Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 6 Zentralverwaltung<br />
I. Aufbau der Bundeszentralverwaltung<br />
Die zentrale Bundesverwaltung umfasst sieben Departemente (178 II BV), diese gliedern sich in<br />
Ämter (43 I RVOG), die zu Gruppen zusammengefasst werden können (2 II RVOG). Jedem<br />
Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. Die Kompetenz zur Gliederung der<br />
Departemente liegt beim Bundesrat Die Departemente bestimmen die organisatorischen Grundzüge<br />
ihrer Ämter; die Amtsdirektoren legen die Detailorganisation fest (43 IV und V RVOG). Die Regelung<br />
der Entscheidzuständigkeiten geht aus den soeben erwähnten Organisationsverordnungen hervor.<br />
Nur über die wichtigsten Dossiers entscheidet als Verwaltungsspitze der Gesamtbundesrat, im<br />
Übrigen liegt die Entscheidungsbefugnis bei den Departementen und Ämter (47 I und II RVOG).<br />
II.<br />
Hierarchie der Verwaltungseinheiten<br />
Begriff und Funktion<br />
Hierarchie meint ein Unter- bzw. Überordnungsverhältnis zwischen zwei Grössen. Bezogen auf die<br />
Verwaltungsorganisation bedeutet dies, dass ausser der obersten jeder Verwaltungseinheit einer<br />
anderen untergeordnet ist und umgekehrt, dass ausser der untersten jede Verwaltungseinheit einer<br />
oder mehreren anderen übergeordnet ist. Die Zentralverwaltung des Bundes wird von Bundesrat in<br />
einem Kollegium geleitet. Bei den einzelnen Departemente setzt aber strenge Hierarchie ein<br />
(Departemente, Gruppen, einzelne Bundesämter, Direktion, Abteilungen usw).<br />
Eine hierarchische Organisation dient der Sicherstellung politischer Verantwortung und<br />
parlamentarischer Kontrolle: weil die Regierung gegenüber dem Parlament politisch verantwortlich<br />
ist (169 I und 187 Ib BV), setzt dies voraus, dass sich die Regierung gegenüber ihren<br />
Verwaltungseinheiten einfach und wirksam durchsetzen kann. Andererseits dient es der<br />
Sicherstellung von Leistungsfähigkeit und Koordination: eine hierarchische Organisation bewirkt klare<br />
Zuständigkeiten und Entscheidungswege. Kompetenzkonflikte lassen sich mit den Mitteln der<br />
Dienstaufsicht rasch bereinigen (38, 45 RVOG).<br />
Rechtliche Bedeutung<br />
Hierarchie zeigt mehrere Rechtswirkungen:<br />
• Dienstaufsicht (siehe § 5)<br />
• Selbsteintritt (Evokation): Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können<br />
jederzeit einzelne Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich einer untergeordneten Einheit zum<br />
Entscheid an sich ziehen (47 IV und 38 RVOG) –> Sonderfall der Dienstaufsicht<br />
• Dienstweg: Wer mit einer Dienstanweisung einer höheren Stelle nicht einverstanden ist, hat<br />
seine Bedenken zunächst seiner vorgesetzten Stelle zu unterbreiten.<br />
• Funktioneller Instanzenzug: Der Instanzenzug im verwaltungsinteren Beschwerdeverfahren folgt<br />
dem Dienstweg, soweit nichts anderes vorgesehen ist (47 I d VwVG). Hat eine nicht endgültig<br />
entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine<br />
Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere<br />
Beschwerdeinstanz weiterzuziehen (sog. Sprungrekurs, 47 II RVOG).<br />
12