download pdf (29 MB) - Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
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4. Verwaltungsregelungen<br />
Naturwaldreservate sollen nach unserem Verständnis in ihrem Totalreservatsteil für<br />
immer aus der Bewirtschaftung herausgenommen sein. Die seit 1987/88 begonnenen Forschungsaktivitäten<br />
haben vegetationskundlich, waldkundlich und faunistisch den Ausgangszustand<br />
zum Zeitpunkt der Einstellung der Bewirtschaftung dokumentiert.<br />
Folgeinventuren werden die natürliche Entwicklung und den Gang der Nutzungen im<br />
Vergleichsteil begleiten.<br />
Um dieses Vorhaben verwaltungstechnisch abzusichern, wurden die Flächen des Naturwaldreservates<br />
„Niddahänge östlich Rudingshain" mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger<br />
für das Land Hessen durch das Regierungspräsidium in Gießen zu Bannwald nach § 22<br />
Hess. Forstgesetzt erklärt (StAnz. 6/1990, S. 240).<br />
Eingriffsverbot für den Totalreservatsteil (ausgenommen Jagd und Verkehrssicherungsmaßnahmen)<br />
und Bewirtschaftung gemäß gültigem Forsteinrichtungswerk für die Vergleichsfläche<br />
sind damit festgeschrieben.<br />
Hieran hat auch die Einbeziehung des überwiegenden Teils des Reservates in ein<br />
neu gebildetes Naturschutzgebiet „Oberes Niddatal / Forellenteiche", Verordnung vom<br />
<strong>29</strong>.11.1994, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 50/1994, S. 3722, nichts<br />
geändert, in deren § 4 es heißt:<br />
„Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:<br />
6. die Durchführung von Forschungsarbeiten im Rahmen des Naturwaldreservateprogrammes<br />
auf den Flächen des Totalreservates und der Vergleichsfläche nach der Bannwalderklärung<br />
vom 9. Januar 1990 (StAnz. S. 240)."<br />
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