19.11.2013 Aufrufe

Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 11 Privatisierung<br />

I. Begriff und Funktion<br />

Begriff<br />

Privatisierung bezeichnet einen rechtspolitischen Vorgang: Die Entstaatlichung bisheriger<br />

Verwaltungsverantwortungen. Privatisierung wird oft in einem Zug mit Deregulierung und NPM<br />

genannt, gleichwohl müssen dies Begriffe deutlich auseinandergehalten werden.<br />

Funktionen<br />

Drei Motive stehen im Vordergrund:<br />

• Steigerung der Aufgabeneffizienz: Private handeln effizienter, beweglicher, billiger als der Staat.<br />

Der Beizug Privater ermöglicht den Zugriff auf verwaltungsexternen Sachverstand und auf<br />

unternehmerische Erfahrungen.<br />

• Ordnungspolitische Bereinigungen im Grenzbereich zwischen Staat und Markt: Wirtschaftliche<br />

Tätigkeiten müssen durchwegs den Gesetzen des freien Wettbewerbs folgen und der Staat hat<br />

als Mitspieler am Markt nichts zu suchen.<br />

• Entlastung des öffentlichen Haushalts: Jede aufgegebene Staatsaufgabe bedeutet eine<br />

Staatsausgabe weniger. Nachhaltige Einsparungen ergeben sich allerdings nur, wenn das<br />

Gemeinwesen kostenträchtige Tätigkeiten abstossen kann, keine teure Aufsicht über den<br />

privatisierten Bereich führen muss und auch nicht genötigt ist, hinterher mit neuen Subventionen<br />

helfend einzugreifen.<br />

II. Arten der Privatisierung<br />

In der Lehre werden mehrere Arten der Privatisierung unterschieden:<br />

• Vermögensprivatisierung: Veräusserung staatlichen Eigentums an Private<br />

• Organisationsprivatisierung: Ausgliederung von Staatsaufgaben auf staatlich beherrschte<br />

Privatrechtssubjekte, bzw. Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Privatrechtssubjekte; die<br />

Aufgabenverantwortung des Gemeinwesens bleibt aber bestehen. Sie kann nur als „unechte“<br />

oder „formelle“ Privatisierung gelten.<br />

• Aufgabenprivatisierung: Übergabe bisheriger Verwaltungsaufgaben an private Akteure im freien<br />

Wettbewerb. Erst hier liegt eine „echte“ oder „materielle“ Privatisierung vor. Der Staat zieht sich<br />

der Verantwortung zurück und überlässt einen Aufgabenbereich der Selbstbesteuerung durch die<br />

gesellschaftlichen Kräfte.<br />

• Finanzierungsprivatisierung: Kostenüberwälzung auf die Leistungsbezüger, welche für die<br />

beanspruchten Dienste nun individuell aufzukommen haben. Damit verbunden ist der Übergang<br />

vom Gemeinlastprinzip zum Verursacherprinzip: an die Stelle der Steuerzahler treten die<br />

einzelnen Gebührenzahler.<br />

III. Grade der Aufgabenprivatisierung und Restverantwortung des<br />

Staates<br />

Alle genannten Privatisierungsarten können ihrem Grad nach von unterschiedlicher Intensität sein. Es<br />

kommt darauf an, wie weit sich der Staat aus einer bisherigen Verantwortung zurückzieht. Das<br />

Folgende veranschaulicht diesen Gedanken für die Aufgabenprivatisierung.<br />

24

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!