Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Prüfprogramm gibt es deshalb bei Punkt 5.: Wenn die zusichernde Behörde für eine spätere<br />
Rechtsänderung zuständig war, muss die früher gegebene Zusicherung auch unter neuem Recht<br />
honoriert werden.<br />
III. Verbot widersprüchlichen Verhaltens<br />
Es untersagt folgewidriges und schwankendes Handeln im Rechtsverkehr. Davon erfasst ist aber nicht<br />
jeder Sinneswandel, es muss sich um plötzliche, sachlich unbegründete Kurswechsel handeln.<br />
Ein und dieselbe Behörde darf von einem Standpunkt, den sie gegenüber einem bestimmten Bürger<br />
in einem konkreten Verfahren verbindlich eingenommen hat, nicht ohne sachlichen Grund<br />
abweichen (9 BV).<br />
Private hingegen sind auch im Rechtsverkehr mit Verwaltungsbehörden frei, von früheren<br />
Standpunkten abzurücken. Von einem unerlaubten widersprüchlichen Verhalten des Bürgers wird<br />
man erst dann sprechen dürfen, wenn das Vorverhalten des Bürgers einen klaren Bindungswillen<br />
erkennen liess, sodass der neu eingenommen Standpunkt keinen Rechtsschutz verdient.<br />
IV. Verbot des Rechtsmissbrauchs<br />
Das Verbot des Rechtsmissbrauchs durchzieht die gesamte Rechtsordnung und binde Behörden wie<br />
Private (Art. 2 II ZGB). Von Missbrauch ist zu sprechen, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur<br />
Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Da das<br />
rechtsmissbräuchliche Verhalten gegen denn Sinn und Zweck der Norm verstösst, erfährt es auch<br />
keinen Rechtsschutz.<br />
V. Gerichtliche Durchsetzung von Treu und Glauben<br />
Das Gebot von Treu und Glauben bildet ein selbständiges verfassungsmässiges Recht (9 BV). Vor<br />
Bundesgericht kann es sowohl mit BiöA als auch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angerufen<br />
werden (95a, 116 BGG).<br />
49