Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
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§ 21 Verhältnismässigkeit<br />
I. Begriff und Funktion<br />
Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahmen zur Verwirklichung eines im<br />
öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Fehlt einer<br />
Verwaltungsmassnahem das öffentliche Interesse, erübrigt sich auch die<br />
Verhältnismässigkeitsprüfung.<br />
II. Teilgehalte der Verhältnismässigkeit<br />
Eine Verwaltungsmassnahme ist erst dann verhältnismässig, wenn sie die drei Teilgehalte der<br />
Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) kumulativ erfüllt. Mitunter<br />
konkretisiert das Sachgesetz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zuhanden der<br />
rechtsanwendenden Behörden ausdrücklich. In solchen Fällen wird man die Verhältnismässigkeit<br />
einer Verwaltungsmassnahme primär anhand des Gesetzes prüfen<br />
Eignung<br />
Eine behördliche Anordnung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen oder zur<br />
Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zu leisten. Sogenannte Teileignung kann<br />
genügen, wenn sich das Sachgesetz damit zufrieden gibt (Bsp. Umweltschutz).<br />
Erforderlichkeit<br />
Staatliche Anordnungen müssen unterbleiben, sofern sie für die Erreichung des angestrebten, im<br />
öffentlichen Interesse stehenden Ziels nicht erforderlich sind (sog. Übermassverbot). Entscheidend<br />
ist dabei der Eignungsnachweis der Massnahmealternative: eine mildere Massnahme fällt als<br />
ungeeignet ausser Betracht, wenn sie eine geringere Zwecktauglichkeit als die ursprünglich ins Auge<br />
gefasste Vorkehrung aufweist oder zwar zwecktauglich wäre aber das Gemeinwesen einen<br />
unverhältnismässigen Mehraufwand in Kauf nehmen müsste.<br />
Eine Anordnung darf den Bürger in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht<br />
über das Notwendige hinaus belasten:<br />
In sachlicher Hinsicht fehlt die Erforderlichkeit, wenn eine gleichermassen geeignete, aber weniger<br />
einschneidende Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreicht.<br />
In räumlicher Hinsicht fehlt die Erforderlichkeit, wenn die Anordnung örtlich weiter ausgreift als<br />
nötig.<br />
In zeitlicher Hinsicht fehlt die Erforderlichkeit, wenn die Anordnung länger dauert als zur Erreichung<br />
des angestrebten Ziels notwendig.<br />
In persönlicher Hinsicht fehlt die Erforderlichkeit, wenn die Anordnung auch die „falschen“ trifft.<br />
Vorkehrungen, die sich gegen eine unbestimmte Vielzahl von Menschen richten, sind<br />
unverhältnismässig, sofern das angestrebte Ziel schon durch individualisierte Verbote,<br />
Beschränkungen oder Auflagen erreicht werden kann.<br />
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