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Sozialrecht inklusive? - ASbH

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76<br />

RA Christian Au LL.M.<br />

19./20.04.2013<br />

I. Allgemeine Grundsätze<br />

§ 5 SGB I – Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden<br />

• Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen<br />

Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung<br />

eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen<br />

nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht,<br />

hat ein Recht auf<br />

• die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur<br />

Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit<br />

und der Leistungsfähigkeit und<br />

• angemessene wirtschaftliche Versorgung.<br />

• Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche<br />

Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines<br />

Beschädigten.

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