29.12.2013 Aufrufe

Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kopplung der Abfindung der weichenden Erben an den Einheitswert hat der Gesetzgeber<br />

diese Entlastung also bewusst für den Hoferben übernommen. Die dieser<br />

Interpretationsweise nach als gerecht anzusehende Erbabfindung der weichenden Erben<br />

berechnet sich daher nicht aus dem tatsächlichen Ertragswert. Sie wird aus einem bei der<br />

Hauptfeststellung <strong>im</strong> Jahre 1964 für gerecht befundenem und 1976 an die wirtschaftliche<br />

Entwicklung angepassten Verhältnis zwischen dem tatsächlich Ertragswert (bzw.<br />

aktualisiertem EAW) und Hofeswert (bzw. derzeitigem EAW) ermittelt. Dieses Verhältnis<br />

wurde in den Basisjahren für alle vier Betriebstypen festgestellt und daraus der Soll-EAW zu<br />

jedem Betrachtungszeitpunkt berechnet. Aus der Differenz dieses Wertes zum derzeitigen<br />

EAW ergibt sich folgerichtig der anzusetzende Zu- bzw. Abschlag. Auch bei dieser<br />

Betrachtungsweise sind die weichenden Erben des durchschnittlichen schleswigholsteinischen<br />

Betriebes durch die unterlassenen Einheitswertfeststellungen benachteiligt<br />

worden. Der Soll-EAW war <strong>im</strong> Durchschnitt um 621 €/ha oder das 0,66-fache des derzeitigen<br />

EAW höher als der derzeitige EAW. Bei den Milchviehbetrieben wäre sogar ein<br />

durchschnittlicher Zuschlag von 1.151 €/ha oder dem 1,17-fachen des derzeitigen EAW<br />

anzusetzen gewesen. Auch bei dieser Berechnungsweise sind die Hofereben der<br />

Marktfruchtbetriebe durch die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen benachteiligt<br />

worden, durchschnittlich hätte ein Abschlag von 519 €/ha bzw. dem 0,41-fachen des<br />

derzeitigen EAW abgezogen werden müssen.<br />

Es wurde also in dieser Arbeit bewiesen, dass die Ziele der HöfeO seit dem Jahre 1964 bzw.<br />

1976 verfehlt worden sind. Die weichenden Erben des durchschnittlichen schleswigholsteinischen<br />

Betriebes sowie der durchschnittlichen Milchvieh- und Veredlungsbetriebe<br />

konnten durch die unterlassenen Einheitswertfeststellungen nicht von den gestiegenen<br />

Ertragswerten in der Landwirtschaft profitieren und sind so bei der Vererbung der Betriebe<br />

stark benachteiligt worden. In Bezug auf die Marktfruchtbetriebe zeigen die Ergebnisse, dass<br />

die weichenden Erben aufgrund von niedrigen Ertragswerten zunächst von den<br />

ausgebliebenen Hauptfeststellungen profitiert haben. In dem Jahre 2010, in dem sehr hohe<br />

Ertragswerte vorlagen, wurden sie dann aber folgerichtig stark benachteiligt.<br />

Die Ergebnisse machen deutlich, dass regelmäßige Einheitswertfeststellungen nötig sind, um<br />

eine nach der HöfeO gerechte Abfindung der Erben zu ermöglich. Dies ist aber auch<br />

zukünftig nicht abzusehen, weil der Einheitswert für die meisten steuerlichen Zwecke seine<br />

99

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!