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Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

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gesamten Aufgabenbereich der beaufsichtigten Einheit oder Person und beschlägt dabei sowohl<br />

Rechtsfragen wie auch Angemessenheitsfragen. Die Befugnis der Dienstaufsicht umfasst das<br />

Eingreifen in Einzelgeschäfte sowie das Erteilen von Dienstbefehlen.<br />

Die Organisationsaufsicht (Verbandsaufsicht) spielt im Verhältnis des Gemeinwesens zu den Trägern<br />

seiner dezentralen Verwaltung. Adressat ist allein der dezentrale Verwaltungsträger als solcher. Der<br />

Umfang ist vergleichsweise beschränkt. Der beaufsichtigten Stelle ist es verwehrt, Weisungen in<br />

jenen Materien zu erlassen, die nach der gesetzlichen Ordnung in dem Autonomiebereich des<br />

beaufsichtigen Verwaltungsträgers fallen. Es handelt sich also um eine blosse Rechtsaufsicht.<br />

Autonomie<br />

Ein Verwaltungsträger verfügt über Autonomie, wenn ihm in der Besorgung seiner Aufgaben eine<br />

erhebliche Entscheidungsfreiheit zusteht und diese Entscheidungsfreiheit dem Weisungszugriff der<br />

Aufsichtsbehörde entzogen bleibt. Ziel ist es, dem Verwaltungsträger zu ermöglichen, seine Aufgaben<br />

sachgerecht zu erfüllen. Es sind aber nicht alle rechtlich eingeräumten Entscheidungsspielräume der<br />

Aufsicht übergeordneter Stellen entzogen. Entscheiden ist, der Zweck der Norm welche den<br />

Handlungsspielraum vermittelt. Erheblich im Sinne eines autonomiegeschützten Handlungsbereichs<br />

ist eine Entscheidungsfreiheit nur, soweit sie dazu bestimmt ist, den Besonderheiten der<br />

Verwaltungsaufgabe Rechnung zu tragen.<br />

VIII. New Public Management<br />

Begriff und Funktion<br />

New Public Management steht für wirkungsorientierte Verwaltungsführung. Es geht um den Versuch,<br />

den Verwaltungsträgern unternehmerisches Denken und Handeln beizubringen. Während die<br />

herkömmlich organisierte Verwaltung ihre Aufgaben gestützt auf rechtliche Verwaltungsnormen und<br />

mit Hilfe der im Budget gesprochenen Personal- und Sachmittel besorgt, will NPM die Tätigkeit von<br />

dem her steuern, was im Ergebnis herausschauen soll. Die NPM-konforme Verwaltung stellt<br />

„Produkte“ für ihre „Kunden“ her, gestützt auf „Leistungsaufträge“, welche die gewünschten<br />

Wirkungen definieren sowie entsprechende Kostenvorgaben und Qualitätsstandards enthalten. Ziel<br />

ist auch eine Kundenorientierte Verwaltung. Regierung und Verwaltung müssen die nötigen<br />

Handlungsspielräume vom Parlament erhalten.<br />

NPM im Bund<br />

Durch Art. 44 ROVG ermöglicht der Gesetzgeber die Umstellung von Teilen der Bundesverwaltung<br />

auf die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung. Der Bundesversammlung<br />

verbleiben auch gegenüber wirkungsorientiert geführten Verwaltungseinheiten wesentliche<br />

Einflussmöglichkeiten. Sie bewilligt Globalbudgets (42 FHG), weiter kann sie den Bundesrat<br />

beauftragen auf dem Weg der Motion einen Leistungsauftrag erteilen oder ändern (171 BV, 120<br />

ParlG), dieser muss aber zuerst den zuständigen Parlamentskommissionen zur Konsultation vorgelegt<br />

werden (44 III RVOG).<br />

Vorläufige Würdigung<br />

Verwaltungsführung nach den Grundsätzen des NPM weist gewisse Vorzüge auf: Durch die<br />

Eigenverantwortung der einzelnen Verwaltungsträger arbeiten diese wirksamer und kostengünstiger.<br />

Ausserdem trägt das NPM durch die an betriebswirtschaftlich ausgerichteten Rechenschaftspflichten<br />

der Verwaltungsträger zur Transparenz des Verwaltungshandelns bei. Allerdings wirft das NPM auch<br />

eine Reihe ungelöster Fragen auf. Die Verwaltung ist als Teil des Gemeinwesens in der Pflicht,<br />

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