Risiken für eine Erwerbsminderungsrente - bei der ...
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Das Verfahren zur Feststellung <strong>eine</strong>r EM-Rente wird auf Antrag des<br />
Versicherten vom zuständigen Rentenversicherungsträger eröffnet.<br />
Grundlage ist das Gesetz zur Rente wegen Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />
(§ 43 SGB VI). Neben dem bereits genannten reduzierten Ar<strong>bei</strong>tsvermögen<br />
von weniger als sechs Stunden pro Tag gibt es weitere<br />
wesentliche Voraussetzungen zum Bezug <strong>eine</strong>r EM-Rente:<br />
Die Regelaltersgrenze für die Altersrente ist noch nicht erreicht.<br />
Die Erwerbsfähigkeit kann durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht<br />
mehr hergestellt werden.<br />
Die Wartezeit ist erfüllt, d.h., die Antragstellenden sind seit mindestens<br />
fünf Jahren in <strong>der</strong> GRV versichert. Dazu zählen Beitragszeiten,<br />
d. h. auch <strong>der</strong> Bezug von Krankengeld, Ar<strong>bei</strong>tslosengeld I und teilweise<br />
Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II, Zeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> häuslichen<br />
Pflege, Zeiten mit freiwilligen Beitragszahlungen sowie Ersatzzeiten,<br />
z. B. politische Verfolgung in <strong>der</strong> DDR, etc.<br />
Daneben müssen innerhalb <strong>der</strong> letzten fünf Jahre vor Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />
drei Jahre lang Pflicht<strong>bei</strong>träge abgeführt worden sein. Die<br />
Wartezeit von fünf Jahren kann kürzer sein, wenn z. B. die Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />
innerhalb von sechs Jahren nach <strong>eine</strong>r Ausbildung eintritt<br />
o<strong>der</strong> <strong>eine</strong> Erwerbsmin<strong>der</strong>ung durch Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit<br />
vorliegt und zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht<br />
bestand o<strong>der</strong> in den letzten zwei Jahren wenigstens 12 Monate lang<br />
Pflicht<strong>bei</strong>träge bezahlt wurden. Weitere Sachverhalte, durch die die<br />
fünfjährige Wartezeit vorzeitig erfüllt sein kann, sind in § 53 SGB<br />
VI (Vorzeitige Wartezeiterfüllung) geregelt.<br />
Der medizinische Teil des Verfahrens zur Feststellung <strong>eine</strong>r EM-Rente<br />
beruht auf ärztlichen Befunden und sozialmedizinischen Diagnosen<br />
von bestellten Gutachtern. Letztere ermitteln, ob und in welchem<br />
Maße die berufliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Diesen<br />
Diagnosen wird grundsätzlich <strong>eine</strong> hohe Validität bescheinigt,<br />
da gegen abgelehnte Bescheide geklagt werden kann. Die Diagnosestellungen<br />
müssen also gerichtsfest sein.