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Text - Stadt Remagen

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STADT REMAGEN: BEBAUUNGSPLAN 20.16/00 „LANGE FUHR“ 6<br />

UMWELTBERICHT MIT INTEGRIERTEM „FACHBEITRAG NATURSCHUTZ“ GEM. §§ 14 (1), 40 LNATSCHG<br />

STAND: 24. MAI 2006<br />

1 AUFSTELLUNGSVERMERK<br />

5<br />

Die vorliegende Planung wurde auf der Grundlage der von der beteiligten Verwaltung und den Fachbehörden zur Verfügung<br />

gestellten Kartenmaterialien, den Erläuterungen hierzu und eigener örtlicher Erhebungen und Bewertungen gutachterlich<br />

erstellt.<br />

Aufgestellt:<br />

15<br />

Der Planverfasser:<br />

<strong>Remagen</strong>, 24. Mai 2006<br />

20<br />

25<br />

.............................................................<br />

Dipl.-Ing. Reinhold LANGEN, öbuv SV<br />

Freier Landschaftsarchitekt BDLA-IFLA<br />

*****<br />

30<br />

35<br />

Eingereicht:<br />

<strong>Remagen</strong>, den ............................<br />

40<br />

45<br />

.............................................................<br />

Herbert GEORGI<br />

Bürgermeister<br />

50<br />

55<br />

60<br />

65<br />

2 VORBEMERKUNGEN / URSACHE UND ANLASS DER PLANUNG<br />

Gegenstand der Planung ist der Umweltbericht (gem. § 2a BauGB sowie der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) mit integriertem<br />

„Fachbeitrag Naturschutz“ gem. §§ 14 (1), 40 des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz – LNatSchG vom<br />

28. September 2005 zum Bebauungsplan 20.16/00 „Lange Fuhr“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Remagen</strong>.<br />

Bei der Änderung, Erweiterung oder Neuaufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß §§ 1a, 2 (4) und 2a BauGB die Belange<br />

des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers,<br />

der Luft, des Bodens und des Klimas zu berücksichtigen. Im vorliegenden landschaftspflegerischen Fachbeitrag sind die<br />

Planungsgrundlagen zu ermitteln, landschaftspflegerische Zielvorstellungen für das Plangebiet zu entwickeln, darzustellen<br />

und zu prüfen und – falls ja – zu begründen, warum von den Zielvorstellungen abgewichen wird.<br />

Gemäß BauGB ist darzulegen und in die Abwägung mit einzubeziehen, wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />

vermieden oder unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden können. Die durch die Ausweisung<br />

zusätzlich zu erwartenden Belastungen sind ebenfalls Bestandteil der Untersuchungen. Es ist insbesondere festzustellen,<br />

durch welche Maßnahmen vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes unterlassen<br />

bzw. unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Die Ergebnisse werden als „Fachbeitrag Naturschutz“<br />

mit den Inhalten „Erfassung“, „Bewertung“ und „Festsetzung“ in den Bebauungsplan integriert.

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