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Sozialrecht inklusive? - ASbH

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165<br />

RA Christian Au LL.M.<br />

19./20.04.2013<br />

IV. Sozialgerichtsverfahren<br />

§§ 87, 91 SGG – Klagefrist<br />

• Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des<br />

Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei<br />

Bekanntgabe im Ausland drei Monate.<br />

• Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit<br />

der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.<br />

• Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als<br />

gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei<br />

dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer<br />

anderen inländischen Behörde oder bei einem<br />

Versicherungsträger oder bei einer deutschen<br />

Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung<br />

von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen<br />

Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.<br />

• Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht<br />

der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.

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