Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
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Übereinstimmung der tatbestandlich relevanten Sachverhalts Elemente aus, es braucht keine<br />
absolute Gleichheit. Nach BGer ist das Gebot der rechtsgleichen Rechtsanwendung nur verletzt,<br />
wenn die ungleiche Behandlung gleichartiger Verhältnisse von der gleichen Behörde ausgeht. Die<br />
Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung kann namentlich durch die Änderung einer gefestigten<br />
Behördenpraxis oder durch die Verweigerung einer vom Gesetz abweichenden Gleichbehandlung<br />
verletzt werden.<br />
Ein Sonderfall bildet die Praxisänderung. Eine Änderung der Behördenpraxis soll unter dem Zwang<br />
besserer Einsicht erfolgen und vom Willen zur dauernden Neuausrichtung der Rechtsanwendung<br />
getragen sein. Gemäss BGer müssen für eine Behördenpraxis folgende Punkte erfüllt sein:<br />
1. Es liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor.<br />
2. Die Änderung erfolgt in grundsätzlicher Weise.<br />
3. Das Interesse an der neuen, als richtig erkannten Rechtsanwendung überwiegt die gegenläufigen<br />
Rechtssicherheitsinteressen.<br />
4. Die Praxisänderung verstösst nicht gegen Treu und Glauben. Die Praxisänderung muss daher<br />
angekündigt werden, wenn der Betroffene andernfalls einen Rechtsverlust erleiden würde, der<br />
er hätte vermeiden können, wenn er die neue Praxis bereits gekannt hätte.<br />
Ein weiterer Sonderfall die die Gleichbehandlung im Unrecht. Grundsätzlich gilt kein Anspruch auf<br />
Gleichbehandlung im Unrecht. Der Umstand, dass das Gesetz in früheren Fällen nicht oder nicht<br />
richtig angewendet wurde, vermittelt dem Bürger kein Recht, in einem ähnlichen Fall ebenfalls<br />
gesetzwidrig begünstigt zu werden. Ausnahmsweise wird ein Recht auf gesetzwidrige<br />
Gleichbehandlung anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:<br />
1. Die Behörde weicht in ständiger Praxis vom Gesetz ab (d.h. mehrere Vergleichsfälle)<br />
2. Die Behörde gibt zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden wird.<br />
3. Der gesetzwidrigen Begünstigung stehen im Einzelfall keine gewichtigen öffentlichen Interessen<br />
und keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegen.<br />
III.<br />
Willkürverbot<br />
Begriff und Funktion<br />
Gemäss 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt<br />
zu werden. Es geht um Unsinnigkeit des behördlichen Akts, namentlich grobe, qualifizierte,<br />
augenfällige Unrichtigkeit, d.h. Entscheiden nach Belieben jenseits aller rechtlichen Massstäbe und<br />
elementare Gerechtigkeitserwartungen verletzend. Das Willkürverbot hat Auffangfunktion und<br />
Querschnittcharakter, gilt also in der gesamten Rechtsordnung.<br />
Willkürverbot in der Rechtsetzung<br />
Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt oder sinnund<br />
zwecklos ist oder an schweren innere Wiedersprüchen leidet.<br />
Willkürverbot in der Rechtsanwendung<br />
Ein Rechtsanwendungsakt ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist (z.B. weil er mit der<br />
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder eine Norm krass verletzt), sowie wenn er in<br />
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Nur qualifizierte Rechtsfehler erreichen<br />
die Willkürschwelle, unrichtige Rechtsanwendung allein genügt nicht.<br />
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