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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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4.3 Die Kennzahlen für die Erbabfindung der weichenden Erben<br />

Als Maß für die Abfindung weichender Erben wird <strong>im</strong> Folgenden nicht der Hofeswert<br />

genutzt. Dieser berechnet sich wie aufgezeigt aus dem Einheitswert und setzt sich damit aus<br />

verschiedenen Ertragswerten zusammen. In den Auswertungen des LBV ist ausschließlich<br />

der Vergleichswert der Landwirtschaftlichen Nutzung laut Einheitswertfeststellung vermerkt,<br />

da in Schleswig-Holstein weder eine weinbauliche noch eine gärtnerische Nutzung den<br />

durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb betrifft. Auch die anderen Komponenten des<br />

Wirtschaftswertes sowie der Wohnungswert sind für eine betriebswirtschaftliche<br />

Auswertung der Wirtschaftsergebnisse eines landwirtschaftlichen Betriebes irrelevant. In<br />

den Kurzauswertungen des LBV wird Ihnen daher keine Beachtung geschenkt. Da diese<br />

Bestandteile des Erbvermögens auf der einen Seite schwer festzustellen und andererseits in<br />

keinem festen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung der landwirtschaftlichen<br />

Betriebe stehen, werden sie auch in dieser Arbeit nicht mit in die Betrachtung gezogen.<br />

Aussagen, die in dieser Arbeit zur Abfindung der weichenden Erben nach der HöfeO<br />

getroffen werden, beziehen sich daher nicht auf die gesamte Erbabfindung. Es werden<br />

ausschließlich Aussagen zu dem Erbanteil, den die weichenden Erben laut HöfeO als<br />

Abfindung für den rein landwirtschaftlichen Teil des Betriebes <strong>im</strong> Sinne von § 50 BewG<br />

zugesprochen wird, gemacht.<br />

Der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung ersetzt also in der vorliegenden Arbeit<br />

die Summe aller Ertragswerte bei der Berechnung der tatsächlichen Kompensation der<br />

weichenden Erben (siehe Abbildung 27). Bevor aus dem Vergleichswert die Erbabfindungen<br />

berechnet werden kann, sind noch Zuschläge nach § 41 BewG zu berücksichtigen. In Kapitel<br />

zwei wurde beschrieben, das mit dem Einheitswert ein gewisser Bestand an Besatzkapital<br />

abgegolten ist. Darüber hinaus können Zu- bzw. Abschläge für einen übernormalen Bestand<br />

an Gebäuden, umlaufenden Betriebsmitteln und Tieren angesetzt werden. Da über den<br />

Bestand an Gebäuden, der vor allem bei einem hohen Umfang an Pachtflächen oft zu einem<br />

Zuschlag führt, und den Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln keine Informationen<br />

vorliegen, werden diese in der vorliegenden Arbeit nicht weiter betrachtet. Bekannt ist<br />

dagegen der Tierbestand und daher werden Zu- bzw. Abschläge zum Einheitswert aufgrund<br />

eines übernormalen Tierbestandes berücksichtigt. Diese können entweder <strong>im</strong> normalen<br />

Verfahrensgang (siehe Abbildung A 4) oder nach Ermittlung des Vergleichswertes als<br />

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