Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
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§ 7 O# ffentliche Anstalten<br />
Zur Schaffung von Trägern der dezentralen Verwaltung kann das Gemeinweisen auf die<br />
Gesellschaftsformen des Zivilrechts zurückgreifen. Dezentrale Verwaltungsträger können aber auch<br />
in öffentlichrechtlicher Gestalt erscheinen. Da das öffentliche Recht keinen numerus clausus von<br />
Organisationsformen für juristische Personen kennt, handelt es sich bei den im Folgenden<br />
dargestellten Verwaltungsträgern nur um dogmatische Idealtypen. Die tatsächliche Natur,<br />
Organisation und Zuständigkeit einer öffentlichrechtlichen Anstalt, Körperschaft usw. lassen sich<br />
deshalb erst aufgrund des jeweiligen Sachgesetzes genau bestimmen.<br />
I. Begriff und Funktion<br />
Begriff<br />
Unter einer öffentlichen Anstalt verstehen wir einen Verwaltungsträger mit folgenden<br />
Begriffsmerkmalen:<br />
1. Von einem oder mehreren Gemeinwesen getragen<br />
2. Organisatorisch ausgegliedert und rechtsfähig<br />
3. Mit persönlichen und sachlichen Mitteln ausgestattet<br />
4. Mit einer gewissen Autonomie versehen<br />
5. Bestimmt zur dauernden Erfüllung einer Aufgabe des Trägergemeinwesens<br />
Funktionen<br />
Ursprünglich war die öffentlich-rechtliche Anstalt die klassische Organisationsform für die Erbringung<br />
kollektiver Dienste im Sozialstaat. Das Gemeinwesen stellte der Bevölkerung eine dauerhafte<br />
Einrichtung zur allgemeinen Benutzung bereit, die Ausgliederung aus der Zentralverwaltung sollte<br />
grössere Beweglichkeit und Publikumsnäher ermöglichen.<br />
Mittlerweile gibt es aber auch zahlreiche Anstalten mit Bewirtschaftungs-, Überwachungs-, und<br />
Zulassungsaufgaben. Diese Aufgabenbereiche bewegen sich nicht mehr im Bereich der Leistungssondern<br />
im Beriech der Eingriffsverwaltung. Folglich sind Private nicht mehr „Nutzer“ sondern<br />
gewöhnliche Rechtsunterworfene. Für die Ausgliederung derartiger Aufgaben spricht die<br />
Notwendigkeit einer gewissen Marktnähe und das Bedürfnis des Gemeinwesens, die<br />
Verwaltungsunabhängigkeit des Aufgabenträgers zu dokumentieren.<br />
II. Arten<br />
Lehre und Rechtsprechung pflegen mehrere Arten von Anstalten zu unterscheiden.<br />
Rechtsfähige Anstalten und nicht rechtsfähige „Anstalten“<br />
Kriterium ist hier die Rechtspersönlichkeit (52 II, 59 I ZGB). Ob diese im Einzelfall besteht, ergibt sich<br />
aus dem jeweiligen Sachgesetz. Rechtsfähige Anstalten sind selber Verwaltungsträger und somit<br />
Träger von Rechten und Pflichten. Sie treten als Hoheitsträger, Vertragspartner und Prozesspartei<br />
auf, können über eigenes Vermögen verfügen und sind Haftungssubjekt. Bei nicht rechtsfähigen<br />
„Anstalten“ wirkt als Hoheitsträger, Vertragspartner und Haftungssubjekt grundsätzlich sowie auch<br />
bezüglich Partei- und Prozessfähigkeit das jeweilige Trägergemeinwesen. Damit bildet die nicht<br />
rechtsfähige Anstalt eine betriebliche Einrichtung des Verwaltungsträgers, dem sie zugeordnet sind.<br />
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