Text - Stadt Remagen
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5.1.4 Wasser<br />
STADT REMAGEN: BEBAUUNGSPLAN 20.16/00 „LANGE FUHR“ 38<br />
UMWELTBERICHT MIT INTEGRIERTEM „FACHBEITRAG NATURSCHUTZ“ GEM. §§ 14 (1), 40 LNATSCHG<br />
STAND: 24. MAI 2006<br />
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Die Belange des Wasserhaushaltes – insbesondere hinsichtlich der zu untersuchenden Versickerungsfähigkeit des Untergrundes<br />
– sind noch näher zu untersuchen. Dabei ist zu klären, ob die Versickerung von Niederschlagswasser im Baugebiet<br />
möglich ist, oder aber ob andere Maßnahmen zur Niederschlagswasserrückhaltung zu ergreifen wären.<br />
Weiterhin sind folgende Planungsvorgaben zu beachten:<br />
• Förderung / Festsetzung un- oder nur teilversiegelnder Bauweisen und Flächenbefestigungen (soweit mit der<br />
gewerblichen Flächennutzung vereinbar) und<br />
• Flächenentsiegelung, Abflussverzögerung, Speicherung, Versickerung.<br />
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5.1.5 Klima / Luft<br />
Die Belange des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas / Bioklimas, sind wie folgt zu berücksichtigen: Minimierung zukünftiger<br />
bzw. weiterer Belastungen, insbesondere durch<br />
• Vermeidung von zu hoher Verdichtung,<br />
• Vermeidung von dichten Anpflanzungen mit Barrierewirkung,<br />
• Reduzierung der Strahlung durch Förderung / Festsetzung unversiegelnder Bauweisen und Flächenbefestigungen,<br />
• Pflanzung von Laubbäumen (Filterwirkung) und<br />
• durchfließbare Gestaltung von Bauflächen.<br />
5.1.6 Landschaft<br />
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Die Belange des Landschaftsschutzes sind wie folgt zu berücksichtigen:<br />
• Beschränkung der Höhenentwicklung zulässiger Gebäude (keine untypischen und somit landschaftsbildbelastenden<br />
Flachdächer),<br />
• lockere, gut gegliederte Abpflanzungen und Durchgrünungsmaßnahmen im Plangebiet, insbesondere entlang<br />
der Außengrenzen vorsehen,<br />
• Großgrün als öffentliche Maßnahme im Rahmen der Erschließung und der privaten Baumaßnahmen anpflanzen<br />
lassen und<br />
• Ausrichtung von Kompensationsmaßnahmen auf die Schutzbedürftigkeit des Landschaftsbildes.<br />
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5.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
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Die Belange des Kulturgüterschutzes sind wie folgt zu berücksichtigen:<br />
• Innerhalb des Plangebietes sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.<br />
• Sicherung möglicher Funde nach dem Denkmalschutz- und -pflegegesetz (hierzu ist ein entsprechender Hinweis<br />
in den Bebauungsplan aufzunehmen).<br />
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5.2 ABWEICHUNGEN VON DEN ZIELVORSTELLUNGEN UND BEGRÜNDUNG<br />
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5.2.1 Allgemeine Zielvorstellungen<br />
Grundsätzliche oder fachplanerische Zielvorstellungen der Landschaftsplanung (Landschaftsplan zum FNP, VBS, Natura<br />
2000, etc.) stehen einer baulichen Entwicklung an dieser Stelle nicht entgegen. Als fundamentale Zielsetzung der Umweltvorsorge<br />
muss im übrigen das Minimierungsgebot gelten. Das Gebiet ist zu den Außengrenzen hin ausreichend einzugrünen.<br />
Es muss für die Entwicklung des Wohnbaugebietes „Lange Fuhr“ daher als Zielvorgabe gelten, die unter Pkt. „Anforderungen<br />
an den Bebauungsplan aus Umweltsicht“ dargelegten landespflegerischen Anforderungen umzusetzen. Abweichungen<br />
hiervon sind nicht erkennbar.