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Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

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weniger Jahren im Wirtschaftsverwaltungsrecht verbreitet und dienten dazu, die Lenkungsziele der<br />

eidgenössischen Wirtschaftspolitik in weitgehender Selbstverwaltung der Wirtschaftssubjekte zu<br />

erreichen.<br />

Realkörperschaften<br />

Kriterium ist das Eigentum des Mitglieds an einer Sache. Die Mitgliedschaft folgt das Eigentum, daher<br />

ist sie übertragbar.<br />

III.<br />

Einzelne Begriffselemente<br />

Durch staatlichen Hoheitsakt errichtet<br />

Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind staatliche Schöpfungen, auch wenn sie, einmal errichtet,<br />

unabhängig sind und als eigenständiges Zweckgemeinwesen auftreten. Die Eigenschaft als öffentlichrechtliche<br />

Körperschaft muss als solche durch den Staat verliehen werden. Private können sich nicht<br />

selber zu öffentlichrechtlichen Körperschaften zusammenschliessen. Häufig knüpft der Staat bei der<br />

Errichtung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft an soziale Sachverhalte an (z.B. örtliche<br />

Gemeinschaft). In solchen Fällen reduziert sich der staatliche Gründungsakt auf die förmliche<br />

Beförderung vorhandener Zusammenschlüsse zur Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der<br />

Errichtungsakt weist regelmässig die Gestalt eines formellen Gesetzes auf, sie werden oft schon auf<br />

Verfassungsebene verankert. Der Errichtungsakt muss die Grundzüge der Körperschaft umschreiben<br />

(Zweck, Aufgaben, Mitgliederkreis, Organe und Zuständigkeiten). Die übrigen Organisationsfragen<br />

regeln die Körperschaften autonom.<br />

Rechtlich verselbständigt<br />

Die öffentlichrechtliche Körperschaft ist immer eine juristische Person und als solche Träger von<br />

Rechten und Pflichten (52 II, 59 I ZGB). Erst die Rechtsfähigkeit vermittelt ihr ihre rechtliche<br />

Selbständigkeit, die sie zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben bedarf.<br />

Mitgliedschaftlich verfasst<br />

Die Mitglieder bilden das prägende Element der Körperschaft. Damit die Körperschaft ihre<br />

Verwaltungsaufgaben selbstverantwortlich erfüllen kann, muss die Körperschaft über Mitglieder<br />

verfügen, die bei der Erfüllung dieser Aufgaben mitwirken können. Soweit die<br />

Selbstbestimmungsrechte reichen, sind die Verwalteten zugleich die Träger der Verwaltung. Als<br />

Mitglieder kommen natürliche sowie juristische Personen in Betracht. Der Errichtungsakt bestimmt<br />

über Zwangsmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft.<br />

Mit Autonomie versehen<br />

Funktionsbedingt verfügen alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften über ein gewisses Mass an<br />

Autonomie. Der Autonomiebereich folgt aus den einschlägigen Sachgesetzen. Dasselbe gilt für die<br />

Aufsicht des Gemeinwesens über seine Körperschaften.<br />

Nebst den Gemeinden können sich auch weitere öffentlichrechtlichen Körperschaften die<br />

Autonomiebeschwerde beim Bundesgericht in Anspruch nehmen, sofern ihnen die<br />

Kantonsverfassung ein Selbstbestimmungsrecht zusichert. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />

des eidgenössischen Rechts haben nach 189 I BV keinen Zutritt zur Autonomiebeschwerde; sie<br />

müssen den Weg über die allgemeine Beschwerdelegitimation nehmen (48 VwVG, 89 I BGG).<br />

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