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Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

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Gemeinwesens entlassen wurde, ist eine Zurechnung des freigegebenen Handelns zum Staat (und zu<br />

seinen Verpflichtungen) nicht mehr zulässig. Die Grundrechte verpflichten die Leistungserbringer nur<br />

für den Fall, dass sie neben dem wettbewerblichen Marktauftritt noch unmittelbar<br />

Verwaltungsaufgaben besorgen. Kriterium der Grundrechtsbindung ist nach dem Wortlaut von Art.<br />

35 II BV unmissverständlich die Funktion der betrachteten Handlung, nicht die Natur des handelnden<br />

Subjekts.<br />

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