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BÄCKEREI BENÖTIGT<br />

KEINE BACKSTUBE<br />

Wuppertal. (jur) In einer Bäckerei müssen<br />

keine Brötchen hergestellt wer<strong>den</strong>. Denn<br />

auch eine einfache Verkaufsstelle darf sich<br />

„Bäckerei“ nennen, entschied das Landgericht<br />

Wuppertal (Az.: 13 O 70/12). Eine eigene<br />

Backstube sei nicht erforderlich, damit der<br />

durchschnittliche Verbraucher von einer Bäckerei<br />

ausgehe.<br />

Damit bekam die Inhaberin einer Bäckerei<br />

Recht. Diese wurde von einem Verein verklagt,<br />

weil die angebliche Bäckerei lediglich<br />

eine Verkaufsstelle ohne eigene Backstube<br />

sei. Der Verein rügte, dass die Inhaberin ihr<br />

Unternehmen als „Bäckerei K. Ihr Familienbäckereila<strong>den</strong>“<br />

bewarb. Die Unternehmerin<br />

solle <strong>den</strong> Begriff Bäckerei oder Familienbäckereila<strong>den</strong><br />

nicht mehr verwen<strong>den</strong>.<br />

Die Inhaberin sollte darüber<br />

hinaus Abmahnkosten in<br />

Höhe von 219,35 Euro bezahlen.<br />

Das muss sie nun<br />

nicht, entschied nun das<br />

Landgericht.<br />

VERDACHT AUF DIOXIN<br />

REICHT AUS:<br />

SCHADENERSATZ<br />

Ol<strong>den</strong>burg. (jur) Haben Hühner möglicherweise dioxinbelastetes Futtermittel<br />

gefressen, muss der Futtermittelhersteller auch bei einem begründeten<br />

Verdacht <strong>für</strong> die Umsatzeinbußen des Landwirts Scha<strong>den</strong>ersatz<br />

zahlen. Denn zum gewöhnlichen Gebrauch eines Futtermittels<br />

gehöre es, „dass dieses verwendet wer<strong>den</strong> kann, ohne die Weiterveräußerung<br />

des produzierten Lebensmittels zu behindern“, entschied das<br />

Oberlandesgericht (OLG) Ol<strong>den</strong>burg (Az.: 18 U 26/13).<br />

Ein Futtermittelhersteller muss einem Landwirt aus dem Landkreis<br />

Cloppenburg mehr als 43.000 Euro Scha<strong>den</strong>ersatz <strong>für</strong> erlittene Umsatzeinbußen<br />

zahlen. In einem Mischfutter wur<strong>den</strong> zu hohe Dioxinwerte<br />

festgestellt. Die stammten von Fetten, die der Futtermittelhersteller<br />

von einer weiteren Firma bezogen hatte.<br />

Untersuchungen ergaben, dass auch zwei Hühnerställe eines Landwirts<br />

gesperrt wur<strong>den</strong>, der das Futter verwendet hatte. Ob die Eier<br />

belastet waren, blieb unklar. Sie wur<strong>den</strong> vorsorglich entsorgt. Hier<strong>für</strong><br />

kam der Futtermittelhersteller auf, <strong>für</strong> die Umsatzeinbußen des<br />

Landwirts wollte er nicht zahlen.<br />

Scha<strong>den</strong>ersatzansprüche wegen eines Mangels können grundsätzlich<br />

nur geltend gemacht wer<strong>den</strong>, wenn der Mangel selbst in der<br />

Sache, also im Futter festgestellt wird.<br />

Foto: © Istockphoto.com: scisettialfio, akarelias, DPink68, ZouZou1 / Fotolia.com: pitels<br />

SEXUELLE BELÄSTIGUNG<br />

FÜHRT NICHT IMMER ZUR KÜNDIGUNG<br />

Stuttgart. (jur) Nicht jede sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz<br />

muss zu einer Kündigung führen. Auch hier gelte der Grundsatz<br />

der Verhältnismäßigkeit, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />

in Stuttgart entschied (Az.: 13 Sa 141/12). Gegebenenfalls<br />

reiche auch eine Abmahnung aus.<br />

Damit hatte ein Vertriebsingenieur eines Maschinenbauunternehmens<br />

weitgehend Erfolg. Bei einem Abendessen anlässlich einer<br />

Vertriebskonferenz hatte er auf dem Weg zur Toilette einen Mitarbeiter<br />

einer Tochtergesellschaft seiner Firma an <strong>den</strong> Bauch gefasst.<br />

Auf dem Rückweg von der Toilette umfasste er <strong>den</strong> Mann ebenfalls<br />

in der Magengegend von hinten und presste sich an ihn.<br />

Der Andere hatte sich belästigt gefühlt und beschwerte sich. Sexuelle<br />

Bezüge stellte er in seiner Protestmail aber nicht her. Dennoch<br />

kündigte das Unternehmen wegen sexueller Belästigung.<br />

Diese sei fraglich, heißt es in dem<br />

Urteil. Doch selbst wenn man<br />

eine sexuelle Belästigung unterstelle,<br />

sei diese „von einem so<br />

geringen Ausmaß und geringer<br />

Schwere“, dass eine or<strong>den</strong>tliche<br />

oder gar außeror<strong>den</strong>tliche Kündigung<br />

unverhältnismäßig sei. Es sei<br />

ein einmaliger Vorfall von der Dauer<br />

nur weniger Sekun<strong>den</strong> gewesen, der<br />

<strong>den</strong> unfreiwillig Umarmten nicht ernstlich<br />

bedrängt habe.<br />

Daher hätte hier eine Abmahnung ausgereicht, urteilte das LAG.<br />

Auf Antrag beider Seiten löste es aber <strong>den</strong> Arbeitsvertrag gegen<br />

Zahlung einer Abfindung auf.<br />

08<br />

causa 1.2013

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