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Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

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§ 6 Zentralverwaltung<br />

I. Aufbau der Bundeszentralverwaltung<br />

Die zentrale Bundesverwaltung umfasst sieben Departemente (178 II BV), diese gliedern sich in<br />

Ämter (43 I RVOG), die zu Gruppen zusammengefasst werden können (2 II RVOG). Jedem<br />

Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. Die Kompetenz zur Gliederung der<br />

Departemente liegt beim Bundesrat Die Departemente bestimmen die organisatorischen Grundzüge<br />

ihrer Ämter; die Amtsdirektoren legen die Detailorganisation fest (43 IV und V RVOG). Die Regelung<br />

der Entscheidzuständigkeiten geht aus den soeben erwähnten Organisationsverordnungen hervor.<br />

Nur über die wichtigsten Dossiers entscheidet als Verwaltungsspitze der Gesamtbundesrat, im<br />

Übrigen liegt die Entscheidungsbefugnis bei den Departementen und Ämter (47 I und II RVOG).<br />

II.<br />

Hierarchie der Verwaltungseinheiten<br />

Begriff und Funktion<br />

Hierarchie meint ein Unter- bzw. Überordnungsverhältnis zwischen zwei Grössen. Bezogen auf die<br />

Verwaltungsorganisation bedeutet dies, dass ausser der obersten jeder Verwaltungseinheit einer<br />

anderen untergeordnet ist und umgekehrt, dass ausser der untersten jede Verwaltungseinheit einer<br />

oder mehreren anderen übergeordnet ist. Die Zentralverwaltung des Bundes wird von Bundesrat in<br />

einem Kollegium geleitet. Bei den einzelnen Departemente setzt aber strenge Hierarchie ein<br />

(Departemente, Gruppen, einzelne Bundesämter, Direktion, Abteilungen usw).<br />

Eine hierarchische Organisation dient der Sicherstellung politischer Verantwortung und<br />

parlamentarischer Kontrolle: weil die Regierung gegenüber dem Parlament politisch verantwortlich<br />

ist (169 I und 187 Ib BV), setzt dies voraus, dass sich die Regierung gegenüber ihren<br />

Verwaltungseinheiten einfach und wirksam durchsetzen kann. Andererseits dient es der<br />

Sicherstellung von Leistungsfähigkeit und Koordination: eine hierarchische Organisation bewirkt klare<br />

Zuständigkeiten und Entscheidungswege. Kompetenzkonflikte lassen sich mit den Mitteln der<br />

Dienstaufsicht rasch bereinigen (38, 45 RVOG).<br />

Rechtliche Bedeutung<br />

Hierarchie zeigt mehrere Rechtswirkungen:<br />

• Dienstaufsicht (siehe § 5)<br />

• Selbsteintritt (Evokation): Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können<br />

jederzeit einzelne Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich einer untergeordneten Einheit zum<br />

Entscheid an sich ziehen (47 IV und 38 RVOG) –> Sonderfall der Dienstaufsicht<br />

• Dienstweg: Wer mit einer Dienstanweisung einer höheren Stelle nicht einverstanden ist, hat<br />

seine Bedenken zunächst seiner vorgesetzten Stelle zu unterbreiten.<br />

• Funktioneller Instanzenzug: Der Instanzenzug im verwaltungsinteren Beschwerdeverfahren folgt<br />

dem Dienstweg, soweit nichts anderes vorgesehen ist (47 I d VwVG). Hat eine nicht endgültig<br />

entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine<br />

Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere<br />

Beschwerdeinstanz weiterzuziehen (sog. Sprungrekurs, 47 II RVOG).<br />

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