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Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...

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• Differenzierung der Tarife nach Kategorien von Abgabepflichtigen oder nach Art oder Zeitpunkt<br />

des Leistungsbezugs<br />

• Im Bereich des Umweltrechts ist das Verursacherprinzip zu beachten (74 BV).<br />

Kostendeckungsprinzip<br />

Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten<br />

des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht<br />

oder höchstens geringfügig übersteigen. Zum Gesamtaufwand gehören nebst laufenden Ausgaben<br />

auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven.<br />

Das Kostendeckungsprinzip greift wesensgemäss nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben. Solche<br />

liegen vor, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Es entstehen Kosten<br />

2. Die Kosten sind ausscheidbar (d.h. man kann sie beziffern und den betreffenden<br />

Verwaltungszweig zuordnen)<br />

3. Die Kosten sind zurechenbar (d.h. man kann sie den einzelnen Leistungsbezügern zuordnen)<br />

Selbst dann gilt das Kostendeckungsprinzip allerdings nur, sofern die Abgabe nach dem Willen des<br />

Gesetzgebers gewinn Abwerfen sollte.<br />

Heikel ist die Anwendung des Kostendeckungsprinzips, wenn es schwerfällt, den Verwaltungszweig<br />

zu bestimmen, dessen Gesamtkosten als Massstab gelten. Der relevante Verwaltungszweig bestimmt<br />

sich hier nach den sachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben.<br />

Einige Beispiele zur Bedeutung des Kostendeckungsprinzips für die einzelnen Kausalabgaben:<br />

K. anwendbar: K. nicht anwendbar: K. umstritten:<br />

Verwaltungsgebühren,<br />

Beiträge/Vorzugslasten<br />

Konzessionsgebühren,<br />

Ersatzabgaben,<br />

Lenkungsabgaben, Abgaben zur<br />

raumplanerischen<br />

Mehrwertabschöpfung<br />

Benutzungsgebühren, Gebühren<br />

für gesteigerten Gemeingebrauch<br />

Äquivalenzprinzip<br />

Die Erhobene Abgabe darf im Einzelfall nicht zum objektiven Wert der Leistung in ein offensichtliches<br />

Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Der Wert der staatlichen<br />

Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem<br />

Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des<br />

betreffenden Verwaltungszweiges. Das Prinzip verlangt nicht, dass Gebühren in jedem Einzelfall<br />

exakt dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Schematisierungen dürfen aber nicht zu sachlich<br />

unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen.<br />

Bei Leistungen von immateriellem Wert versagt das Äquivalenzprinzip. Es geht bei Kausalabgaben<br />

zwar immer um ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, für das Äquivalenzprinzip muss es<br />

sich aber zusätzlich um geldwerte Leistungen des Gemeinwesens handeln.<br />

Für Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Monopolgebühren gilt das Äquivalenzprinzip<br />

uneingeschränkt. Bei Beiträge/Vorzugslasten ist es ebenfalls anwendbar, es Verlang dabei aber eine<br />

Bezugnahme des Tarifs auf dem Wert des wirtschaftlichen Sondervorteils. Das Äquivalenzprinzip gilt<br />

dort nicht, wo sich der Wert der staatlichen Leistung nicht in Franken und Rappen ausdrücken lässt.<br />

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