Text - Stadt Remagen
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STADT REMAGEN: BEBAUUNGSPLAN 20.16/00 „LANGE FUHR“ 6<br />
UMWELTBERICHT MIT INTEGRIERTEM „FACHBEITRAG NATURSCHUTZ“ GEM. §§ 14 (1), 40 LNATSCHG<br />
STAND: 24. MAI 2006<br />
1 AUFSTELLUNGSVERMERK<br />
5<br />
Die vorliegende Planung wurde auf der Grundlage der von der beteiligten Verwaltung und den Fachbehörden zur Verfügung<br />
gestellten Kartenmaterialien, den Erläuterungen hierzu und eigener örtlicher Erhebungen und Bewertungen gutachterlich<br />
erstellt.<br />
Aufgestellt:<br />
15<br />
Der Planverfasser:<br />
<strong>Remagen</strong>, 24. Mai 2006<br />
20<br />
25<br />
.............................................................<br />
Dipl.-Ing. Reinhold LANGEN, öbuv SV<br />
Freier Landschaftsarchitekt BDLA-IFLA<br />
*****<br />
30<br />
35<br />
Eingereicht:<br />
<strong>Remagen</strong>, den ............................<br />
40<br />
45<br />
.............................................................<br />
Herbert GEORGI<br />
Bürgermeister<br />
50<br />
55<br />
60<br />
65<br />
2 VORBEMERKUNGEN / URSACHE UND ANLASS DER PLANUNG<br />
Gegenstand der Planung ist der Umweltbericht (gem. § 2a BauGB sowie der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) mit integriertem<br />
„Fachbeitrag Naturschutz“ gem. §§ 14 (1), 40 des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz – LNatSchG vom<br />
28. September 2005 zum Bebauungsplan 20.16/00 „Lange Fuhr“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Remagen</strong>.<br />
Bei der Änderung, Erweiterung oder Neuaufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß §§ 1a, 2 (4) und 2a BauGB die Belange<br />
des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers,<br />
der Luft, des Bodens und des Klimas zu berücksichtigen. Im vorliegenden landschaftspflegerischen Fachbeitrag sind die<br />
Planungsgrundlagen zu ermitteln, landschaftspflegerische Zielvorstellungen für das Plangebiet zu entwickeln, darzustellen<br />
und zu prüfen und – falls ja – zu begründen, warum von den Zielvorstellungen abgewichen wird.<br />
Gemäß BauGB ist darzulegen und in die Abwägung mit einzubeziehen, wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />
vermieden oder unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden können. Die durch die Ausweisung<br />
zusätzlich zu erwartenden Belastungen sind ebenfalls Bestandteil der Untersuchungen. Es ist insbesondere festzustellen,<br />
durch welche Maßnahmen vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes unterlassen<br />
bzw. unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Die Ergebnisse werden als „Fachbeitrag Naturschutz“<br />
mit den Inhalten „Erfassung“, „Bewertung“ und „Festsetzung“ in den Bebauungsplan integriert.