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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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zunächst für den durchschnittlichen Betrieb aus Schleswig-Holstein durchgeführt. Seit der<br />

letzten Einheitswertfeststellung hat die Spezialisierung in der Landwirtschaft allerdings stark<br />

zugenommen. So wird seit dem Jahre 2009 auch bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer<br />

zwischen verschiedenen Betriebstypen unterschieden. Daher wurden die Berechnungen ab<br />

dem Jahre 1976 auch für spezialisierte Marktfrucht-, Milchvieh- und Veredlungsbetriebe<br />

durchgeführt.<br />

Den Berechnungen des Zu- bzw. Abschlages liegen zwei unterschiedliche Interpretationen<br />

der Ziele der HöfeO zu Grunde. Bei der ersten Interpretationsweise wird davon<br />

ausgegangen, dass es bei der Kopplung der Erbabfindung an den steuerlichen Einheitswert<br />

das Ziel des Gesetzgebers war, die tatsächlich erzielbaren Ertragswerte als<br />

Bemessungsgrundlage für die Erbabfindung zu nutzen. Sofern der aktualisierte EAW eines<br />

Betriebes zu einem der Betrachtungszeitpunkte über dem derzeitigen EAW lag, wäre also ein<br />

Zuschlag zum Hofeswert berechtigt gewesen. Dies war für den schleswig-holsteinischen<br />

Durchschnittsbetrieb zu jedem Betrachtungszeitpunkt seit dem Jahre 1964 der Fall. Die<br />

weichenden Erben sind also bei dieser Interpretation der Zielsetzung der HöfeO durch die<br />

ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen zu jedem Betrachtungszeitpunkt benachteiligt<br />

worden. Im Durchschnitt aller Jahre fiel der derzeitige EAW um 2.913 €/ha bzw. dem 3,08-<br />

fachen des derzeitigen EAW zu niedrig aus. Im Jahre 2010 hätte der derzeitige EAW sogar<br />

6.379 €/ha oder um das 6,55-fache des derzeitigen EAW höher liegen müssen. Die<br />

weichenden Erben des durchschnittlichen Milchviehbetriebes sind noch stärker benachteiligt<br />

worden, es wäre aufgrund der stark verbesserten Ertragswerte <strong>im</strong> Mittel aller<br />

Durchschnittsjahre ein Zuschlag von 4.156 €/ha, gleichbedeutend mit dem 4,23-fachen das<br />

derzeitigen EAW, berechtigt gewesen. Lediglich die weichenden Erben der<br />

Marktfruchtbetriebe haben von den ausgebliebenen Hauptfeststellungen des Einheitswertes<br />

profitiert. Ein Abschlag von durchschnittlich 336 €/ha oder dem 0,27-fachen des derzeitigen<br />

EAW hätte zu einer aus dieser Sichtweise gerechten Abfindung geführt.<br />

Es ist jedoch zu bezweifeln, ob es das Ziel des Gesetzgebers war, die weichenden Erben nach<br />

den tatsächlich erzielbaren Ertragswerten zu kompensieren. Die Verminderung des <strong>im</strong><br />

Opt<strong>im</strong>alfall erzielbaren Reinertrages um mehr als die Hälfte von 420 DM/ha auf 207 DM/ha<br />

bei der Einheitswertfeststellung <strong>im</strong> Jahre 1964 lassen auf eine politisch bedingte Minderung<br />

des Einheitswertes zur Entlastung der Landwirte schließen (vgl. KÖHNE 1982, S.78). Durch die<br />

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