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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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Fortführung oftmals nicht möglich. Die weichenden Erben streben dagegen tendenziell eine<br />

Bewertung des Hofes zum Verkehrswert an, um selber eine „gerechte“ Abfindung zu<br />

erhalten. Können sich alle Beteiligten von sich aus einigen, wird aufgrund der bestehenden<br />

Vertragsfreiheit bei Übergabe- und Erbverträgen keine gesetzliche Regelung gebraucht. Ist<br />

dies jedoch nicht der Fall, wird die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens (§§ 33-67<br />

BewG) des Erblassers und damit die Abfindung der weichenden Erben durch die HöfeO<br />

festgelegt. Für das Grundvermögen (§§ 68-94 BewG), das Betriebsvermögen (§§ 95-109a<br />

BewG) sowie das sonstige Vermögen (§§ 100 und 111 BewG) gibt es keine<br />

Sonderregelungen, ihre Bewertung erfolgt i. d. R. nach dem Verkehrswert.<br />

In der aktuellen Gesetzgebung nach der HöfeO richtet sich die zu zahlende Abfindung an die<br />

weichenden Erben nach dem sogenannten Hofeswert zum Zeitpunkt der Erbfalls (§ 12 Abs. 2<br />

HöfeO). Dieser Hofeswert ist derzeit das Eineinhalbfache des zuletzt festgestellten<br />

Einheitswertes. Der Einheitswert ist ein steuerlicher Wert, der ursprünglich u.a. als<br />

Bemessungsgrundlage der Vermögens-, Gewerbekapital-, Grunderwerbs-, Erbschafts- und<br />

Schenkungssteuer diente. Als Besteuerungsgrundlage wird der Einheitswert heutzutage<br />

allerdings nur noch für die Grundsteuer verwendet. Laut § 21 BewG wird der Einheitswert<br />

für die angesprochenen steuerlichen Zwecke alle sechs Jahre neu festgestellt. Die HöfeO hat<br />

sich für die Abfindung der weichenden Erben gewissermaßen an den Einheitswert<br />

angehängt. Für landwirtschaftliche Betriebe setzt sich der Einheitswert aus Wirtschaftswert<br />

(§ 46 BewG) und dem Wohnwert (§ 47 BewG) zusammen. Durch die Aktualisierung dieser<br />

Werte <strong>im</strong> sechsjährigen Abstand wird eine Abfindung der weichenden Erben gewährleistet,<br />

die sich ähnlich entwickelt wie die wirtschaftliche Situation der Betriebe.<br />

Abgezogen werden vom Hofeswert Nachlassverbindlichkeiten, die der Hoferbe allein zu<br />

tragen hat. Das können beispielsweise der auf dem Hof lastende Altenteil, die Grundsteuer<br />

oder ein Nießbrauch sein. Keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten sind persönliche<br />

Verbindlichkeiten des Hoferben, auch wenn diese <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Hoferwerb<br />

stehen. Auch die zu zahlende Erbschaftssteuer darf nicht vom Hofeswert abgezogen werden<br />

(vgl. LANGE, WULFF, und LÜDTKE-HANDJERY, 1991 S. 216).<br />

„Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher<br />

Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf<br />

Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.“ (§ 12 Abs. 2<br />

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