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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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fachen des derzeitigen EAW bei den Veredlungsbetrieben und 16 €/ha bzw. dem 0,01-fachen<br />

des derzeitigen EAW bei den Marktfruchtbetrieben liegen müssen.<br />

Wird der aktualisierte EAW durch die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen ersetzt, ergibt<br />

sich bei beiden Berechnungsweisen für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb<br />

sowie die spezialisierten Viehhaltungsbetriebe eine jeweils sehr viel gerechtere<br />

Erbabfindung als bei der Nutzung des derzeitigen EAW. Lediglich bei den<br />

Marktfruchtbetrieben hätte die Verwendung der Erlöse aus der Fruchtfolge bei beiden<br />

Berechnungsarten zu einer Überkompensation der weichenden Erben geführt, die durch die<br />

Verwendung des derzeitigen EAW tatsächlich nicht so stark ausgefallen ist. Auch bei den<br />

Marktfruchtbetrieben führt die Nutzung dieser Kennzahlen aber gerade bei hohen<br />

Ertragswerten in der Landwirtschaft zu einer sehr viel gerechteren Erbabfindung als der auf<br />

den allgemeinen Wertverhältnissen <strong>im</strong> Jahre 1964 basierende derzeitige EAW.<br />

Fazit<br />

In Schleswig-Holstein sind die weichenden Erben durch die unterlassenen<br />

Einheitswertfeststellungen stark benachteiligt worden. Durch die auf den<br />

Werteverhältnissen von 1964 beruhende Abfindung konnten sie nicht von der Steigerung<br />

der Ertragswerte in der Landwirtschaft profitieren und mussten, sofern der Erblasser <strong>im</strong><br />

Testament keine gegenteiligen Entscheidungen getroffen hat, gerade in wirtschaftlich<br />

starken Jahren eine viel zu niedrige Erbabfindung hinnehmen. Dieses Ergebnis bestätigt sich<br />

unabhängig von der Interpretation der Zielsetzung der Abfindungsreglung nach der HöfeO<br />

und der daraufhin gewählten Berechnungsweise des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert.<br />

Eine der wenigen aus dem Urteil des BGH vom 17.11.2000 hervorgehenden Vorgaben für die<br />

Zuschlagsberechnung ist der Ansatz, dass <strong>im</strong> Jahre 1976 für gerecht bewertete Verhältnis<br />

von tatsächlichem Ertragswert zum Hofeswert auch in den folgenden Jahren beizubehalten.<br />

Dies wird in der in Kapitel 5.2 vorgestellten Berechnungsweise des Zu- bzw. Abschlages zum<br />

Hofeswert berücksichtigt. Weiterhin lag der Einheitswert bereits 1964 politisch bedingt<br />

(KÖHNE 1982, S.78) unter den tatsächlich in der Landwirtschaft erzielbaren Ertragswerten<br />

(vgl. BT-Drs. 4/1880). Daher erscheint es auch sehr unwahrscheinlich, dass es bei der<br />

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