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Wirkungen der Ausbildungsplatzförderprogramme des Hessischen ...

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<strong>Wirkungen</strong> <strong>der</strong> Ausbildungsplatzför<strong>der</strong>programme<br />

In beiden Programmen können nur zusätzliche Ausbildungsplätze geför<strong>der</strong>t werden.<br />

Die Berechnungsmethoden <strong>der</strong> Zusätzlichkeit weichen jedoch voneinan<strong>der</strong> ab. Im<br />

Regelfall ist die Zusätzlichkeit <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>programms für den beantragenden Betrieb<br />

leichter zu erfüllen.<br />

Der Status „Altbewerber/in“ wird bezüglich <strong>des</strong> min<strong>des</strong>tens ein Jahr zurückliegenden<br />

Austritts aus <strong>der</strong> allgemeinbildenden Schule und <strong>des</strong> vergeblichen Bemühens um<br />

einen Ausbildungsplatz im Wesentlichen in beiden Programmen gleich definiert. In<br />

beiden Programmen ausgeschlossen ist die För<strong>der</strong>ung von Ausbildungsverhältnissen<br />

mit Verwandten ersten o<strong>der</strong> zweiten Gra<strong>des</strong>.<br />

Auf den Ausbildungsbonus besteht ein Rechtsanspruch, wenn <strong>der</strong> Schulabschluss<br />

nicht höher als <strong>der</strong> Hauptschulabschluss ist o<strong>der</strong> wenn eine Lernbeeinträchtigung<br />

o<strong>der</strong> soziale Benachteiligung besteht. Eine Ermessensentscheidung besteht<br />

(bisher), wenn ein höherer Schulabschluss vorhanden ist als <strong>der</strong> Hauptschulabschluss<br />

o<strong>der</strong> wenn ein bestehen<strong>des</strong> Ausbildungsverhältnis wegen Insolvenz o<strong>der</strong><br />

Betriebsstilllegung beendet wird. 51 Nicht gewährt werden darf <strong>der</strong> Bonus, wenn dafür<br />

(zur Erfüllung <strong>der</strong> Zusätzlichkeit) ein an<strong>der</strong>es Ausbildungsverhältnis beendet<br />

wurde o<strong>der</strong> wenn die Einstellung verschoben wurde, um in den För<strong>der</strong>zeitraum zu<br />

gelangen und den Bonus zu erhalten. Im <strong>Hessischen</strong> Programm gibt es zu dem<br />

letztgenannten Punkt keine Bestimmungen. Die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Altbewerber erfolgt<br />

unabhängig vom Schulabschluss.<br />

Während in Hessen die geför<strong>der</strong>ten Ausbildungsplätze nicht von Personen besetzt<br />

werden dürfen, die zu Ausbildungsbeginn das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben,<br />

kennt das Bun<strong>des</strong>programm keine Altersbeschränkung.<br />

Ein weiterer Unterschied zwischen dem Altbewerberprogramm und dem Ausbildungsbonus<br />

besteht darin, dass im hessischen Programm auch noch Antragsstellungen<br />

in <strong>der</strong> Probezeit möglich sind und dass in Hessen <strong>der</strong> Altbewerber eine Ausbildung<br />

abgebrochen haben darf.<br />

Eine Aufstockung <strong>der</strong> hessischen För<strong>der</strong>ung durch Mittel aus dem Bun<strong>des</strong>programm<br />

ist möglich, wenn <strong>der</strong> Bonus aus Sicht <strong>des</strong> Betriebs eine günstigere Regelung<br />

aufweist als das Lan<strong>des</strong>programm. Dies ist dann <strong>der</strong> Fall, wenn die monatliche<br />

Ausbildungsvergütung unter 444,44 Euro und zwischen 500,00 und 555,55 Euro<br />

liegt. Hier liegen die entsprechenden pauschalen För<strong>der</strong>beträge beim Bonus mit<br />

4.000 Euro bzw. 5.000 Euro höher als die mögliche För<strong>der</strong>ung durch das Lan<strong>des</strong>programm.<br />

51 Diesbezüglich soll <strong>der</strong> Ausbildungsbonus geän<strong>der</strong>t werden (siehe oben).<br />

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