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Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

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§13 Gesetz<br />

I. Begriff und Bedeutung<br />

„Gesetze ist jeder Erlass unterhalb der Verfassungsstufe, der vom Parlament im Verfahren der<br />

Gesetzgebung beschlossen und als Gesetz bezeichnet wird.“ Diese Definition basiert auf einem<br />

formellen Kriterium: Entscheidend ist, dass der Erlass im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<br />

ergeht (Gesetz im formellen Sinn). Der Inhalt der formellen Gesetze ist eigentlich unwesentlich,<br />

allerdings enthält es in aller Regel Rechtssätze (siehe II.).<br />

Formelles Gesetze im Bund ist das Bundesgesetz. Dieses untersteht dem fakultativen Referendum.<br />

Die Bundesverfassung verlangt von den Kantonen nicht, dass sie ihre formellen Gesetze dem<br />

Referdum unterstellen. Deshalb gibt es auch formelles Gesetz, das alleine vom Parlament<br />

beschlossen wurde. Allerdings muss dies in der Kantonsverfassung so vorgesehen sein. Ebenso wie<br />

auf Bundes- und Kantonsebene gibt es formelles Gesetz auf Gemeindeebene.<br />

Gesetze bilden die wichtigste Quelle des Verwaltungsrechts.<br />

II. Insbesondere: Begriff des Rechtssatzes<br />

„Als Rechtssätze gelten alle generell-abstrakten Normen, welche natürlichen und juristischen<br />

Personen Pflichten auferlegen, Rechte einräumen, die Organisation und die Zuständigkeit der<br />

Behörden regeln oder das Verfahren ordnen.“ Diese Begriffsbestimmung orientiert sich an einem<br />

materiellen Kriterium: Entscheiden ist die Normstruktur, also das Vorliegen einer generell-abstrakt<br />

konstituierten Regel (Gesetz im materiellen Sinn).<br />

Begriffsbestimmend sind die Merkmale „generell“ und „abstrakt“. Generell bedeutet, dass die Regel<br />

auf eine individuell nicht bestimmte Menge von Personen Anwendung findet. Abstrakt heisst, dass<br />

die Regel auf eine unbestimmte Vielzahl von Lebenssachverhalten Anwendung findet.<br />

Der Begriff des Rechtssatzes ist eine Schöpfung der Dogmatik, er wird aber auch in der BV verwendet<br />

und der Gesetzgeber hat den Begriff im ParlG Art. 22 IV definiert: „Als rechtsetzendend gelten<br />

Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen,<br />

Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.“ Durch den Ausdruck „in unmittelbar<br />

verbindlicher… Weise“ beschränkt sich der Gesetzgeber auf allgemein verbindliche Rechtsnormen.<br />

Also auf Regeln im Aussenverhältnis zwischen Staat und Bürger oder zwischen Verwaltungsträgern.<br />

Allerdings gibt es auch Normen im staatlichen Innenbereich, wie beispielsweise zwischen<br />

Verwaltungsträger und Verwaltungseinheit. Diese Normen des Innenrechts regeln im Wesentlichen<br />

nur die betrieblichen Abwicklungen der Verwaltungsgeschäfte. Sie haben Zwar den Charakter von<br />

Rechtssätzen, sind aber keine Rechtssätze im legaldefinitorischen Sinn.<br />

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