Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
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Die Richtlinie schafft im Gegensatz dazu kein einheitliches Gemeinschaftsrecht sindern gibt den<br />
Mitgliedstaaten lediglich verbindliche Ziele vor. Die Wahl der Form und der Mittel zur Verwirklichung<br />
dieser Ziele ist aber den einzelnen Staaten überlassen.<br />
Die Entscheidung trifft individuell-konkrete Anordnungen. Sie ist für ihre Adressaten<br />
(Mitgliedstaaten, Einzelpersonen) verbindlich.<br />
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind rechtlich nicht verbindlich. Sie sind eher Kundgaben<br />
politischer Meinungen.<br />
Das Richterrecht des EuGH ist ebenfalls von grosser Bedeutung. Das EuGH hat seinen Spielraum dazu<br />
verwendet, den Einfluss des Gemeinschaftsrechts wenn immer möglich auszuweiten. So hat ist in<br />
den letzten Jahren eine umfangreche Rechtsprechung entstanden.<br />
Auswirkungen des Europarechts auf das schweizerische Verwaltungsrecht<br />
Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, gilt das Europarecht nicht unmittelabr. Das das Europarecht<br />
aber teilweise auch Anwendung auf Vorgänge findet, die sich nicht nur in Mitlgliedstaaten zutragen<br />
(Auswirkungsprinzip), wirkt es sich auch auf das schweizerische Recht aus.<br />
Um negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Schweiz zu verhindern, bemühen sich<br />
Bundesversammlung und Bundesrat um die Europakompatibilität der schweizerischen<br />
Rechtsordnung (autonomer Nachvollzug). Dies hat mehrmals dazu geführt, dass schweizerische<br />
Verwaltungsrechtserlasse auf das Recht der EU ausgerichtet wurden.<br />
Im Rahmen bilateraler Abkommen zwischen der Schweiz und der EU wurde eine Staatsvertragliche<br />
Harmonisierung in bisher sieben Rechtsgebieten eingeführt. Mit den Abkommen finden automatisch<br />
Grundsätze des Europäischen Verwaltungsrechts Eingang in die schweizerische Rechtsordnung.<br />
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