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Sozialrecht inklusive? - ASbH

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234<br />

RA Christian Au LL.M.<br />

19./20.04.2013<br />

V. Gesetzliche Krankenversicherung<br />

§ 38 SGB V - Zuzahlung<br />

• Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen als<br />

Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich<br />

nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrag an die Krankenkasse<br />

entrichten. Das bedeutet eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 10<br />

% der anfallenden Kosten, mindestens 5 EUR, höchstens jedoch 10<br />

EUR je Kalendertag. Da die Leistungen der Haushaltshilfe in<br />

unterschiedlichem Tagesumfang anfallen können, wird auf den<br />

Gesamtaufwand pro Tag der Leistungsinanspruchnahme abgestellt<br />

(BT-Drs. 15/1525 S. 90).

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