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Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

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Staatsbesitz, das Gesetz kann aber auch Private als Kapitalgeber zulassen. Die Praxis verwendet<br />

spezialgesetzliche AG für Staatsbanken sowie ehemalige Staatsmonopolisten, denen Marktfähigkeit<br />

verliehen werden soll.<br />

Die Form der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft ermöglicht es dem Bund, die Grundordnung des<br />

zivilistischen Aktienrechts den besonderen Bedürfnissen eines öffentlichen Unternehmens<br />

anzupassen. Wegen der mitunter markanten Abweichungen vom OR wird man sie eher dem<br />

öffentlichen Recht zurechnen. Als Verwaltungsträger bleibt die spezialgesetzliche Aktiengesellschaft<br />

aber so oder so den rechtsstaatlichen Grundsätzen und Grundrechten verpflichtet.<br />

II. Beliehene Private<br />

Auch echte Private (Subjekte des Privatrechts an denen das Gemeinwesen nicht beteiligt ist) können<br />

zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben herangezogen werden. Die Verwaltungskompetenzen dieser<br />

Privaten betreffen den Gesetzesvollzug, seltener den Erlass von Ausführungsvorschriften. In der<br />

Regel rekrutieren sich solche Verwaltungsträger aus dem Kreis bereits bestehender<br />

Privatrechtssubjekte. Seltener gründet der Staat zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben selbst<br />

zivilrechtliche Unternehmen. Dieser Vorgang nennt sich Beleihung (≠Konzession). Ziel der<br />

Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf echte Private ist, die Verwaltung zu entlasten und der<br />

Aufbau teuer Parallelstrukturen zu vermeiden, sowie private Fachkenntnisse für die Erfüllung<br />

staatlicher Aufgaben zu nutzen.<br />

III.<br />

Voraussetzungen und Folgen der Aufgabenübertragung auf<br />

öffentliche Unternehmen und beliehene Private<br />

Gesetzlicher Grundlage<br />

Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf externe Subjekte ist nur durch formelles Gesetz<br />

zulässig (178 III BV, 2 IV RVOG). Es muss also stets der Gesetzgeber tätig werden. Gleiches gilt, wenn<br />

„echte“ Private mit Verwaltungsaufgaben beliehen werden.<br />

Bezüglich der Normdichte ist zu differenzieren:<br />

• Bei spezialgesetzlichen AG muss der Gesetzgeber die Grundzüge des Unternehmens selbst<br />

festlegen. Das zivilistische Aktienrecht kommt nur subsidiär zur Anwendung.<br />

• In den übrigen Fällen genügt es, wenn das formelle Gesetz eine ausreichend bestimmte<br />

Ermächtigung enthält. Dazu gehört mindestens, dass das Gesetz Art, Umfang und Zweck einer<br />

allfälligen Aufgabenübertragung festlegt (43 USG).<br />

Anwendbares Recht<br />

Einem öffentlichen Unternehmen oder einem beliehenen Privaten kommen alle Befugnisse zu, die<br />

den ordentlichen Verwaltungsstellen eigen sind. Die Verfügungsbefugnis insbesondere geht mit der<br />

Übertragung von Verwaltungsaufgaben einher. Das Gesetz kann jedoch vorsehen, dass im<br />

Rechtsverkehr mit Dritten Zivilrecht zur Anwendung kommt.<br />

Aufsicht und Haftung<br />

Öffentliche Unternehmen und beliehene Private stehen unter der Organisationsaufsicht des<br />

Gemeinwesens. Näheres bestimmt das jeweilige Sachgesetz. Die Haftung dieser Verwaltungsträger<br />

richtet sich nach den Staatshaftungserlassen des Gemeinwesens, aus dessen Zuständigkeit die<br />

übertragene Aufgabe stammt. Für Schäden müssen sie primär selber geradestehen, der Bund haftet<br />

nur für allfällige Zahlungsausfälle.<br />

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