Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
weniger Jahren im Wirtschaftsverwaltungsrecht verbreitet und dienten dazu, die Lenkungsziele der<br />
eidgenössischen Wirtschaftspolitik in weitgehender Selbstverwaltung der Wirtschaftssubjekte zu<br />
erreichen.<br />
Realkörperschaften<br />
Kriterium ist das Eigentum des Mitglieds an einer Sache. Die Mitgliedschaft folgt das Eigentum, daher<br />
ist sie übertragbar.<br />
III.<br />
Einzelne Begriffselemente<br />
Durch staatlichen Hoheitsakt errichtet<br />
Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind staatliche Schöpfungen, auch wenn sie, einmal errichtet,<br />
unabhängig sind und als eigenständiges Zweckgemeinwesen auftreten. Die Eigenschaft als öffentlichrechtliche<br />
Körperschaft muss als solche durch den Staat verliehen werden. Private können sich nicht<br />
selber zu öffentlichrechtlichen Körperschaften zusammenschliessen. Häufig knüpft der Staat bei der<br />
Errichtung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft an soziale Sachverhalte an (z.B. örtliche<br />
Gemeinschaft). In solchen Fällen reduziert sich der staatliche Gründungsakt auf die förmliche<br />
Beförderung vorhandener Zusammenschlüsse zur Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der<br />
Errichtungsakt weist regelmässig die Gestalt eines formellen Gesetzes auf, sie werden oft schon auf<br />
Verfassungsebene verankert. Der Errichtungsakt muss die Grundzüge der Körperschaft umschreiben<br />
(Zweck, Aufgaben, Mitgliederkreis, Organe und Zuständigkeiten). Die übrigen Organisationsfragen<br />
regeln die Körperschaften autonom.<br />
Rechtlich verselbständigt<br />
Die öffentlichrechtliche Körperschaft ist immer eine juristische Person und als solche Träger von<br />
Rechten und Pflichten (52 II, 59 I ZGB). Erst die Rechtsfähigkeit vermittelt ihr ihre rechtliche<br />
Selbständigkeit, die sie zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben bedarf.<br />
Mitgliedschaftlich verfasst<br />
Die Mitglieder bilden das prägende Element der Körperschaft. Damit die Körperschaft ihre<br />
Verwaltungsaufgaben selbstverantwortlich erfüllen kann, muss die Körperschaft über Mitglieder<br />
verfügen, die bei der Erfüllung dieser Aufgaben mitwirken können. Soweit die<br />
Selbstbestimmungsrechte reichen, sind die Verwalteten zugleich die Träger der Verwaltung. Als<br />
Mitglieder kommen natürliche sowie juristische Personen in Betracht. Der Errichtungsakt bestimmt<br />
über Zwangsmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft.<br />
Mit Autonomie versehen<br />
Funktionsbedingt verfügen alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften über ein gewisses Mass an<br />
Autonomie. Der Autonomiebereich folgt aus den einschlägigen Sachgesetzen. Dasselbe gilt für die<br />
Aufsicht des Gemeinwesens über seine Körperschaften.<br />
Nebst den Gemeinden können sich auch weitere öffentlichrechtlichen Körperschaften die<br />
Autonomiebeschwerde beim Bundesgericht in Anspruch nehmen, sofern ihnen die<br />
Kantonsverfassung ein Selbstbestimmungsrecht zusichert. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />
des eidgenössischen Rechts haben nach 189 I BV keinen Zutritt zur Autonomiebeschwerde; sie<br />
müssen den Weg über die allgemeine Beschwerdelegitimation nehmen (48 VwVG, 89 I BGG).<br />
18