Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
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§ 11 Privatisierung<br />
I. Begriff und Funktion<br />
Begriff<br />
Privatisierung bezeichnet einen rechtspolitischen Vorgang: Die Entstaatlichung bisheriger<br />
Verwaltungsverantwortungen. Privatisierung wird oft in einem Zug mit Deregulierung und NPM<br />
genannt, gleichwohl müssen dies Begriffe deutlich auseinandergehalten werden.<br />
Funktionen<br />
Drei Motive stehen im Vordergrund:<br />
• Steigerung der Aufgabeneffizienz: Private handeln effizienter, beweglicher, billiger als der Staat.<br />
Der Beizug Privater ermöglicht den Zugriff auf verwaltungsexternen Sachverstand und auf<br />
unternehmerische Erfahrungen.<br />
• Ordnungspolitische Bereinigungen im Grenzbereich zwischen Staat und Markt: Wirtschaftliche<br />
Tätigkeiten müssen durchwegs den Gesetzen des freien Wettbewerbs folgen und der Staat hat<br />
als Mitspieler am Markt nichts zu suchen.<br />
• Entlastung des öffentlichen Haushalts: Jede aufgegebene Staatsaufgabe bedeutet eine<br />
Staatsausgabe weniger. Nachhaltige Einsparungen ergeben sich allerdings nur, wenn das<br />
Gemeinwesen kostenträchtige Tätigkeiten abstossen kann, keine teure Aufsicht über den<br />
privatisierten Bereich führen muss und auch nicht genötigt ist, hinterher mit neuen Subventionen<br />
helfend einzugreifen.<br />
II. Arten der Privatisierung<br />
In der Lehre werden mehrere Arten der Privatisierung unterschieden:<br />
• Vermögensprivatisierung: Veräusserung staatlichen Eigentums an Private<br />
• Organisationsprivatisierung: Ausgliederung von Staatsaufgaben auf staatlich beherrschte<br />
Privatrechtssubjekte, bzw. Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Privatrechtssubjekte; die<br />
Aufgabenverantwortung des Gemeinwesens bleibt aber bestehen. Sie kann nur als „unechte“<br />
oder „formelle“ Privatisierung gelten.<br />
• Aufgabenprivatisierung: Übergabe bisheriger Verwaltungsaufgaben an private Akteure im freien<br />
Wettbewerb. Erst hier liegt eine „echte“ oder „materielle“ Privatisierung vor. Der Staat zieht sich<br />
der Verantwortung zurück und überlässt einen Aufgabenbereich der Selbstbesteuerung durch die<br />
gesellschaftlichen Kräfte.<br />
• Finanzierungsprivatisierung: Kostenüberwälzung auf die Leistungsbezüger, welche für die<br />
beanspruchten Dienste nun individuell aufzukommen haben. Damit verbunden ist der Übergang<br />
vom Gemeinlastprinzip zum Verursacherprinzip: an die Stelle der Steuerzahler treten die<br />
einzelnen Gebührenzahler.<br />
III. Grade der Aufgabenprivatisierung und Restverantwortung des<br />
Staates<br />
Alle genannten Privatisierungsarten können ihrem Grad nach von unterschiedlicher Intensität sein. Es<br />
kommt darauf an, wie weit sich der Staat aus einer bisherigen Verantwortung zurückzieht. Das<br />
Folgende veranschaulicht diesen Gedanken für die Aufgabenprivatisierung.<br />
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