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Text - Stadt Remagen

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5.1.4 Wasser<br />

STADT REMAGEN: BEBAUUNGSPLAN 20.16/00 „LANGE FUHR“ 38<br />

UMWELTBERICHT MIT INTEGRIERTEM „FACHBEITRAG NATURSCHUTZ“ GEM. §§ 14 (1), 40 LNATSCHG<br />

STAND: 24. MAI 2006<br />

5<br />

10<br />

Die Belange des Wasserhaushaltes – insbesondere hinsichtlich der zu untersuchenden Versickerungsfähigkeit des Untergrundes<br />

– sind noch näher zu untersuchen. Dabei ist zu klären, ob die Versickerung von Niederschlagswasser im Baugebiet<br />

möglich ist, oder aber ob andere Maßnahmen zur Niederschlagswasserrückhaltung zu ergreifen wären.<br />

Weiterhin sind folgende Planungsvorgaben zu beachten:<br />

• Förderung / Festsetzung un- oder nur teilversiegelnder Bauweisen und Flächenbefestigungen (soweit mit der<br />

gewerblichen Flächennutzung vereinbar) und<br />

• Flächenentsiegelung, Abflussverzögerung, Speicherung, Versickerung.<br />

15<br />

20<br />

25<br />

5.1.5 Klima / Luft<br />

Die Belange des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas / Bioklimas, sind wie folgt zu berücksichtigen: Minimierung zukünftiger<br />

bzw. weiterer Belastungen, insbesondere durch<br />

• Vermeidung von zu hoher Verdichtung,<br />

• Vermeidung von dichten Anpflanzungen mit Barrierewirkung,<br />

• Reduzierung der Strahlung durch Förderung / Festsetzung unversiegelnder Bauweisen und Flächenbefestigungen,<br />

• Pflanzung von Laubbäumen (Filterwirkung) und<br />

• durchfließbare Gestaltung von Bauflächen.<br />

5.1.6 Landschaft<br />

30<br />

35<br />

Die Belange des Landschaftsschutzes sind wie folgt zu berücksichtigen:<br />

• Beschränkung der Höhenentwicklung zulässiger Gebäude (keine untypischen und somit landschaftsbildbelastenden<br />

Flachdächer),<br />

• lockere, gut gegliederte Abpflanzungen und Durchgrünungsmaßnahmen im Plangebiet, insbesondere entlang<br />

der Außengrenzen vorsehen,<br />

• Großgrün als öffentliche Maßnahme im Rahmen der Erschließung und der privaten Baumaßnahmen anpflanzen<br />

lassen und<br />

• Ausrichtung von Kompensationsmaßnahmen auf die Schutzbedürftigkeit des Landschaftsbildes.<br />

40<br />

5.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

45<br />

Die Belange des Kulturgüterschutzes sind wie folgt zu berücksichtigen:<br />

• Innerhalb des Plangebietes sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.<br />

• Sicherung möglicher Funde nach dem Denkmalschutz- und -pflegegesetz (hierzu ist ein entsprechender Hinweis<br />

in den Bebauungsplan aufzunehmen).<br />

50<br />

5.2 ABWEICHUNGEN VON DEN ZIELVORSTELLUNGEN UND BEGRÜNDUNG<br />

55<br />

60<br />

5.2.1 Allgemeine Zielvorstellungen<br />

Grundsätzliche oder fachplanerische Zielvorstellungen der Landschaftsplanung (Landschaftsplan zum FNP, VBS, Natura<br />

2000, etc.) stehen einer baulichen Entwicklung an dieser Stelle nicht entgegen. Als fundamentale Zielsetzung der Umweltvorsorge<br />

muss im übrigen das Minimierungsgebot gelten. Das Gebiet ist zu den Außengrenzen hin ausreichend einzugrünen.<br />

Es muss für die Entwicklung des Wohnbaugebietes „Lange Fuhr“ daher als Zielvorgabe gelten, die unter Pkt. „Anforderungen<br />

an den Bebauungsplan aus Umweltsicht“ dargelegten landespflegerischen Anforderungen umzusetzen. Abweichungen<br />

hiervon sind nicht erkennbar.

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