Pflichten fehlen. Schule fördere zudem die soziale Entwicklung. Auf<br />

Dauer werde die Mutter trotz ihrer eigenen Bildung auch nicht mehr<br />

in der Lage sein, sämtliche Lehrinhalte zu vermitteln.<br />

Der Junge darf zwar in der Familie bleiben. Das Gericht übertrug<br />

aber "das Recht zur Regelung seiner schulischen Angelegenheiten"<br />

auf das Jugendamt.<br />

BEWEISLASTUMKEHR FÜR APOTHEKER<br />

Bei einem groben Fehler gilt jetzt auch<br />

<strong>für</strong> die Apotheker und Ärzte die sogenannte<br />

Beweislastumkehr.<br />

Köln. (jur) Das Oberlandesgericht (OLG)<br />

Köln hat die Haftungsansprüche von Patienten<br />

gegenüber Apothekern gestärkt. Nach<br />

einem schweren Fehler muss der Apotheker<br />

beweisen, dass nachfolgende Gesundheitsschä<strong>den</strong><br />

nicht auf diesen Fehler zurückgehen<br />

(Az.: 5 U 92/12).<br />

Wer Scha<strong>den</strong>ersatz verlangt, muss selbst beweisen,<br />

dass er geschädigt wor<strong>den</strong> ist. Das gilt <strong>für</strong><br />

normale Fehler von Ärzten und Apothekern.<br />

Dagegen ist <strong>für</strong> grobe ärztliche Behandlungsfehler<br />

eine Umkehr der Beweislast anerkannt.<br />

Kann der Arzt dies nicht, muss er Scha<strong>den</strong>ersatz<br />

und Schmerzensgeld zahlen. Das OLG Köln hat<br />

diese Grundsätze auf Apotheker übertragen.<br />

Ein Junge war mit Down-Syndrom und<br />

Herzfehler geboren wor<strong>den</strong>. Drei Monate<br />

nach der Geburt sollte das Herz operiert<br />

wer<strong>den</strong>. Der Arzt verordnete Herzglykoside.<br />

Dabei wählte er nicht die von der Klinik<br />

vorgeschlagenen Tropfen. Stattdessen lautete<br />

das Rezept auf Tabletten mit achtfach<br />

überhöhter Wirkstoffdosis. Der Apotheker<br />

übersah <strong>den</strong> Fehler. Der Junge erlitt einen<br />

Herzstillstand, wurde reanimiert.<br />

Fünf Jahre später wur<strong>den</strong> eine Hirnschädigung<br />

festgestellt. Die Eltern verlangten Schmerzensgeld<br />

von mindestens 200.000 Euro.<br />

Das OLG Köln gab dem im Grundsatz statt.<br />

causa 1.2013 11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!