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Sozialrecht inklusive? - ASbH

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42<br />

RA Christian Au LL.M.<br />

19./20.04.2013<br />

III. Sozialgesetzgebung in Deutschland<br />

§ 69 SGB IX – Grad der Behinderung<br />

• 3.9 Rückenmarkschäden<br />

• Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung mit beidseits geringen motorischen<br />

und sensiblen Ausfällen, ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion 30-<br />

60<br />

• Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit Teillähmung<br />

beider Beine, ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion 30-60<br />

• Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit Teillähmung<br />

beider Beine und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion 60-80<br />

• Unvollständige Halsmarkschädigung mit gewichtigen Teillähmungen beider Arme<br />

und Beine und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion 100<br />

• Vollständige Halsmarkschädigung mit vollständiger Lähmung beider Arme und<br />

Beine und Störungen der Blasen- und/ oder Mastdarmfunktion 100<br />

• Vollständige Brustmark-, Lendenmark-, oder Kaudaschädigung mit vollständiger<br />

Lähmung der Beine und Störungen der Blasen und/oder Mastdarmfunktion 100

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