Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
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Staatsbesitz, das Gesetz kann aber auch Private als Kapitalgeber zulassen. Die Praxis verwendet<br />
spezialgesetzliche AG für Staatsbanken sowie ehemalige Staatsmonopolisten, denen Marktfähigkeit<br />
verliehen werden soll.<br />
Die Form der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft ermöglicht es dem Bund, die Grundordnung des<br />
zivilistischen Aktienrechts den besonderen Bedürfnissen eines öffentlichen Unternehmens<br />
anzupassen. Wegen der mitunter markanten Abweichungen vom OR wird man sie eher dem<br />
öffentlichen Recht zurechnen. Als Verwaltungsträger bleibt die spezialgesetzliche Aktiengesellschaft<br />
aber so oder so den rechtsstaatlichen Grundsätzen und Grundrechten verpflichtet.<br />
II. Beliehene Private<br />
Auch echte Private (Subjekte des Privatrechts an denen das Gemeinwesen nicht beteiligt ist) können<br />
zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben herangezogen werden. Die Verwaltungskompetenzen dieser<br />
Privaten betreffen den Gesetzesvollzug, seltener den Erlass von Ausführungsvorschriften. In der<br />
Regel rekrutieren sich solche Verwaltungsträger aus dem Kreis bereits bestehender<br />
Privatrechtssubjekte. Seltener gründet der Staat zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben selbst<br />
zivilrechtliche Unternehmen. Dieser Vorgang nennt sich Beleihung (≠Konzession). Ziel der<br />
Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf echte Private ist, die Verwaltung zu entlasten und der<br />
Aufbau teuer Parallelstrukturen zu vermeiden, sowie private Fachkenntnisse für die Erfüllung<br />
staatlicher Aufgaben zu nutzen.<br />
III.<br />
Voraussetzungen und Folgen der Aufgabenübertragung auf<br />
öffentliche Unternehmen und beliehene Private<br />
Gesetzlicher Grundlage<br />
Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf externe Subjekte ist nur durch formelles Gesetz<br />
zulässig (178 III BV, 2 IV RVOG). Es muss also stets der Gesetzgeber tätig werden. Gleiches gilt, wenn<br />
„echte“ Private mit Verwaltungsaufgaben beliehen werden.<br />
Bezüglich der Normdichte ist zu differenzieren:<br />
• Bei spezialgesetzlichen AG muss der Gesetzgeber die Grundzüge des Unternehmens selbst<br />
festlegen. Das zivilistische Aktienrecht kommt nur subsidiär zur Anwendung.<br />
• In den übrigen Fällen genügt es, wenn das formelle Gesetz eine ausreichend bestimmte<br />
Ermächtigung enthält. Dazu gehört mindestens, dass das Gesetz Art, Umfang und Zweck einer<br />
allfälligen Aufgabenübertragung festlegt (43 USG).<br />
Anwendbares Recht<br />
Einem öffentlichen Unternehmen oder einem beliehenen Privaten kommen alle Befugnisse zu, die<br />
den ordentlichen Verwaltungsstellen eigen sind. Die Verfügungsbefugnis insbesondere geht mit der<br />
Übertragung von Verwaltungsaufgaben einher. Das Gesetz kann jedoch vorsehen, dass im<br />
Rechtsverkehr mit Dritten Zivilrecht zur Anwendung kommt.<br />
Aufsicht und Haftung<br />
Öffentliche Unternehmen und beliehene Private stehen unter der Organisationsaufsicht des<br />
Gemeinwesens. Näheres bestimmt das jeweilige Sachgesetz. Die Haftung dieser Verwaltungsträger<br />
richtet sich nach den Staatshaftungserlassen des Gemeinwesens, aus dessen Zuständigkeit die<br />
übertragene Aufgabe stammt. Für Schäden müssen sie primär selber geradestehen, der Bund haftet<br />
nur für allfällige Zahlungsausfälle.<br />
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