Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
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gesamten Aufgabenbereich der beaufsichtigten Einheit oder Person und beschlägt dabei sowohl<br />
Rechtsfragen wie auch Angemessenheitsfragen. Die Befugnis der Dienstaufsicht umfasst das<br />
Eingreifen in Einzelgeschäfte sowie das Erteilen von Dienstbefehlen.<br />
Die Organisationsaufsicht (Verbandsaufsicht) spielt im Verhältnis des Gemeinwesens zu den Trägern<br />
seiner dezentralen Verwaltung. Adressat ist allein der dezentrale Verwaltungsträger als solcher. Der<br />
Umfang ist vergleichsweise beschränkt. Der beaufsichtigten Stelle ist es verwehrt, Weisungen in<br />
jenen Materien zu erlassen, die nach der gesetzlichen Ordnung in dem Autonomiebereich des<br />
beaufsichtigen Verwaltungsträgers fallen. Es handelt sich also um eine blosse Rechtsaufsicht.<br />
Autonomie<br />
Ein Verwaltungsträger verfügt über Autonomie, wenn ihm in der Besorgung seiner Aufgaben eine<br />
erhebliche Entscheidungsfreiheit zusteht und diese Entscheidungsfreiheit dem Weisungszugriff der<br />
Aufsichtsbehörde entzogen bleibt. Ziel ist es, dem Verwaltungsträger zu ermöglichen, seine Aufgaben<br />
sachgerecht zu erfüllen. Es sind aber nicht alle rechtlich eingeräumten Entscheidungsspielräume der<br />
Aufsicht übergeordneter Stellen entzogen. Entscheiden ist, der Zweck der Norm welche den<br />
Handlungsspielraum vermittelt. Erheblich im Sinne eines autonomiegeschützten Handlungsbereichs<br />
ist eine Entscheidungsfreiheit nur, soweit sie dazu bestimmt ist, den Besonderheiten der<br />
Verwaltungsaufgabe Rechnung zu tragen.<br />
VIII. New Public Management<br />
Begriff und Funktion<br />
New Public Management steht für wirkungsorientierte Verwaltungsführung. Es geht um den Versuch,<br />
den Verwaltungsträgern unternehmerisches Denken und Handeln beizubringen. Während die<br />
herkömmlich organisierte Verwaltung ihre Aufgaben gestützt auf rechtliche Verwaltungsnormen und<br />
mit Hilfe der im Budget gesprochenen Personal- und Sachmittel besorgt, will NPM die Tätigkeit von<br />
dem her steuern, was im Ergebnis herausschauen soll. Die NPM-konforme Verwaltung stellt<br />
„Produkte“ für ihre „Kunden“ her, gestützt auf „Leistungsaufträge“, welche die gewünschten<br />
Wirkungen definieren sowie entsprechende Kostenvorgaben und Qualitätsstandards enthalten. Ziel<br />
ist auch eine Kundenorientierte Verwaltung. Regierung und Verwaltung müssen die nötigen<br />
Handlungsspielräume vom Parlament erhalten.<br />
NPM im Bund<br />
Durch Art. 44 ROVG ermöglicht der Gesetzgeber die Umstellung von Teilen der Bundesverwaltung<br />
auf die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung. Der Bundesversammlung<br />
verbleiben auch gegenüber wirkungsorientiert geführten Verwaltungseinheiten wesentliche<br />
Einflussmöglichkeiten. Sie bewilligt Globalbudgets (42 FHG), weiter kann sie den Bundesrat<br />
beauftragen auf dem Weg der Motion einen Leistungsauftrag erteilen oder ändern (171 BV, 120<br />
ParlG), dieser muss aber zuerst den zuständigen Parlamentskommissionen zur Konsultation vorgelegt<br />
werden (44 III RVOG).<br />
Vorläufige Würdigung<br />
Verwaltungsführung nach den Grundsätzen des NPM weist gewisse Vorzüge auf: Durch die<br />
Eigenverantwortung der einzelnen Verwaltungsträger arbeiten diese wirksamer und kostengünstiger.<br />
Ausserdem trägt das NPM durch die an betriebswirtschaftlich ausgerichteten Rechenschaftspflichten<br />
der Verwaltungsträger zur Transparenz des Verwaltungshandelns bei. Allerdings wirft das NPM auch<br />
eine Reihe ungelöster Fragen auf. Die Verwaltung ist als Teil des Gemeinwesens in der Pflicht,<br />
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