Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(Bsp: Entschädigung bei materieller Enteignung). Fehlt eine solche Regelung, kann 8 BV als<br />
Entschädigungstitel herangezogen werden, sofern der Geschädigte ein mit der Rechtsgleichheit nicht<br />
zu vereinbarendes Sonderopfer zu tragen hätte, wenn der Schaden nicht ausgeglichen würde. Ein<br />
Sonderopfer liegt jedoch nur vor, wenn der Schaden nur einzelne Personen betrifft, die<br />
entschädigungslose Hinnahme des Schadens unzumutbar ist und die schädigende Handlung nicht<br />
durch den Geschädigten selber veranlasst wurde, bzw. nicht auf seinen Schutz ausgerichtet war.<br />
IV.<br />
Verfahrensfragen<br />
Staatshaftung nach allgemeiner Haftungsregelung<br />
Administratives Vorverfahren und Beschwerdeverfahren<br />
Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf 3 I VG, hat er zur Geltendmachung grundsätzlich wie<br />
folgt vorzugehen:<br />
1. Das Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung ist unter Beachtung des Verjährungs- und<br />
Verwirkungsregeln gemäss 20 ff. VG schriftlich und mit einer Begründung versehen dem EFD<br />
einzureichen (20 II VG).<br />
2. Das EFD leitet das Begehren an die zur Anerkennung oder Bestreitung zuständige Stelle weiter,<br />
soweit es nicht selber zuständig ist (1 II V zum VG). Die zuständigen Behörden erlassen eine<br />
Verfügung.<br />
3. Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (10 I, 19 III VG i.V.m.<br />
2 III V zum VG, 31 VGG). Dessen Entscheid kann mit BiöA beim BGer angefochten werden, wenn<br />
der Streitwert min. 30‘000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung<br />
stellt (85 BGG).<br />
Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes<br />
Wer vom Bund einen Ausgleich für seinen Schaden (durch Rechtsakt) verlangt, muss folgende<br />
Hürden überwinden (12 VG): Materiellrechtlich wird der Nachweis eines qualifizierten<br />
Normverstosses verlangt. Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass die Rechtmässigkeit formell<br />
rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren<br />
überprüft werden kann(Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes).<br />
Die Praxis sieht aber bei Unanfechtbarkeit des Rechtsaktes Ausnahmen vor:<br />
• Die Verfügung kann nicht oder nur bei einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz<br />
angefochten werden. (selten)<br />
• Von der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsmittel können bisweilen aus tatsächlichen Gründen<br />
nicht erhoben werden (faktische Rechtsmittelunfähigkeit)<br />
In der Form geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts ist das Prinzip der Einmaligkeit des<br />
Rechtsschutzes inklusive der dargelegten Ausnahmen auch dem kantonalen Staatshaftungsrecht<br />
vertraut und gilt im Übrigen als allgemeiner Grundsatz des Staatshaftungsrechts.<br />
Staatshaftung nach vorgehendem Sonderrecht<br />
Richtet sich die Staatshaftung nach einem Spezialerlass, folgt das Verfahren zur Geldendmachung<br />
ebenfalls den spezialgesetzlichen Verfahrensbestimmungen. Fehlen entsprechende Normen,<br />
kommen die allgemeinen Grundsätze von VwVG, VGG und BGG zur Anwendung. Richtet sich die<br />
Haftung des Gemeinwesens nach privatrechtlichen Haftpflichten (Staat als Zivilrechtssubjekt), ist das<br />
Zivilprozessrecht massgebend.<br />
180