Zusammenfassung Verwaltungstrecht FS 2013 - Studentische ...
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• Differenzierung der Tarife nach Kategorien von Abgabepflichtigen oder nach Art oder Zeitpunkt<br />
des Leistungsbezugs<br />
• Im Bereich des Umweltrechts ist das Verursacherprinzip zu beachten (74 BV).<br />
Kostendeckungsprinzip<br />
Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten<br />
des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht<br />
oder höchstens geringfügig übersteigen. Zum Gesamtaufwand gehören nebst laufenden Ausgaben<br />
auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven.<br />
Das Kostendeckungsprinzip greift wesensgemäss nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben. Solche<br />
liegen vor, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1. Es entstehen Kosten<br />
2. Die Kosten sind ausscheidbar (d.h. man kann sie beziffern und den betreffenden<br />
Verwaltungszweig zuordnen)<br />
3. Die Kosten sind zurechenbar (d.h. man kann sie den einzelnen Leistungsbezügern zuordnen)<br />
Selbst dann gilt das Kostendeckungsprinzip allerdings nur, sofern die Abgabe nach dem Willen des<br />
Gesetzgebers gewinn Abwerfen sollte.<br />
Heikel ist die Anwendung des Kostendeckungsprinzips, wenn es schwerfällt, den Verwaltungszweig<br />
zu bestimmen, dessen Gesamtkosten als Massstab gelten. Der relevante Verwaltungszweig bestimmt<br />
sich hier nach den sachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben.<br />
Einige Beispiele zur Bedeutung des Kostendeckungsprinzips für die einzelnen Kausalabgaben:<br />
K. anwendbar: K. nicht anwendbar: K. umstritten:<br />
Verwaltungsgebühren,<br />
Beiträge/Vorzugslasten<br />
Konzessionsgebühren,<br />
Ersatzabgaben,<br />
Lenkungsabgaben, Abgaben zur<br />
raumplanerischen<br />
Mehrwertabschöpfung<br />
Benutzungsgebühren, Gebühren<br />
für gesteigerten Gemeingebrauch<br />
Äquivalenzprinzip<br />
Die Erhobene Abgabe darf im Einzelfall nicht zum objektiven Wert der Leistung in ein offensichtliches<br />
Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Der Wert der staatlichen<br />
Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem<br />
Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des<br />
betreffenden Verwaltungszweiges. Das Prinzip verlangt nicht, dass Gebühren in jedem Einzelfall<br />
exakt dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Schematisierungen dürfen aber nicht zu sachlich<br />
unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen.<br />
Bei Leistungen von immateriellem Wert versagt das Äquivalenzprinzip. Es geht bei Kausalabgaben<br />
zwar immer um ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, für das Äquivalenzprinzip muss es<br />
sich aber zusätzlich um geldwerte Leistungen des Gemeinwesens handeln.<br />
Für Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Monopolgebühren gilt das Äquivalenzprinzip<br />
uneingeschränkt. Bei Beiträge/Vorzugslasten ist es ebenfalls anwendbar, es Verlang dabei aber eine<br />
Bezugnahme des Tarifs auf dem Wert des wirtschaftlichen Sondervorteils. Das Äquivalenzprinzip gilt<br />
dort nicht, wo sich der Wert der staatlichen Leistung nicht in Franken und Rappen ausdrücken lässt.<br />
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