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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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Kopplung der Erbabfindung der weichenden Erben an den steuerlichen Einheitswert das Ziel<br />

des Gesetzgebers war, die tatsächlich erzielbaren Ertragswerte als Bemessungsgrundlage für<br />

die Erbabfindung zu verwenden. Dies führt dazu, dass die Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf<br />

Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW der Berechnung<br />

auf Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW vorzuziehen<br />

ist.<br />

Eine Differenzierung nach Betriebstypen wird in der HöfeO nicht vorgenommen. Durch die<br />

enormen Spezialisierungsprozesse, die seit der letzten Einheitswertfeststellung<br />

stattgefunden haben, ist dies nicht mehr zeitgemäß. Die Ergebnisse dieser Arbeit zeigen,<br />

dass sich die Ertragswerte der viehhaltenden Betriebe sehr viel besser entwickelt haben als<br />

die Ertragswerte der Marktfruchtbetriebe. Statt einer pauschalen Regelung sollte daher,<br />

ähnlich wie bei der Erbschaftssteuer, auf die betriebswirtschaftliche Ausrichtung der<br />

Betriebe geachtet werden. Eine Einteilung nach Standard-Deckungsbeiträgen hat sich hierbei<br />

bewährt. Weiterhin sollten in der HöfeO für die Berechnung des Vergleichswertes der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung ein Mindestwert eingeführt werden, da den weichenden Erben<br />

auch bei einem negativen Reinertrag eine Abfindung zustehen sollte. Ähnlich wie bei der<br />

Erbschaftssteuer wäre hier eine kapitalisierte Pacht zu empfehlen.<br />

Da der Einheitswert für die meisten Steuern seine ursprüngliche Bedeutung verloren hat, ist<br />

auch in Zukunft eine aufwendige Aktualisierung des Einheitswertes nicht absehbar. Die<br />

Ergebnisse dieser Arbeit zeigen, dass eine Kopplung der Kompensation der weichenden<br />

Erben an einfach festzustellende Kennzahlen gerade in Zeiten von hohen Ertragswerten in<br />

der Landwirtschaft die Gerechtigkeit der Erbabfindung stark erhöhen würde. Je weiter sich<br />

die wirtschaftliche Situation der Betriebe von der in dem Jahre 1964 entfernt, umso mehr<br />

führen alternative Bemessungsgrundlagen zu einer gerechteren Erbabfindung. Da die<br />

Bemessung der den weichenden Erben gewährten Abfindung an die in dieser Arbeit<br />

verwendeten Kennzahlen jedoch das Risiko birgt, dass sich diese Kennzahl anders entwickelt<br />

als der Reinertrag des Betriebes, wäre zukünftig auch beispielsweise die Nutzung der in dem<br />

Testbetriebsnetz des BMEVL festgestellten Reinerträge denkbar. Zur Nutzung dieser<br />

Kennzahl ist es allerdings unerlässlich, dass der Lohnanspruch der familieneigenen<br />

Arbeitskräfte sachgerechter ermittelt wird. Sollte der Einheitswert auch weiterhin nicht<br />

aktualisiert werden, muss <strong>im</strong> Sinne der Abfindungsgerechtigkeit hier weitere<br />

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