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RECHT<br />

KINDER DÜRFEN<br />

IHREN VATER<br />

KENNEN<br />

Jeder Mensch hat das Recht, zu erfahren, wer sein<br />

leiblicher Vater ist. Samenspender haben deshalb keinen<br />

Anspruch auf Anonymität. Das gilt auch in Altfällen,<br />

in <strong>den</strong>en Ärzte und Samenbanken die Anonymität<br />

noch zugesichert haben, wie das Oberlandesgericht<br />

(OLG) Hamm entschied (Az.: I-14 U 7/12). Das Recht des<br />

Kindes an der Kenntnis seiner Herkunft stehe höher. Ein<br />

Arzt, der die Informationen herausgibt, verstoße daher<br />

nicht gegen seine Schweigepflicht.<br />

Damit gab das OLG der im März 1991 in einem Institut eines Arztes<br />

in Essen gezeugten Sarah P. Recht. Von dem Arzt wollte die junge<br />

Frau nun wissen, von welchem Mann sie abstammt. Der Arzt lehnte<br />

dies ab. Er habe <strong>den</strong> Samenspendern Anonymität zugesichert und dies<br />

auch mit der Mutter vereinbart. Dieses Geheimhaltungsinteresse sei<br />

höher zu bewerten als das Auskunftsinteresse des Kindes. Das OLG<br />

Hamm gewichtete die Interessen nun aber anders herum.<br />

DATEN 30 JAHRE ABRUFBAR<br />

Zur Begründung verwies das Gericht auf die allgemeine Menschenwürde<br />

und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Abstammung<br />

spiele eine große Rolle, um die „Persönlichkeit verstehen<br />

und entfalten zu können“. Hinter diese fundamentale Rechtsposition<br />

müssten die Berufsfreiheit des Arztes und auch das Persönlichkeitsrecht<br />

des auf seine Anonymität vertrauen<strong>den</strong> Spenders zurücktreten,<br />

urteilte das OLG. Beide seien „nicht in ihren zentralen Bereichen betroffen“.<br />

Sie seien schon deswegen weniger schutzbedürftig, weil sie<br />

von vornherein mit der Möglichkeit hätten rechnen müssen, dass das<br />

gezeugte Kind seinen Vater kennen will.<br />

Seit 2007 schreibt deutsches und EU-Recht vor, dass die Daten von<br />

Samenspendern 30 Jahre lang aufgehoben und rückverfolgbar sein<br />

müssen. Betroffen von dem Urteil sind vor allem Kinder, die gegebenenfalls<br />

lange vorher gezeugt wur<strong>den</strong>, sowie deren biologische<br />

Väter. Nach Auskunft des Bundesverbandes Reproduktionsmedizinischer<br />

Zentren Deutschland (BRZ) war auch vor 2007 die Aufbewahrungspflicht<br />

der Daten in <strong>den</strong> Berufsordnungen der meisten<br />

Landesärztekammern festgeschrieben. Schon 1989 hatte das Bundesverfassungsgericht<br />

das Recht auf Kenntnis der eignen genetischen<br />

Herkunft hervorgehoben. Fragen wie Erbschaft und Unterhalt sind<br />

nach BRZ-Angaben bislang nicht gesetzlich geregelt.<br />

Das OLG Hamm hat nun klar dem Kind <strong>den</strong> Vorrang gegeben.<br />

Die Revision ließ das OLG nicht zu, dagegen kann der Arzt aber<br />

Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.<br />

JUR •<br />

Foto: © Fotolia.com: solovyova<br />

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causa 1.2013

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