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Sozialrecht inklusive? - ASbH

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196<br />

RA Christian Au LL.M.<br />

19./20.04.2013<br />

V. Gesetzliche Krankenversicherung<br />

§ 24 b SGB V – Schwangerschaftsabbruch § 218a StGB / 3<br />

• Nach Abs. 3 umfasst der Leistungsanspruch bei einem Abbruch gem. § 218a Abs. 1 StGB nur<br />

▫<br />

▫<br />

▫<br />

ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,<br />

ärztliche Behandlung (ausgenommen ist die Vornahme des Abbruchs und die Nachbehandlung bei komplikationslosem<br />

Verlauf),<br />

die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,<br />

▫ Krankenhausbehandlung,<br />

• falls und soweit die Maßnahmen dazu dienen,<br />

▫<br />

▫<br />

die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, wenn es nicht zum Abbruch kommt,<br />

die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder<br />

▫ die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden Komplikationen aus dem Abbruch der<br />

Schwangerschaft vorzubeugen oder eingetretene Komplikationen zu beseitigen.<br />

• Zu den von der Leistungspflicht ausgeschlossenen Leistungen bei ärztlicher Vornahme des<br />

Schwangerschaftsabbruchs gehören auch<br />

▫<br />

▫<br />

▫<br />

die Anästhesie und der operative Eingriff<br />

die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter<br />

die Injektion von Medikamenten unddie Gabe eines wehenauslösenden Medikaments<br />

▫ die Assistenz durch einen Arzt und die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren<br />

Operationsvorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluss an die Operation.<br />

• Auch die mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehenden Sachkosten (Narkosemittel,<br />

Verbandmittel, Abdecktücher und Desinfektionsmittel) fallen nicht in die Leistungspflicht der<br />

Krankenkasse.

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