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GELDSTRAFE NACH FINGIERTEM BRANDANSCHLAG<br />

Karlsruhe. (jur) Weil der Bürgermeister einer<br />

Schwarzwald-Gemeinde einen Brandanschlag<br />

auf sich selbst fingiert hat, muss er nun eine<br />

Geldstrafe von 18.000 Euro bezahlen. Der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) in Karlsruhe hat in einem<br />

Beschluss ein entsprechendes Urteil des Landgerichts<br />

Waldshut-Tiengen wegen Vortäuschung<br />

einer Straftat bestätigt (Az.: 1 StR 156/13).<br />

Konkret ging es um <strong>den</strong> parteilosen Bürgermeister<br />

der Schwarzwaldgemeinde Rickenbach,<br />

Norbert Moosmann. Er hatte am Abend des 3.<br />

Juli 2011 einen Notruf abgesetzt. Jemand habe<br />

ein Molotowcocktail durch das offene Fenster<br />

seines Arbeitszimmers im Rathaus gegen seinen<br />

Schreibtisch geworfen. Die Eingangstür<br />

des Rathauses war zudem mit einem Holzstück<br />

verriegelt. Die Polizei fand später ein Papier, in<br />

dem der Bürgermeister zur Aufgabe seines Amtes<br />

aufgefordert wurde.<br />

Doch Polizei und Staatsanwaltschaft sahen<br />

es im Zuge der Ermittlungen als erwiesen an,<br />

dass Moosmann <strong>den</strong> Brandanschlag nur vorgetäuscht<br />

hat. Dem folgte auch das Landgericht<br />

Waldshut-Tiengen. Der Mitangeklagte und Lebensgefährte<br />

Moosmanns soll dem parteilosen<br />

Politiker bei seinem Vorhaben geholfen haben.<br />

Das Landgericht ging davon aus, dass<br />

Moosmann mit dem vorgetäuschten Brandanschlag<br />

seine dauerhafte Dienstunfähigkeit<br />

erreichen wollte.<br />

Das Landgericht verurteilte <strong>den</strong> Rathauschef<br />

wegen Vortäuschens einer Straftat zu<br />

einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je<br />

100 Euro, insgesamt 18.000 Euro. Der Lebenspartner<br />

musste wegen Beihilfe zum<br />

Vortäuschen einer Straftat 4.500 Euro (90<br />

Tagessätze zu je 50 Euro) zahlen.<br />

GLEICHSTELLUNG<br />

NUR WEIBLICH<br />

Arnsberg. (jur) Zumindest in Nordrhein-<br />

Westfalen kommen nur Frauen <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Posten einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten<br />

in Betracht. Das hat das Verwaltungsgericht<br />

Arnsberg jetzt entschie<strong>den</strong><br />

(Az.: 2 K 2669/11). Es wies damit die Diskriminierungsklage<br />

eines Mannes ab.<br />

Der hatte sich als Gleichstellungsbeauftragter<br />

beim Ennepe-Ruhr-Kreis beworben.<br />

Seine Bewerbung wurde aber gleich beiseite<br />

gelegt und blieb unberücksichtigt. Darin<br />

sah der Mann eine unzulässige Diskriminierung<br />

wegen seines Geschlechts und<br />

klagte deswegen auf eine Entschädigung.<br />

Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die<br />

Klage nun ab. Die Posten der Gleichstellungsbeauftragten<br />

sei geschaffen wor<strong>den</strong>, um noch<br />

bestehende berufliche Nachteile <strong>für</strong> Frauen<br />

abzubauen. Zu ihren Aufgaben gehöre zudem<br />

„die Betreuung und Beratung von sexuell<br />

belästigten Arbeitnehmerinnen und die<br />

Zusammenarbeit mit Frauenhäusern“. Diese<br />

„frauenspezifische Ausrichtung“ erfordere<br />

die Besetzung des Postens mit einer Frau.<br />

RELIGIONSUNTERRICHT<br />

IN BEKENNTNISSCHULEN<br />

PFLICHTFACH<br />

Min<strong>den</strong>. (jur) Eine katholische Schule muss keine Schüler aufnehmen, die <strong>den</strong> katholischen<br />

Religionsunterricht nicht besuchen wollen. Das hat das Verwaltungsgericht<br />

Min<strong>den</strong> entschie<strong>den</strong> (Az.: 8 L 538/13). Es wies <strong>den</strong> Eilantrag eines muslimischen<br />

Schülers ab, der die Bonifatiusschule in Paderborn besuchen wollte. Anderes könne<br />

gelten, wenn nur die Bekenntnisschule <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schüler zumutbar zu erreichen ist.<br />

Der Schulleiter hatte darauf bestan<strong>den</strong>, dass der Muslim <strong>den</strong> katholischen<br />

Religionsunterricht besucht. Die Eltern argumentierten, bekenntnisfremde<br />

Kinder machten mehr als die Hälfte der Schüler aus. Zwei Drittel aller<br />

Grundschulen in Paderborn seien bekenntnisgebun<strong>den</strong>e Schulen. Häufig<br />

gebe es keine sinnvolle Alternative. So müsse der Sohn mit dem Bus fahren,<br />

statt zu Fuß in die Bonifatiusschule zu gehen.<br />

Das Verwaltungsgericht erklärte, der Junge könne zumutbar eine andere<br />

Schule erreichen.<br />

causa 1.2013<br />

09

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