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Sozialrecht inklusive? - ASbH

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RA Christian Au LL.M.<br />

19./20.04.2013<br />

I. Allgemeine Grundsätze<br />

§ 60 SGB I - Angabe von Tatsachen<br />

• Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat<br />

• alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung<br />

erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen<br />

Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen<br />

Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,<br />

• Änderungen in den Verhältnissen, die für die<br />

Leistung erheblich sind oder über die im<br />

Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen<br />

abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,<br />

• Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen<br />

des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden<br />

vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

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