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Sozialrecht inklusive? - ASbH

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170<br />

RA Christian Au LL.M.<br />

19./20.04.2013<br />

IV. Sozialgerichtsverfahren<br />

§§ 120 SGG – Akteneinsicht<br />

• Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten,<br />

soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt.<br />

• Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die<br />

Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und<br />

Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des<br />

Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigen die Mitnahme der<br />

Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der elektronische<br />

Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der<br />

Akten elektronisch übermittelt werden. Für die Versendung<br />

von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und<br />

die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden<br />

Kosten nicht erhoben.

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