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Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

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Prüfprogramm gibt es deshalb bei Punkt 5.: Wenn die zusichernde Behörde für eine spätere<br />

Rechtsänderung zuständig war, muss die früher gegebene Zusicherung auch unter neuem Recht<br />

honoriert werden.<br />

III. Verbot widersprüchlichen Verhaltens<br />

Es untersagt folgewidriges und schwankendes Handeln im Rechtsverkehr. Davon erfasst ist aber nicht<br />

jeder Sinneswandel, es muss sich um plötzliche, sachlich unbegründete Kurswechsel handeln.<br />

Ein und dieselbe Behörde darf von einem Standpunkt, den sie gegenüber einem bestimmten Bürger<br />

in einem konkreten Verfahren verbindlich eingenommen hat, nicht ohne sachlichen Grund<br />

abweichen (9 BV).<br />

Private hingegen sind auch im Rechtsverkehr mit Verwaltungsbehörden frei, von früheren<br />

Standpunkten abzurücken. Von einem unerlaubten widersprüchlichen Verhalten des Bürgers wird<br />

man erst dann sprechen dürfen, wenn das Vorverhalten des Bürgers einen klaren Bindungswillen<br />

erkennen liess, sodass der neu eingenommen Standpunkt keinen Rechtsschutz verdient.<br />

IV. Verbot des Rechtsmissbrauchs<br />

Das Verbot des Rechtsmissbrauchs durchzieht die gesamte Rechtsordnung und binde Behörden wie<br />

Private (Art. 2 II ZGB). Von Missbrauch ist zu sprechen, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur<br />

Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Da das<br />

rechtsmissbräuchliche Verhalten gegen denn Sinn und Zweck der Norm verstösst, erfährt es auch<br />

keinen Rechtsschutz.<br />

V. Gerichtliche Durchsetzung von Treu und Glauben<br />

Das Gebot von Treu und Glauben bildet ein selbständiges verfassungsmässiges Recht (9 BV). Vor<br />

Bundesgericht kann es sowohl mit BiöA als auch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angerufen<br />

werden (95a, 116 BGG).<br />

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