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Risiken für eine Erwerbsminderungsrente - bei der ...

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Das Verfahren zur Feststellung <strong>eine</strong>r EM-Rente wird auf Antrag des<br />

Versicherten vom zuständigen Rentenversicherungsträger eröffnet.<br />

Grundlage ist das Gesetz zur Rente wegen Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />

(§ 43 SGB VI). Neben dem bereits genannten reduzierten Ar<strong>bei</strong>tsvermögen<br />

von weniger als sechs Stunden pro Tag gibt es weitere<br />

wesentliche Voraussetzungen zum Bezug <strong>eine</strong>r EM-Rente:<br />

Die Regelaltersgrenze für die Altersrente ist noch nicht erreicht.<br />

Die Erwerbsfähigkeit kann durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht<br />

mehr hergestellt werden.<br />

Die Wartezeit ist erfüllt, d.h., die Antragstellenden sind seit mindestens<br />

fünf Jahren in <strong>der</strong> GRV versichert. Dazu zählen Beitragszeiten,<br />

d. h. auch <strong>der</strong> Bezug von Krankengeld, Ar<strong>bei</strong>tslosengeld I und teilweise<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld II, Zeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> häuslichen<br />

Pflege, Zeiten mit freiwilligen Beitragszahlungen sowie Ersatzzeiten,<br />

z. B. politische Verfolgung in <strong>der</strong> DDR, etc.<br />

Daneben müssen innerhalb <strong>der</strong> letzten fünf Jahre vor Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />

drei Jahre lang Pflicht<strong>bei</strong>träge abgeführt worden sein. Die<br />

Wartezeit von fünf Jahren kann kürzer sein, wenn z. B. die Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />

innerhalb von sechs Jahren nach <strong>eine</strong>r Ausbildung eintritt<br />

o<strong>der</strong> <strong>eine</strong> Erwerbsmin<strong>der</strong>ung durch Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheit<br />

vorliegt und zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht<br />

bestand o<strong>der</strong> in den letzten zwei Jahren wenigstens 12 Monate lang<br />

Pflicht<strong>bei</strong>träge bezahlt wurden. Weitere Sachverhalte, durch die die<br />

fünfjährige Wartezeit vorzeitig erfüllt sein kann, sind in § 53 SGB<br />

VI (Vorzeitige Wartezeiterfüllung) geregelt.<br />

Der medizinische Teil des Verfahrens zur Feststellung <strong>eine</strong>r EM-Rente<br />

beruht auf ärztlichen Befunden und sozialmedizinischen Diagnosen<br />

von bestellten Gutachtern. Letztere ermitteln, ob und in welchem<br />

Maße die berufliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Diesen<br />

Diagnosen wird grundsätzlich <strong>eine</strong> hohe Validität bescheinigt,<br />

da gegen abgelehnte Bescheide geklagt werden kann. Die Diagnosestellungen<br />

müssen also gerichtsfest sein.

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