Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
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§16 Gewohnheitsrecht, Richterrecht,<br />
allgemeine Rechtsregeln<br />
Bei Gewohnheitsrecht, Richterrecht und allgemeinen Rechtsregeln handelt es sich um<br />
ungeschriebenes Recht, das bestenfalls in Bruchstücken positiviert ist. Gewissheit über ihre Geltung<br />
kann nur die höchstrichterliche Rechtsprechung bringen. Trotz der Gemeinsamkeiten ist die<br />
Unterscheidung aber wichtig, da unterschiedliche Voraussetzungen für die Anerkennung von<br />
Gewohnheitsrecht, Richterrecht und allgemeine Rechtsregeln gelten.<br />
I. Gewohnheitsrecht<br />
Gewohnheitsrecht sind generell-abstrakte Regeln, die aufgrund langjähriger Anwendung in der<br />
Rechtsgemeinschaft allgemein anerkannt sind und darum den Status von geschriebenem Recht<br />
erhalten haben. Praxisänderungen die dem einmal anerkannten Gewohnheitsrecht wiedersprechen<br />
sind unzulässig, da das Gewohnheitsrecht selber Gesetzescharakter hat.<br />
Auf Grund des Legalitätsprinzips ist Gewohnheitsrecht im Verwaltungsrecht eine Randerscheinung.<br />
Gewohnheitsrechtliches Verwaltungsrecht ist nur möglich wenn folgenden drei Kriterien erfüllt sind.<br />
1. Es liegt eine langjährige ununterbrochene und einheitlich Praxis der Verwaltungsbehörden vor.<br />
2. Diese Praxis widerspiegelt die Rechtsüberzeugung der Verwaltugnsbehörden und der Bürger.<br />
3. Das Gesetz muss für eine ergänzende Regelung durch Gewohnheitsrecht Raum lassen. (echte<br />
Lücke)<br />
In der Praxis des kurzlebigen Verwaltungsrechts scheitert verwaltungsrechtliches Gewohnheitsrecht<br />
regelmässig an der langjährigen Praxis .<br />
II. Richterrecht<br />
Bei Richterrecht handelt es sich um generell-abstrakte Regeln, die aus einer längeren gefestigten<br />
Justizpraxis heraus entstanden sind. Die Grenzen zwischen Auslegung und Schöpfung von<br />
Richterrecht lassen sich im Verwaltungsrecht nur schwer ziehen. So beschränkt sich die Bedeutung<br />
von Richterrecht im Verwaltungsrecht vorallem auf die richterliche Konkretisierung von<br />
Verfassungsnormen und auf die richterliche Systematisierung und Typisierung von<br />
Verwaltungsrechtsverhältnissen. Dabei muss sich der Richter aber stets ans Gesetz halten. Es soll das<br />
Gesetz konkretisiert und nicht von ihm abgewichen werden.<br />
III. Allgemeine Rechtsregeln<br />
Allgemeine Rechtsregeln sind Rechtsnormen für Konfliktsituationen, die in den verschiedenen<br />
Rechtsgebieten in ähnlicher Weise auftreten und daher generelle Geltung haben. Sie sind eine Art<br />
allgemeiner Teil des gesamten Rechts und haben Gesetzesrang.<br />
Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen kann die Ausgestaltung im Zivilrecht, im Strafrecht<br />
und im Verwaltungsrecht auseinandergehen. In den Verwaltungsrechtserlassen haben sich die<br />
allgemeinen Rechtsregeln bis heute noch nicht vollumfänglich niedergeschlagen. Deshalb müssen die<br />
allgemeinen Rechtsregeln für das Verwaltungsrecht in vielen Fällen erst noch gebildet werden. Dafür<br />
sind die Gerichte zuständig. Dabei dürfen auch die allgemeinen Rechtsregeln des Zivilrechts<br />
herbeigezogen werden. Allerdings erst, wenn nicht andere Sachgebiete des Verwaltungsrechts eine<br />
brauchbare Lösung bieten können.<br />
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