Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
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und müssen amtlich publiziert werden. Die Rechtsverordnungen lassen sich weiter unterteilen in<br />
selbständige und unselbständige Verordnungen.<br />
Selbständige und unselbständige Verordnungen<br />
Selbständige Verordnungen sind die Ausnahme. Sie ergehen unmittelbar gestützt auf die<br />
Verfassung. Es gibt keine Zwischenstufe des formellen Gesetzes.<br />
Unselbständige Verordnungen stützen sich auf das Gesetz, den sie zugeordnet sind. Sie sind von<br />
Bestand dieses Gesetzes abhängig und verlieren ihre Geltung, sobald das Gesetz entfällt. Man<br />
unterscheidet hier zwischen Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertretende Verordnungen.<br />
Vollziehungsverordnung und gesetzesvertretende Verordnung<br />
Kriterium dieser Unterscheidung ist das Verhältnis zum Gesetz. Es kommt darauf an ob die<br />
Verordnung durch das Gesetz vorbestimmt ist (Vollziehungsverordnung) oder ob sie zusätzlich<br />
Elemente enthält, die im Gesetz nicht angelegt sind (gesetzesvertretende Verordnung). In der Praxis<br />
lassen sich die Beiden oft nicht genau auseindanderhalten. Die Unterscheidung ist aber wichtig, da<br />
der Bundesrat eine besondere Ermächtigung für den Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen<br />
braucht, die Kompetenz für den Erlass von Vollziehungsverordnungen hat er aber bereits durch Art.<br />
182 II BV .<br />
Die Vollziehungsverordnung verdeutlicht lediglich den Inhalt des Gesetzes. Sie übernimmt also keine<br />
Gesetzesfunktion. Auch wenn eine gesetzliche Regelung bereits in der Sache vollständig ist, macht<br />
eine Vollziehungsverordnung Sinn, um das Gesetz so zu verdeutlichen, dass eine sichere und<br />
gleichmässige Anwendung des Gesetzes gewährleistet ist. Dazu verwendet auch die<br />
Vollziehungsverordnung ein gewisses Mass an Regeln, die so nicht im Gesetz stehen. Allerdings<br />
beschränkt sie sich auf sekundäres Recht und führt keine grundsätzlich neuen Rechte und Pflichten<br />
ein.<br />
Die gesetzesvertretende Verordnung ergänzt die gesetzliche Regelung, soweit das Gesetz selbst dazu<br />
ermächtigt. Sie übernimmt damit Gesetzesfunktion. Dennoch bleibt sie eine unselbständige<br />
Verordnung, denn auch sie ist vom Bestand des übergeordneten Gesetzes abhängig.<br />
Gesetzesvertretend Verordnungen treten typischerweise in folgenden Situationen auf: der<br />
Gesetzgeber hat bestimmte Fragen bewusst nicht geregelt und überlässt die Vervollständigung des<br />
Gesetzes der Exekutive. Oder der Gesetzgeber hat zwar eine vollständige Regelung erlassen, er will<br />
der Exekutive aber die Möglichkeit geben, Teile dieser Regelung unter Umständen zu durchbrechen.<br />
Der Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen setzt in jedem Fall einen entsprechende<br />
Delegationsnorm im Gesetz voraus. Zu beachten sind dabei die Delegationsgrundsätze der<br />
Gewaltenteilung.<br />
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