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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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Der Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes<br />

Als die Abfindung der weichenden Erben an den steuerlichen Einheitswert geknüpft wurde,<br />

ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Hauptfeststellungen des Einheitswertes alle sechs<br />

Jahre durchgeführt werden. In der HöfeO sind daher keine Vorkehrungen für den Fall von<br />

ausbleibenden Einheitswertfeststellungen getroffen worden und auch in dem in Kapitel 3.2<br />

vorgestellten Urteil des BGH vom 17.11.200 (V ZR 334/99) wird keine konkrete<br />

Berechnungsweise für den Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert vorgeschlagen.<br />

Die unmittelbare Anwendung von § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO ist explizit für besondere Umstände<br />

des Einzelfalls vorgesehen und soll nicht dazu dienen, „die vom Gesetzgeber festgelegte<br />

Bewertungsgrundlage – den eineinhalbfachen Einheitswert – außer Kraft zu setzen“ (LANGE,<br />

WULFF, LÜDTKE - HANDJERY, 1991). Daher wird diese Lösung in Rechtsprechung und Literatur<br />

vorwiegend abgelehnt (vgl. auch BGH 2000, BECKER 1976, RINCK 1997). Allerdings ist der<br />

Grundgedanke des § 12 Abs. 3 HöfeO, nämlich die Annäherung der Erbabfindung an den<br />

tatsächlichen Ertragswert, verallgemeinerungsfähig. „§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO liefert<br />

allerdings noch nicht den erforderlichen Bewertungsmaßstab, um festlegen zu können,<br />

inwieweit der eineinhalbfache Einheitswert durch Zu-oder Abschläge zu korrigieren ist. Das<br />

billige Ermessen, das die Norm eröffnet, bedarf der Konkretisierung“ (BGH, 2000). Der BGH<br />

schlägt dazu vor, sich an die für den Bereich der Erbschafts- und Grundsteuer eingeführten<br />

Bewertungsmaßstäbe (§§ 138 ff. BewG) anzulehnen. Es ist nicht Ziel dieser Arbeit, einen<br />

Vorschlag für die Anpassung der Abfindung weichender Erben an die Regelungen der<br />

Erbschaftsteuer zu entwickeln. Dennoch wird in Kapitel 4.5 ein Überblick über die<br />

erbschaftsteuerlichen Regelungen in der Landwirtschaft und deren Reformen seit dem Jahre<br />

1964 gegeben, weil diese Reformen zeigen, dass der Gesetzgeber steuerrechtlich sehr viel<br />

stärker auf die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen reagiert hat. Weiterhin werden<br />

einzelne Aspekte der Reformen wie die Unterscheidung von verschiedenen<br />

betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe aufgegriffen und<br />

deren Eignung für eine parallele Anwendung in der HöfeO diskutiert.<br />

Der BGH regt in dem angesprochenen Urteil an, die 1976 „als gerecht bewertete Relation<br />

von eineinhalbfachen Einheitswert und tatsächlichen Ertragswert auch bei einer Anpassung<br />

des Einheitswertes an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung beizubehalten, und zwar<br />

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