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Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

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§ 21 Verhältnismässigkeit<br />

I. Begriff und Funktion<br />

Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahmen zur Verwirklichung eines im<br />

öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Fehlt einer<br />

Verwaltungsmassnahem das öffentliche Interesse, erübrigt sich auch die<br />

Verhältnismässigkeitsprüfung.<br />

II. Teilgehalte der Verhältnismässigkeit<br />

Eine Verwaltungsmassnahme ist erst dann verhältnismässig, wenn sie die drei Teilgehalte der<br />

Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) kumulativ erfüllt. Mitunter<br />

konkretisiert das Sachgesetz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zuhanden der<br />

rechtsanwendenden Behörden ausdrücklich. In solchen Fällen wird man die Verhältnismässigkeit<br />

einer Verwaltungsmassnahme primär anhand des Gesetzes prüfen<br />

Eignung<br />

Eine behördliche Anordnung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen oder zur<br />

Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zu leisten. Sogenannte Teileignung kann<br />

genügen, wenn sich das Sachgesetz damit zufrieden gibt (Bsp. Umweltschutz).<br />

Erforderlichkeit<br />

Staatliche Anordnungen müssen unterbleiben, sofern sie für die Erreichung des angestrebten, im<br />

öffentlichen Interesse stehenden Ziels nicht erforderlich sind (sog. Übermassverbot). Entscheidend<br />

ist dabei der Eignungsnachweis der Massnahmealternative: eine mildere Massnahme fällt als<br />

ungeeignet ausser Betracht, wenn sie eine geringere Zwecktauglichkeit als die ursprünglich ins Auge<br />

gefasste Vorkehrung aufweist oder zwar zwecktauglich wäre aber das Gemeinwesen einen<br />

unverhältnismässigen Mehraufwand in Kauf nehmen müsste.<br />

Eine Anordnung darf den Bürger in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht<br />

über das Notwendige hinaus belasten:<br />

In sachlicher Hinsicht fehlt die Erforderlichkeit, wenn eine gleichermassen geeignete, aber weniger<br />

einschneidende Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreicht.<br />

In räumlicher Hinsicht fehlt die Erforderlichkeit, wenn die Anordnung örtlich weiter ausgreift als<br />

nötig.<br />

In zeitlicher Hinsicht fehlt die Erforderlichkeit, wenn die Anordnung länger dauert als zur Erreichung<br />

des angestrebten Ziels notwendig.<br />

In persönlicher Hinsicht fehlt die Erforderlichkeit, wenn die Anordnung auch die „falschen“ trifft.<br />

Vorkehrungen, die sich gegen eine unbestimmte Vielzahl von Menschen richten, sind<br />

unverhältnismässig, sofern das angestrebte Ziel schon durch individualisierte Verbote,<br />

Beschränkungen oder Auflagen erreicht werden kann.<br />

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