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Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

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§16 Gewohnheitsrecht, Richterrecht,<br />

allgemeine Rechtsregeln<br />

Bei Gewohnheitsrecht, Richterrecht und allgemeinen Rechtsregeln handelt es sich um<br />

ungeschriebenes Recht, das bestenfalls in Bruchstücken positiviert ist. Gewissheit über ihre Geltung<br />

kann nur die höchstrichterliche Rechtsprechung bringen. Trotz der Gemeinsamkeiten ist die<br />

Unterscheidung aber wichtig, da unterschiedliche Voraussetzungen für die Anerkennung von<br />

Gewohnheitsrecht, Richterrecht und allgemeine Rechtsregeln gelten.<br />

I. Gewohnheitsrecht<br />

Gewohnheitsrecht sind generell-abstrakte Regeln, die aufgrund langjähriger Anwendung in der<br />

Rechtsgemeinschaft allgemein anerkannt sind und darum den Status von geschriebenem Recht<br />

erhalten haben. Praxisänderungen die dem einmal anerkannten Gewohnheitsrecht wiedersprechen<br />

sind unzulässig, da das Gewohnheitsrecht selber Gesetzescharakter hat.<br />

Auf Grund des Legalitätsprinzips ist Gewohnheitsrecht im Verwaltungsrecht eine Randerscheinung.<br />

Gewohnheitsrechtliches Verwaltungsrecht ist nur möglich wenn folgenden drei Kriterien erfüllt sind.<br />

1. Es liegt eine langjährige ununterbrochene und einheitlich Praxis der Verwaltungsbehörden vor.<br />

2. Diese Praxis widerspiegelt die Rechtsüberzeugung der Verwaltugnsbehörden und der Bürger.<br />

3. Das Gesetz muss für eine ergänzende Regelung durch Gewohnheitsrecht Raum lassen. (echte<br />

Lücke)<br />

In der Praxis des kurzlebigen Verwaltungsrechts scheitert verwaltungsrechtliches Gewohnheitsrecht<br />

regelmässig an der langjährigen Praxis .<br />

II. Richterrecht<br />

Bei Richterrecht handelt es sich um generell-abstrakte Regeln, die aus einer längeren gefestigten<br />

Justizpraxis heraus entstanden sind. Die Grenzen zwischen Auslegung und Schöpfung von<br />

Richterrecht lassen sich im Verwaltungsrecht nur schwer ziehen. So beschränkt sich die Bedeutung<br />

von Richterrecht im Verwaltungsrecht vorallem auf die richterliche Konkretisierung von<br />

Verfassungsnormen und auf die richterliche Systematisierung und Typisierung von<br />

Verwaltungsrechtsverhältnissen. Dabei muss sich der Richter aber stets ans Gesetz halten. Es soll das<br />

Gesetz konkretisiert und nicht von ihm abgewichen werden.<br />

III. Allgemeine Rechtsregeln<br />

Allgemeine Rechtsregeln sind Rechtsnormen für Konfliktsituationen, die in den verschiedenen<br />

Rechtsgebieten in ähnlicher Weise auftreten und daher generelle Geltung haben. Sie sind eine Art<br />

allgemeiner Teil des gesamten Rechts und haben Gesetzesrang.<br />

Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen kann die Ausgestaltung im Zivilrecht, im Strafrecht<br />

und im Verwaltungsrecht auseinandergehen. In den Verwaltungsrechtserlassen haben sich die<br />

allgemeinen Rechtsregeln bis heute noch nicht vollumfänglich niedergeschlagen. Deshalb müssen die<br />

allgemeinen Rechtsregeln für das Verwaltungsrecht in vielen Fällen erst noch gebildet werden. Dafür<br />

sind die Gerichte zuständig. Dabei dürfen auch die allgemeinen Rechtsregeln des Zivilrechts<br />

herbeigezogen werden. Allerdings erst, wenn nicht andere Sachgebiete des Verwaltungsrechts eine<br />

brauchbare Lösung bieten können.<br />

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