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GEFÄLLIGKEIT:<br />
STURZ VOM<br />
PONY NICHT<br />
UNFALLVERSICHERT<br />
Stuttgart. (jur) Wer aus reiner Gefälligkeit<br />
das Pferd von Freun<strong>den</strong> oder Bekannten<br />
ausreitet, steht dabei nicht unter dem<br />
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.<br />
Das hat das Landessozialgericht (LSG) Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />
in Stuttgart entschie<strong>den</strong><br />
(Az.: L 6 U 2895/11).<br />
Die gesetzliche Unfallversicherung sichert<br />
vorrangig Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit<br />
und auf <strong>den</strong> Wegen dorthin und zurück ab.<br />
Versichert sind aber auch Personen, die „wie<br />
Beschäftigte tätig wer<strong>den</strong>“. Das sind beispiels-<br />
weise Eltern, die als zusätzliche Aufsicht einen<br />
Schul- oder Kita-Ausflug begleiten oder<br />
Autofahrer, die einem frem<strong>den</strong> Pannenfahrzeug<br />
beistehen. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />
kann auch eine kurzzeitige Hilfe auf<br />
der Baustelle beispielsweise eines Nachbarn<br />
als „Wie-Beschäftigung“ gelten.<br />
Im Streitfall musste ein zwölfjähriges Mädchen<br />
<strong>für</strong> mehrere Wochen ins Krankenhaus<br />
und konnte daher ihr Haflinger Pony nicht<br />
reiten. Eine Dressurreiterin desselben Vereins<br />
erklärte sich bereit, das Tier regelmäßig<br />
zu bewegen. Im Gegenzug wollte das Mädchen<br />
später die Stallbox der Dressurreiterin<br />
ausmisten und deren Pferd putzen.<br />
Ein Arbeitsunfall liege unter diesen Umstän<strong>den</strong><br />
nicht vor, so das LSG. Als Konsequenz kann die<br />
Dressurreiterin auch keine Rentenzahlungen<br />
der Unfallversicherung beanspruchen, sollten<br />
dauerhafte Folgen des Unfalls verbleiben.<br />
BEI VORZEITIGER<br />
GENESUNG MUSS MAN<br />
WIEDER ZUR ARBEIT<br />
Mainz. (jur) Bessert sich während einer Krankschreibung<br />
der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers<br />
deutlich, muss der Beschäftigte<br />
dem Arbeitgeber unter Umstän<strong>den</strong> wieder<br />
seine Arbeit anbieten. Das einfache Abwarten,<br />
bis der Zeitraum der Krankschreibung abgelaufen<br />
ist, ist nicht zulässig, entschied das Landesarbeitsgericht<br />
(LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa<br />
100/13). Andernfalls bestehe der Verdacht, dass sich<br />
der genesene Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung im<br />
Krankheitsfall vom Arbeitgeber erschleicht, so die Mainzer Richter.<br />
RUND 400 EURO FÜR MÜNCHENER<br />
HARTZ-IV-BEZIEHER AUSREICHEND<br />
Kassel. (jur) Alleinstehende Hartz-<br />
IV-Bezieher in München müssen mit<br />
einer knapp 400 Euro hohen Bruttokaltmiete<br />
im Monat auskommen. Das<br />
Jobcenter hat anhand des Münchener<br />
Mietspiegels zumindest <strong>für</strong> 2007 die<br />
angemessene Mietobergrenze richtig<br />
berechnet, urteilte am 10. September<br />
2013 das Bundessozialgericht (BSG)<br />
in Kassel (Az.: B 4 AS 77/12 R). Seitdem<br />
wurde die Mietobergrenze nicht<br />
angepasst, da sich die Mietpreise im<br />
Mietspiegel nicht wesentlich geändert<br />
haben.<br />
E-ZIGARETTEN<br />
SIND KEINE MEDIZIN<br />
Münster. (jur) E-Zigaretten sind kein zulassungspflichtiges<br />
Arzneimittel. Sie weisen keine<br />
therapeutische Eignung oder therapeutische<br />
Zwecke auf, urteilte am 17. September 2013 das<br />
Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-<br />
Westfalen in drei Verfahren (Az.: 13 A 2448/12,<br />
13 A 2541/12 und 13 A 1100/12). Insbesondere<br />
seien die mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten gefüllten<br />
E-Zigaretten nicht geeignet, einen dauerhaften<br />
Rauchstopp zu erzielen. Damit dürfen<br />
die Produkte frei verkauft wer<strong>den</strong>, so die<br />
Münsteraner Richter. Nikotinhaltige Liquids<br />
seien keine Arzneimittel, da sie „nicht als Mittel<br />
zur Heilung, Linderung oder Verhütung<br />
von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen“<br />
wer<strong>den</strong>. Es fehle an einer „therapeutischen<br />
Eignung“ und einer „therapeutischen Zweckbestimmung“.<br />
Sowohl die Bundeszentrale<br />
<strong>für</strong> gesundheitliche Aufklärung als auch das<br />
Deutsche Krebsforschungszentrum in Heidelberg<br />
gingen davon aus, dass mit <strong>den</strong> nikotinhaltigen<br />
Liquids in <strong>den</strong> E-Zigaretten<br />
kein dauerhafter<br />
Rauchstopp<br />
zu erzielen<br />
sei.<br />
causa 1.2013<br />
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