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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

Wird angenommen, dass die Bemessungsgrundlage der Abfindung der weichenden Erben<br />

der aktualisierte Ertragswert bzw. der aktualisierte EAW sein soll, sind die weichenden Erben<br />

des durchschnittlichen schleswig-holsteinischen Betriebes sowie der Milchvieh- und<br />

Veredlungsbetriebe durch die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen stark benachteiligt<br />

worden. Im Mittel der betrachteten Jahre fiel der derzeitige EAW des Durchschnittsbetriebes<br />

um 2.913 €/ha, der derzeitige EAW des Veredlungsbetriebes um 2.187 €/ha zu gering aus.<br />

Dies entsprach dem 3,08- bzw. 0,96-fachen des durchschnittlichen derzeitigen EAW. Noch<br />

größer war der Unterschied zwischen tatsächlicher und unter diesen Annahmen gerechter<br />

Kompensation bei den Milchviehbetrieben. Der derzeitige EAW hätte aufgrund der<br />

gestiegenen Ertragswerte <strong>im</strong> Durchschnitt um 4.156 €/ha oder das 4,23-fache des<br />

derzeitigen EAW höher ausfallen müssen. Die <strong>im</strong> Vergleich sehr niedrigen Reinerträge bzw.<br />

aktualisierten EAW der Marktfruchtbetriebe führten bei den weichenden Erben dieser<br />

Betriebe durchschnittlich dagegen zu einer Überkompensation. Nur in den Jahren 1976 und<br />

2010, dass bei allen Betriebstypen das wirtschaftlich erfolgreichste Durchschnittsjahr<br />

repräsentierte, hätten Zuschläge zum derzeitigen EAW angesetzt werden müssen. Im<br />

Durchschnitt ist dieser um 336 €/ha oder dem 0,27-fachen des derzeitigen EAW zu hoch<br />

ausgefallen.<br />

5.2. Das Verhältnis von dem aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW <strong>im</strong><br />

Basisjahr<br />

Bei der zweiten Berechnungsweise der Zu- oder Abschläge vom Hofeswert bzw. derzeitigen<br />

EAW wird davon ausgegangen, dass dem Gesetzgeber sowohl 1964 wie auch bei der<br />

Gesetzesänderung 1976 die aktuelle wirtschaftliche Situation der Betriebe bzw. die in der<br />

Landwirtschaft erzielbaren Ertragswerte bekannt waren. Schon in dem Entwurf eines<br />

Gesetzes zur Änderung der HöfeO der Bundesregierung aus dem Jahre 1962 (BT-Drs. 4/1880)<br />

wird festgestellt, dass der Einheitswert „meist weit unter den Verkehrswerten und auch<br />

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