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GEFÄLLIGKEIT:<br />

STURZ VOM<br />

PONY NICHT<br />

UNFALLVERSICHERT<br />

Stuttgart. (jur) Wer aus reiner Gefälligkeit<br />

das Pferd von Freun<strong>den</strong> oder Bekannten<br />

ausreitet, steht dabei nicht unter dem<br />

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.<br />

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />

in Stuttgart entschie<strong>den</strong><br />

(Az.: L 6 U 2895/11).<br />

Die gesetzliche Unfallversicherung sichert<br />

vorrangig Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit<br />

und auf <strong>den</strong> Wegen dorthin und zurück ab.<br />

Versichert sind aber auch Personen, die „wie<br />

Beschäftigte tätig wer<strong>den</strong>“. Das sind beispiels-<br />

weise Eltern, die als zusätzliche Aufsicht einen<br />

Schul- oder Kita-Ausflug begleiten oder<br />

Autofahrer, die einem frem<strong>den</strong> Pannenfahrzeug<br />

beistehen. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

kann auch eine kurzzeitige Hilfe auf<br />

der Baustelle beispielsweise eines Nachbarn<br />

als „Wie-Beschäftigung“ gelten.<br />

Im Streitfall musste ein zwölfjähriges Mädchen<br />

<strong>für</strong> mehrere Wochen ins Krankenhaus<br />

und konnte daher ihr Haflinger Pony nicht<br />

reiten. Eine Dressurreiterin desselben Vereins<br />

erklärte sich bereit, das Tier regelmäßig<br />

zu bewegen. Im Gegenzug wollte das Mädchen<br />

später die Stallbox der Dressurreiterin<br />

ausmisten und deren Pferd putzen.<br />

Ein Arbeitsunfall liege unter diesen Umstän<strong>den</strong><br />

nicht vor, so das LSG. Als Konsequenz kann die<br />

Dressurreiterin auch keine Rentenzahlungen<br />

der Unfallversicherung beanspruchen, sollten<br />

dauerhafte Folgen des Unfalls verbleiben.<br />

BEI VORZEITIGER<br />

GENESUNG MUSS MAN<br />

WIEDER ZUR ARBEIT<br />

Mainz. (jur) Bessert sich während einer Krankschreibung<br />

der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers<br />

deutlich, muss der Beschäftigte<br />

dem Arbeitgeber unter Umstän<strong>den</strong> wieder<br />

seine Arbeit anbieten. Das einfache Abwarten,<br />

bis der Zeitraum der Krankschreibung abgelaufen<br />

ist, ist nicht zulässig, entschied das Landesarbeitsgericht<br />

(LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa<br />

100/13). Andernfalls bestehe der Verdacht, dass sich<br />

der genesene Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung im<br />

Krankheitsfall vom Arbeitgeber erschleicht, so die Mainzer Richter.<br />

RUND 400 EURO FÜR MÜNCHENER<br />

HARTZ-IV-BEZIEHER AUSREICHEND<br />

Kassel. (jur) Alleinstehende Hartz-<br />

IV-Bezieher in München müssen mit<br />

einer knapp 400 Euro hohen Bruttokaltmiete<br />

im Monat auskommen. Das<br />

Jobcenter hat anhand des Münchener<br />

Mietspiegels zumindest <strong>für</strong> 2007 die<br />

angemessene Mietobergrenze richtig<br />

berechnet, urteilte am 10. September<br />

2013 das Bundessozialgericht (BSG)<br />

in Kassel (Az.: B 4 AS 77/12 R). Seitdem<br />

wurde die Mietobergrenze nicht<br />

angepasst, da sich die Mietpreise im<br />

Mietspiegel nicht wesentlich geändert<br />

haben.<br />

E-ZIGARETTEN<br />

SIND KEINE MEDIZIN<br />

Münster. (jur) E-Zigaretten sind kein zulassungspflichtiges<br />

Arzneimittel. Sie weisen keine<br />

therapeutische Eignung oder therapeutische<br />

Zwecke auf, urteilte am 17. September 2013 das<br />

Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-<br />

Westfalen in drei Verfahren (Az.: 13 A 2448/12,<br />

13 A 2541/12 und 13 A 1100/12). Insbesondere<br />

seien die mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten gefüllten<br />

E-Zigaretten nicht geeignet, einen dauerhaften<br />

Rauchstopp zu erzielen. Damit dürfen<br />

die Produkte frei verkauft wer<strong>den</strong>, so die<br />

Münsteraner Richter. Nikotinhaltige Liquids<br />

seien keine Arzneimittel, da sie „nicht als Mittel<br />

zur Heilung, Linderung oder Verhütung<br />

von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen“<br />

wer<strong>den</strong>. Es fehle an einer „therapeutischen<br />

Eignung“ und einer „therapeutischen Zweckbestimmung“.<br />

Sowohl die Bundeszentrale<br />

<strong>für</strong> gesundheitliche Aufklärung als auch das<br />

Deutsche Krebsforschungszentrum in Heidelberg<br />

gingen davon aus, dass mit <strong>den</strong> nikotinhaltigen<br />

Liquids in <strong>den</strong> E-Zigaretten<br />

kein dauerhafter<br />

Rauchstopp<br />

zu erzielen<br />

sei.<br />

causa 1.2013<br />

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