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Sozialrecht inklusive? - ASbH

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RA Christian Au LL.M.<br />

19./20.04.2013<br />

V. Gesetzliche Krankenversicherung<br />

§§ 44ff. SGB V – Krankengeld/1<br />

• Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie<br />

arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in<br />

einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung<br />

behandelt werden.<br />

• Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem<br />

Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege<br />

ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine<br />

andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen,<br />

betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch auf<br />

Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10<br />

Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.<br />

Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für<br />

alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je<br />

Kalenderjahr.

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