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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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Einleitung<br />

Dass Erbschaften, unabhängig von allen gesetzlichen Regelungen, zu Streitigkeiten führen<br />

können, ist lange bekannt. Grund ist in den häufigsten Fällen, dass eine Person entweder<br />

sich nicht genügend gewürdigt sieht oder glaubt, dass andere Personen unverhältnismäßig<br />

viel geerbt haben. Bei landwirtschaftlichen Betrieben in den Bundesländern Schleswig-<br />

Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gibt es in der Regel <strong>im</strong>mer<br />

einen Erben, der sehr viel mehr erbt, als die übrigen Erben. Denn sofern diese Betriebe unter<br />

die Höfeordnung (HöfeO), dem geltenden Erbrecht für die Landwirtschaft in diesen<br />

Bundesländern fallen, kann <strong>im</strong>mer nur ein Erbe den landwirtschaftlichen Betrieb erben. Die<br />

verbleibenden Erben müssen „weichen“. Ihnen steht jedoch eine Abfindung zu, welche sich<br />

nach dem Einheitswert berechnet. Dieser wird nach § 21 Bewertungsgesetz (BewG) alle<br />

sechs Jahre neu festgestellt und damit an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.<br />

Genau an diesem Punkt der Gesetzgebung setzt diese Arbeit an, denn eine Anpassung des<br />

Einheitswertes hat es seit 1964 nicht gegeben. Im Jahre 1976 wurde lediglich die Abfindung<br />

der weichenden Erben dahingehend geändert, dass alle Erben sich nun den eineinhalbfachen<br />

statt den einfachen Einheitswert untereinander „aufteilen“ können. In den letzten 35 Jahren<br />

wurde die Abfindung der weichenden Erben also nicht an die tatsächlichen wirtschaftlichen<br />

Entwicklungen angepasst, obwohl dies durch die Regelungen des § 21 BewG vorgeschrieben<br />

ist. Wird in Betracht gezogen, wie sich die Ertragsfähigkeit, Preise für Agrarprodukte, Kaufund<br />

Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen oder die Agrarpolitik in diesen Jahren<br />

entwickelt haben, ist dies kritisch zu betrachten. Im Jahre 2000 klagte eine weichende Erbin<br />

vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen diesen Umstand. Der Bundesgerichtshof gab der<br />

Klägerin Recht und verkündete <strong>im</strong> Urteil, „dass die an die Einheitsbewertung geknüpfte<br />

Abfindungsregelung des § 12 HöfeO lückenhaft geworden ist“ (BGH 2000).<br />

Sofern der Einheitswert nicht aktualisiert wird, müsste die HöfeO also geändert werden, um<br />

eine gerechte Kompensation der weichenden Erben zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat<br />

jedoch auf das Urteil des Bundesgerichtshofes weder mit einer Änderung der HöfeO noch<br />

mit der Anordnung einer Einheitswertfeststellung reagiert. Statt Vorschläge für die<br />

Neuberechnung der Abfindung weichender Erben zu machen, wird eine Art „Ausharrtaktik“<br />

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