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download pdf (29 MB) - Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt

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4. Verwaltungsregelungen<br />

Naturwaldreservate sollen nach unserem Verständnis in ihrem Totalreservatsteil für<br />

immer aus der Bewirtschaftung herausgenommen sein. Die seit 1987/88 begonnenen Forschungsaktivitäten<br />

haben vegetationskundlich, waldkundlich und faunistisch den Ausgangszustand<br />

zum Zeitpunkt der Einstellung der Bewirtschaftung dokumentiert.<br />

Folgeinventuren werden die natürliche Entwicklung und den Gang der Nutzungen im<br />

Vergleichsteil begleiten.<br />

Um dieses Vorhaben verwaltungstechnisch abzusichern, wurden die Flächen des Naturwaldreservates<br />

„Niddahänge östlich Rudingshain" mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen durch das Regierungspräsidium in Gießen zu Bannwald nach § 22<br />

Hess. Forstgesetzt erklärt (StAnz. 6/1990, S. 240).<br />

Eingriffsverbot für den Totalreservatsteil (ausgenommen Jagd und Verkehrssicherungsmaßnahmen)<br />

und Bewirtschaftung gemäß gültigem Forsteinrichtungswerk für die Vergleichsfläche<br />

sind damit festgeschrieben.<br />

Hieran hat auch die Einbeziehung des überwiegenden Teils des Reservates in ein<br />

neu gebildetes Naturschutzgebiet „Oberes Niddatal / Forellenteiche", Verordnung vom<br />

<strong>29</strong>.11.1994, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 50/1994, S. 3722, nichts<br />

geändert, in deren § 4 es heißt:<br />

„Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:<br />

6. die Durchführung von Forschungsarbeiten im Rahmen des Naturwaldreservateprogrammes<br />

auf den Flächen des Totalreservates und der Vergleichsfläche nach der Bannwalderklärung<br />

vom 9. Januar 1990 (StAnz. S. 240)."<br />

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