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Sicher löschen<br />

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besondere staatliche Geheimhaltungsstufe<br />

(VS-NfD: Verschlusssache – nur für<br />

den Dienstgebrauch) empfiehlt.<br />

Es kursieren viele Gerüchte über die<br />

Anzahl der erforderlichen Überschreibvorgänge<br />

bei einer Festplatte. Sieben ist<br />

nicht die richtige Antwort. Es kommt auf<br />

den Einzelfall an. Manchmal reicht ein<br />

Mal, manchmal reicht kein Mal könnte<br />

man die technische Komplexität auf den<br />

Punkt bringen.<br />

Sofern es um einen Privat-PC geht, <strong>und</strong><br />

man nicht hochsensible Daten auf dem<br />

Rechner hat, sollte es völlig ausreichen,<br />

die Festplatte mehrfach Sektor für Sektor<br />

zu überschreiben. Handelt es sich aber<br />

um sehr sensible Daten, wie geheime Unternehmensdaten,<br />

Personaldaten, Daten<br />

von Ärzten, Steuerberatern, Anwälten<br />

oder Sozialdaten sollte man die Platten<br />

besser nicht verkaufen <strong>und</strong> zusätzlich<br />

eine physikalische Methode anwenden,<br />

da<strong>mit</strong> die Daten nicht mehr rekonstruierbar<br />

sind.<br />

Das Überschreiben funktioniert aber leider<br />

nicht unter allen Bedingungen sicher.<br />

Das B<strong>und</strong>esamt für Sicherheit in der Informationstechnik<br />

(BSI) veröffentlichte<br />

dazu in einem Merkblatt vom Juli 2012<br />

aktuelle technische Hinweise <strong>und</strong> nahm<br />

zum 30.07.2012 die Zulassung von VS-<br />

Clean zurück <strong>und</strong> begründet dies: „…<br />

Wie bei vielen älteren Festplatten-Löschprogrammen<br />

üblich, erkennt <strong>und</strong> über-<br />

Datenschutz bei Gewährleistung<br />

schreibt das vom BSI seit 2002 ausgegebene<br />

VS-Clean (Version 2.1) DCO- beziehungsweise<br />

HPA-Bereiche nicht. Vor der<br />

Nutzung von VS-Clean zum VS-Löschen<br />

sind daher diese Bereiche <strong>mit</strong>tels eines<br />

HPA-fähigen Löschprogramms, etwa<br />

DBAN 2.2.6beta, aufzulösen. Festplatten<br />

ab ca. 2 Terabyte werden von VS-Clean<br />

weder richtig erkannt noch vollständig<br />

überschrieben….“ [4]<br />

Das BSI nennt als wesentliche Unterscheidungsmerkmale<br />

<strong>und</strong> Auswahlkriterien<br />

für Dienstleister <strong>und</strong> Löschverfahren<br />

beim Überschreiben:<br />

n Anzahl der Überschreibvorgänge<br />

n Überschreibmuster<br />

n Wechsel der Überschreibmuster pro<br />

Durchlauf<br />

n Berücksichtigung der Festplatteninternen<br />

Codierung<br />

n Verifikationsdurchläufe<br />

Fazit: Nicht für jeden Einsatzzweck ist das<br />

kostenfreie Programm aus dem Internet,<br />

welches angeblich die Platte überschreibt,<br />

das Richtige. Unternehmen, die sich <strong>mit</strong><br />

diesem hochkomplexen<br />

Thema befassen,<br />

werden in der Regel<br />

personenbezogene<br />

oder sensible Daten zu<br />

löschen haben <strong>und</strong> da<strong>mit</strong><br />

einen Anlass, auf<br />

sehr sichere Verfahren<br />

zu setzen. Aus diesem<br />

Laptop, Kopierer oder Smartphone sind defekt <strong>und</strong> müssen eingeschickt<br />

werden, oder die externe Festplatte oder der USB Stick sind weder lesbar<br />

noch zu löschen. Will man von der Gewährleistung oder von der Garantie<br />

des Herstellers Gebrauch machen, muss man das Gerät, samt der darauf<br />

befindlichen sensiblen Daten einschicken. Sicher, man hätte vorbeugen <strong>und</strong><br />

die Daten vorher verschlüsseln können. Aber leider lernt man aus Fehlern<br />

erst hinterher. Was tun?<br />

Man sollte das Problem offen gegenüber dem Hersteller/​Händler ansprechen<br />

<strong>und</strong> diesen über Datenschutzfragen aufklären. Man könnte sich versichern<br />

lassen, dass dieser ausschließlich Funktionen des Sticks überprüft <strong>und</strong> die<br />

Daten nicht einsieht oder kopiert. Zudem sollte er sich vorab schriftlich auf die<br />

Einhaltung des Datenschutzes verpflichten <strong>und</strong> versichern, dass die Mitarbeiter<br />

des Herstellers nach § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.<br />

Bei hoch sensiblen Daten hat der K<strong>und</strong>e leider meist die Qual der Wahl zwischen<br />

dem Datenschutz <strong>und</strong> der IT-Sicherheit <strong>und</strong> auf der anderen Seite seinen<br />

Gewährleistungsansprüchen. Dieses Problem sollte man bereits beim Kauf der<br />

Geräte <strong>mit</strong> dem Händler besprechen <strong>und</strong> dafür eine Lösung suchen. Denn es<br />

dient auch nicht den Unternehmensinteressen, auf Gewährleistungsansprüche<br />

zu verzichten, um dem Datenschutz nachzukommen. Vergessen sollte<br />

man nicht, dass auch Kopierer zum Beispiel Daten speichern <strong>und</strong> <strong>mit</strong> kleinen<br />

Festplatten ausgestattet sind. Diese kann man ausbauen <strong>und</strong> dann an einem<br />

anderen Rechner angeschlossen, löschen.<br />

Gr<strong>und</strong> sollte man unter anderem auf von<br />

der BSI zertifizierte Software zurückgreifen,<br />

um seinen Sorgfaltspflichten an die<br />

IT-Sicherheit zu genügen oder physikalische<br />

Verfahren (zusätzlich) anwenden.<br />

Externe Dienstleister<br />

prüfen<br />

Was ist rechtlich zu beachten, wenn man<br />

Dienstleister einschaltet, um alte Festplatten<br />

vor dem Verkauf professionell löschen<br />

oder vernichten zu lassen? Es gibt<br />

für den Einsatz von Dienstleistern, die<br />

für K<strong>und</strong>en fremde personenbezogene<br />

Daten verarbeiten exakte Vorgaben in §<br />

11 BDSG, der die sogenannte Auftragsdatenverarbeitung<br />

regelt.<br />

Die Weitergabe der Daten an einen Dienstleister<br />

entbindet den Auftraggeber nicht<br />

von seinen Datenschutzverpflichtungen.<br />

Bevor man den Auftrag erteilt, muss man<br />

den Löschanbieter sorgfältig auswählen,<br />

indem man etwa auf eine Zertifizierung<br />

achtet, beispielsweise durch das BSI.<br />

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