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Sozialrecht inklusive? - ASbH

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161<br />

RA Christian Au LL.M.<br />

19./20.04.2013<br />

IV. Sozialgerichtsverfahren<br />

§ 75 SGG - Beiladung<br />

• Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere,<br />

deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt<br />

werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen<br />

Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf<br />

Antrag beizuladen.<br />

• Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart<br />

beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur<br />

einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass<br />

bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer<br />

Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für<br />

Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in<br />

Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land<br />

als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie<br />

beizuladen.

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