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Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

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(Bsp: Entschädigung bei materieller Enteignung). Fehlt eine solche Regelung, kann 8 BV als<br />

Entschädigungstitel herangezogen werden, sofern der Geschädigte ein mit der Rechtsgleichheit nicht<br />

zu vereinbarendes Sonderopfer zu tragen hätte, wenn der Schaden nicht ausgeglichen würde. Ein<br />

Sonderopfer liegt jedoch nur vor, wenn der Schaden nur einzelne Personen betrifft, die<br />

entschädigungslose Hinnahme des Schadens unzumutbar ist und die schädigende Handlung nicht<br />

durch den Geschädigten selber veranlasst wurde, bzw. nicht auf seinen Schutz ausgerichtet war.<br />

IV.<br />

Verfahrensfragen<br />

Staatshaftung nach allgemeiner Haftungsregelung<br />

Administratives Vorverfahren und Beschwerdeverfahren<br />

Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf 3 I VG, hat er zur Geltendmachung grundsätzlich wie<br />

folgt vorzugehen:<br />

1. Das Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung ist unter Beachtung des Verjährungs- und<br />

Verwirkungsregeln gemäss 20 ff. VG schriftlich und mit einer Begründung versehen dem EFD<br />

einzureichen (20 II VG).<br />

2. Das EFD leitet das Begehren an die zur Anerkennung oder Bestreitung zuständige Stelle weiter,<br />

soweit es nicht selber zuständig ist (1 II V zum VG). Die zuständigen Behörden erlassen eine<br />

Verfügung.<br />

3. Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (10 I, 19 III VG i.V.m.<br />

2 III V zum VG, 31 VGG). Dessen Entscheid kann mit BiöA beim BGer angefochten werden, wenn<br />

der Streitwert min. 30‘000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung<br />

stellt (85 BGG).<br />

Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes<br />

Wer vom Bund einen Ausgleich für seinen Schaden (durch Rechtsakt) verlangt, muss folgende<br />

Hürden überwinden (12 VG): Materiellrechtlich wird der Nachweis eines qualifizierten<br />

Normverstosses verlangt. Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass die Rechtmässigkeit formell<br />

rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren<br />

überprüft werden kann(Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes).<br />

Die Praxis sieht aber bei Unanfechtbarkeit des Rechtsaktes Ausnahmen vor:<br />

• Die Verfügung kann nicht oder nur bei einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz<br />

angefochten werden. (selten)<br />

• Von der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsmittel können bisweilen aus tatsächlichen Gründen<br />

nicht erhoben werden (faktische Rechtsmittelunfähigkeit)<br />

In der Form geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts ist das Prinzip der Einmaligkeit des<br />

Rechtsschutzes inklusive der dargelegten Ausnahmen auch dem kantonalen Staatshaftungsrecht<br />

vertraut und gilt im Übrigen als allgemeiner Grundsatz des Staatshaftungsrechts.<br />

Staatshaftung nach vorgehendem Sonderrecht<br />

Richtet sich die Staatshaftung nach einem Spezialerlass, folgt das Verfahren zur Geldendmachung<br />

ebenfalls den spezialgesetzlichen Verfahrensbestimmungen. Fehlen entsprechende Normen,<br />

kommen die allgemeinen Grundsätze von VwVG, VGG und BGG zur Anwendung. Richtet sich die<br />

Haftung des Gemeinwesens nach privatrechtlichen Haftpflichten (Staat als Zivilrechtssubjekt), ist das<br />

Zivilprozessrecht massgebend.<br />

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