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BÄCKEREI BENÖTIGT<br />
KEINE BACKSTUBE<br />
Wuppertal. (jur) In einer Bäckerei müssen<br />
keine Brötchen hergestellt wer<strong>den</strong>. Denn<br />
auch eine einfache Verkaufsstelle darf sich<br />
„Bäckerei“ nennen, entschied das Landgericht<br />
Wuppertal (Az.: 13 O 70/12). Eine eigene<br />
Backstube sei nicht erforderlich, damit der<br />
durchschnittliche Verbraucher von einer Bäckerei<br />
ausgehe.<br />
Damit bekam die Inhaberin einer Bäckerei<br />
Recht. Diese wurde von einem Verein verklagt,<br />
weil die angebliche Bäckerei lediglich<br />
eine Verkaufsstelle ohne eigene Backstube<br />
sei. Der Verein rügte, dass die Inhaberin ihr<br />
Unternehmen als „Bäckerei K. Ihr Familienbäckereila<strong>den</strong>“<br />
bewarb. Die Unternehmerin<br />
solle <strong>den</strong> Begriff Bäckerei oder Familienbäckereila<strong>den</strong><br />
nicht mehr verwen<strong>den</strong>.<br />
Die Inhaberin sollte darüber<br />
hinaus Abmahnkosten in<br />
Höhe von 219,35 Euro bezahlen.<br />
Das muss sie nun<br />
nicht, entschied nun das<br />
Landgericht.<br />
VERDACHT AUF DIOXIN<br />
REICHT AUS:<br />
SCHADENERSATZ<br />
Ol<strong>den</strong>burg. (jur) Haben Hühner möglicherweise dioxinbelastetes Futtermittel<br />
gefressen, muss der Futtermittelhersteller auch bei einem begründeten<br />
Verdacht <strong>für</strong> die Umsatzeinbußen des Landwirts Scha<strong>den</strong>ersatz<br />
zahlen. Denn zum gewöhnlichen Gebrauch eines Futtermittels<br />
gehöre es, „dass dieses verwendet wer<strong>den</strong> kann, ohne die Weiterveräußerung<br />
des produzierten Lebensmittels zu behindern“, entschied das<br />
Oberlandesgericht (OLG) Ol<strong>den</strong>burg (Az.: 18 U 26/13).<br />
Ein Futtermittelhersteller muss einem Landwirt aus dem Landkreis<br />
Cloppenburg mehr als 43.000 Euro Scha<strong>den</strong>ersatz <strong>für</strong> erlittene Umsatzeinbußen<br />
zahlen. In einem Mischfutter wur<strong>den</strong> zu hohe Dioxinwerte<br />
festgestellt. Die stammten von Fetten, die der Futtermittelhersteller<br />
von einer weiteren Firma bezogen hatte.<br />
Untersuchungen ergaben, dass auch zwei Hühnerställe eines Landwirts<br />
gesperrt wur<strong>den</strong>, der das Futter verwendet hatte. Ob die Eier<br />
belastet waren, blieb unklar. Sie wur<strong>den</strong> vorsorglich entsorgt. Hier<strong>für</strong><br />
kam der Futtermittelhersteller auf, <strong>für</strong> die Umsatzeinbußen des<br />
Landwirts wollte er nicht zahlen.<br />
Scha<strong>den</strong>ersatzansprüche wegen eines Mangels können grundsätzlich<br />
nur geltend gemacht wer<strong>den</strong>, wenn der Mangel selbst in der<br />
Sache, also im Futter festgestellt wird.<br />
Foto: © Istockphoto.com: scisettialfio, akarelias, DPink68, ZouZou1 / Fotolia.com: pitels<br />
SEXUELLE BELÄSTIGUNG<br />
FÜHRT NICHT IMMER ZUR KÜNDIGUNG<br />
Stuttgart. (jur) Nicht jede sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz<br />
muss zu einer Kündigung führen. Auch hier gelte der Grundsatz<br />
der Verhältnismäßigkeit, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />
in Stuttgart entschied (Az.: 13 Sa 141/12). Gegebenenfalls<br />
reiche auch eine Abmahnung aus.<br />
Damit hatte ein Vertriebsingenieur eines Maschinenbauunternehmens<br />
weitgehend Erfolg. Bei einem Abendessen anlässlich einer<br />
Vertriebskonferenz hatte er auf dem Weg zur Toilette einen Mitarbeiter<br />
einer Tochtergesellschaft seiner Firma an <strong>den</strong> Bauch gefasst.<br />
Auf dem Rückweg von der Toilette umfasste er <strong>den</strong> Mann ebenfalls<br />
in der Magengegend von hinten und presste sich an ihn.<br />
Der Andere hatte sich belästigt gefühlt und beschwerte sich. Sexuelle<br />
Bezüge stellte er in seiner Protestmail aber nicht her. Dennoch<br />
kündigte das Unternehmen wegen sexueller Belästigung.<br />
Diese sei fraglich, heißt es in dem<br />
Urteil. Doch selbst wenn man<br />
eine sexuelle Belästigung unterstelle,<br />
sei diese „von einem so<br />
geringen Ausmaß und geringer<br />
Schwere“, dass eine or<strong>den</strong>tliche<br />
oder gar außeror<strong>den</strong>tliche Kündigung<br />
unverhältnismäßig sei. Es sei<br />
ein einmaliger Vorfall von der Dauer<br />
nur weniger Sekun<strong>den</strong> gewesen, der<br />
<strong>den</strong> unfreiwillig Umarmten nicht ernstlich<br />
bedrängt habe.<br />
Daher hätte hier eine Abmahnung ausgereicht, urteilte das LAG.<br />
Auf Antrag beider Seiten löste es aber <strong>den</strong> Arbeitsvertrag gegen<br />
Zahlung einer Abfindung auf.<br />
08<br />
causa 1.2013