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GELDSTRAFE NACH FINGIERTEM BRANDANSCHLAG<br />
Karlsruhe. (jur) Weil der Bürgermeister einer<br />
Schwarzwald-Gemeinde einen Brandanschlag<br />
auf sich selbst fingiert hat, muss er nun eine<br />
Geldstrafe von 18.000 Euro bezahlen. Der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) in Karlsruhe hat in einem<br />
Beschluss ein entsprechendes Urteil des Landgerichts<br />
Waldshut-Tiengen wegen Vortäuschung<br />
einer Straftat bestätigt (Az.: 1 StR 156/13).<br />
Konkret ging es um <strong>den</strong> parteilosen Bürgermeister<br />
der Schwarzwaldgemeinde Rickenbach,<br />
Norbert Moosmann. Er hatte am Abend des 3.<br />
Juli 2011 einen Notruf abgesetzt. Jemand habe<br />
ein Molotowcocktail durch das offene Fenster<br />
seines Arbeitszimmers im Rathaus gegen seinen<br />
Schreibtisch geworfen. Die Eingangstür<br />
des Rathauses war zudem mit einem Holzstück<br />
verriegelt. Die Polizei fand später ein Papier, in<br />
dem der Bürgermeister zur Aufgabe seines Amtes<br />
aufgefordert wurde.<br />
Doch Polizei und Staatsanwaltschaft sahen<br />
es im Zuge der Ermittlungen als erwiesen an,<br />
dass Moosmann <strong>den</strong> Brandanschlag nur vorgetäuscht<br />
hat. Dem folgte auch das Landgericht<br />
Waldshut-Tiengen. Der Mitangeklagte und Lebensgefährte<br />
Moosmanns soll dem parteilosen<br />
Politiker bei seinem Vorhaben geholfen haben.<br />
Das Landgericht ging davon aus, dass<br />
Moosmann mit dem vorgetäuschten Brandanschlag<br />
seine dauerhafte Dienstunfähigkeit<br />
erreichen wollte.<br />
Das Landgericht verurteilte <strong>den</strong> Rathauschef<br />
wegen Vortäuschens einer Straftat zu<br />
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je<br />
100 Euro, insgesamt 18.000 Euro. Der Lebenspartner<br />
musste wegen Beihilfe zum<br />
Vortäuschen einer Straftat 4.500 Euro (90<br />
Tagessätze zu je 50 Euro) zahlen.<br />
GLEICHSTELLUNG<br />
NUR WEIBLICH<br />
Arnsberg. (jur) Zumindest in Nordrhein-<br />
Westfalen kommen nur Frauen <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />
Posten einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten<br />
in Betracht. Das hat das Verwaltungsgericht<br />
Arnsberg jetzt entschie<strong>den</strong><br />
(Az.: 2 K 2669/11). Es wies damit die Diskriminierungsklage<br />
eines Mannes ab.<br />
Der hatte sich als Gleichstellungsbeauftragter<br />
beim Ennepe-Ruhr-Kreis beworben.<br />
Seine Bewerbung wurde aber gleich beiseite<br />
gelegt und blieb unberücksichtigt. Darin<br />
sah der Mann eine unzulässige Diskriminierung<br />
wegen seines Geschlechts und<br />
klagte deswegen auf eine Entschädigung.<br />
Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die<br />
Klage nun ab. Die Posten der Gleichstellungsbeauftragten<br />
sei geschaffen wor<strong>den</strong>, um noch<br />
bestehende berufliche Nachteile <strong>für</strong> Frauen<br />
abzubauen. Zu ihren Aufgaben gehöre zudem<br />
„die Betreuung und Beratung von sexuell<br />
belästigten Arbeitnehmerinnen und die<br />
Zusammenarbeit mit Frauenhäusern“. Diese<br />
„frauenspezifische Ausrichtung“ erfordere<br />
die Besetzung des Postens mit einer Frau.<br />
RELIGIONSUNTERRICHT<br />
IN BEKENNTNISSCHULEN<br />
PFLICHTFACH<br />
Min<strong>den</strong>. (jur) Eine katholische Schule muss keine Schüler aufnehmen, die <strong>den</strong> katholischen<br />
Religionsunterricht nicht besuchen wollen. Das hat das Verwaltungsgericht<br />
Min<strong>den</strong> entschie<strong>den</strong> (Az.: 8 L 538/13). Es wies <strong>den</strong> Eilantrag eines muslimischen<br />
Schülers ab, der die Bonifatiusschule in Paderborn besuchen wollte. Anderes könne<br />
gelten, wenn nur die Bekenntnisschule <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schüler zumutbar zu erreichen ist.<br />
Der Schulleiter hatte darauf bestan<strong>den</strong>, dass der Muslim <strong>den</strong> katholischen<br />
Religionsunterricht besucht. Die Eltern argumentierten, bekenntnisfremde<br />
Kinder machten mehr als die Hälfte der Schüler aus. Zwei Drittel aller<br />
Grundschulen in Paderborn seien bekenntnisgebun<strong>den</strong>e Schulen. Häufig<br />
gebe es keine sinnvolle Alternative. So müsse der Sohn mit dem Bus fahren,<br />
statt zu Fuß in die Bonifatiusschule zu gehen.<br />
Das Verwaltungsgericht erklärte, der Junge könne zumutbar eine andere<br />
Schule erreichen.<br />
causa 1.2013<br />
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