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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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esonderer Zu- oder Abschlag laut § 41 BewG erfasst werden. Da die vom LBV in den<br />

Kurzauswertungen ausgewiesenen Vergleichswerte keinen Zu- bzw. Abschlag enthalten,<br />

werden diese nach Ermittlung des Vergleichswertes berechnet. Diese Berechnungen sind <strong>im</strong><br />

Anhang erläutert. Ein solcher Zuschlag ist für den schleswig-holsteinischen<br />

Durchschnittsbetrieb sowie für die Milchviehbetriebe in den Jahren 1976 bis 1988<br />

anzusetzen. Für die Veredlungsbetriebe muss in jedem Jahr, für die Marktfruchtbetriebe in<br />

keinem Jahr der Betrachtung solch ein Zuschlag berücksichtigt werden. Ein Abschlag wird nur<br />

dann gewährt, wenn der Landwirt beweisen kann, dass ein geringerer als der gegendübliche<br />

Tierbestand zu einer Reinertragsminderung führt. „Da der entsprechende Beweis häufig<br />

nicht erbracht werden kann, kommen Abschläge in der Praxis selten vor“ (KÖHNE 1995,<br />

S.106) und werden darum in den folgenden Berechnungen auch nicht angesetzt.<br />

Abbildung 27: Berechnung der tatsächlich erfolgten Kompensation der weichenden Erben<br />

Grundlage der<br />

Erbabfindung<br />

Berechnungsschritte<br />

Kennzahl der<br />

Erbabfindung<br />

Summe aller<br />

Ertragswerte<br />

Zuschläge<br />

Einheitswert<br />

(Hofeswert bis 1976)<br />

Multiplikator<br />

1,5<br />

Hofeswert<br />

(ab 1976)<br />

Vergleichswert der<br />

landwirtschaftlichen<br />

Nutzung<br />

Zuschläge<br />

aufgrund<br />

intensiver<br />

Tierhaltung<br />

Derzeitiger<br />

Erbabfindungswert<br />

bis 1976<br />

Multiplikator<br />

1,5<br />

Derzeitiger<br />

Erbabfindungswert<br />

ab 1976<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Aus Addition der Vergleichswerte und der Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung ergibt<br />

sich der derzeitigen Erbabfindungswert (EAW) bis zum Jahre 1976. Diese Kennzahl bildet in<br />

den Berechnungen das Gegenstück zum Einheitswert aus der HöfeO. Der derzeitige EAW bis<br />

1976 repräsentiert also die Berechnungsgrundlage für die Abfindung, die den weichenden<br />

Erben bis zur Änderung der HöfeO 1976 zugeteilt wurde. Durch die Änderung der HöfeO<br />

1976 beträgt der Hofeswert nun allerdings das Eineinhalbfache des Einheitswertes. Daher<br />

muss der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung zuzüglich den Zuschlägen<br />

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