19.11.2013 Aufrufe

Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 7 O# ffentliche Anstalten<br />

Zur Schaffung von Trägern der dezentralen Verwaltung kann das Gemeinweisen auf die<br />

Gesellschaftsformen des Zivilrechts zurückgreifen. Dezentrale Verwaltungsträger können aber auch<br />

in öffentlichrechtlicher Gestalt erscheinen. Da das öffentliche Recht keinen numerus clausus von<br />

Organisationsformen für juristische Personen kennt, handelt es sich bei den im Folgenden<br />

dargestellten Verwaltungsträgern nur um dogmatische Idealtypen. Die tatsächliche Natur,<br />

Organisation und Zuständigkeit einer öffentlichrechtlichen Anstalt, Körperschaft usw. lassen sich<br />

deshalb erst aufgrund des jeweiligen Sachgesetzes genau bestimmen.<br />

I. Begriff und Funktion<br />

Begriff<br />

Unter einer öffentlichen Anstalt verstehen wir einen Verwaltungsträger mit folgenden<br />

Begriffsmerkmalen:<br />

1. Von einem oder mehreren Gemeinwesen getragen<br />

2. Organisatorisch ausgegliedert und rechtsfähig<br />

3. Mit persönlichen und sachlichen Mitteln ausgestattet<br />

4. Mit einer gewissen Autonomie versehen<br />

5. Bestimmt zur dauernden Erfüllung einer Aufgabe des Trägergemeinwesens<br />

Funktionen<br />

Ursprünglich war die öffentlich-rechtliche Anstalt die klassische Organisationsform für die Erbringung<br />

kollektiver Dienste im Sozialstaat. Das Gemeinwesen stellte der Bevölkerung eine dauerhafte<br />

Einrichtung zur allgemeinen Benutzung bereit, die Ausgliederung aus der Zentralverwaltung sollte<br />

grössere Beweglichkeit und Publikumsnäher ermöglichen.<br />

Mittlerweile gibt es aber auch zahlreiche Anstalten mit Bewirtschaftungs-, Überwachungs-, und<br />

Zulassungsaufgaben. Diese Aufgabenbereiche bewegen sich nicht mehr im Bereich der Leistungssondern<br />

im Beriech der Eingriffsverwaltung. Folglich sind Private nicht mehr „Nutzer“ sondern<br />

gewöhnliche Rechtsunterworfene. Für die Ausgliederung derartiger Aufgaben spricht die<br />

Notwendigkeit einer gewissen Marktnähe und das Bedürfnis des Gemeinwesens, die<br />

Verwaltungsunabhängigkeit des Aufgabenträgers zu dokumentieren.<br />

II. Arten<br />

Lehre und Rechtsprechung pflegen mehrere Arten von Anstalten zu unterscheiden.<br />

Rechtsfähige Anstalten und nicht rechtsfähige „Anstalten“<br />

Kriterium ist hier die Rechtspersönlichkeit (52 II, 59 I ZGB). Ob diese im Einzelfall besteht, ergibt sich<br />

aus dem jeweiligen Sachgesetz. Rechtsfähige Anstalten sind selber Verwaltungsträger und somit<br />

Träger von Rechten und Pflichten. Sie treten als Hoheitsträger, Vertragspartner und Prozesspartei<br />

auf, können über eigenes Vermögen verfügen und sind Haftungssubjekt. Bei nicht rechtsfähigen<br />

„Anstalten“ wirkt als Hoheitsträger, Vertragspartner und Haftungssubjekt grundsätzlich sowie auch<br />

bezüglich Partei- und Prozessfähigkeit das jeweilige Trägergemeinwesen. Damit bildet die nicht<br />

rechtsfähige Anstalt eine betriebliche Einrichtung des Verwaltungsträgers, dem sie zugeordnet sind.<br />

14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!