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B 1 - Jusos

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Beschlüsse Bundeskongress 2008, Weimar<br />

Gleichstellungsgrundsatz<br />

Das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes gilt auch für ArbeitnehmerInnen! Wir akzeptieren<br />

keine Spaltung zwischen Stammbelegschaft und LeiharbeitnehmerInnen. Weder bei<br />

Entgeltberechnung noch bei betrieblichen Leistungen wie Betriebsrente oder Weiterbildung.<br />

Der Gesetzgeber muss Klarheit bei den Gleichbehandlungsgrundsätzen von §9 Nr.2 AÜG<br />

herstellen. Eine betriebliche Abweichung darf nur unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips<br />

erfolgen.<br />

Verbot von Ablösesummen und Zeitlimits<br />

Es ist sicherzustellen, dass Leihbeschäftigte jederzeit von einem entleihenden Betrieb in die<br />

Stammbelegschaft übernommen werden können. Ablösesummen oder Zeitlimits durch das<br />

Verleihunternehmen sind daher strikt zu verbieten<br />

Maximale Verleihzeit<br />

Die Überlassung von ArbeitnehmerInnen muss wieder befristet werden. Heute ist es möglich,<br />

reguläre Arbeitsplätze unbefristet durch Leiharbeit zu ersetzen. Dies wird dem eigentlichen<br />

Sinn von Leiharbeit, der Abfederung von Produktionsspitzen, aber nicht gerecht. In diesem<br />

Zusammenhang muss ebenso die Möglichkeit geschaffen werden, dass LeiharbeiterInnen bei<br />

einer Überschreitung der Fristen das Recht auf eine Festanstellung bekommen.<br />

Quotenregelung<br />

Forderungen der Gewerkschaft nach einer Höchstquote für LeiharbeitnehmerInnen in einer<br />

Belegschaft müssen politisch unterstützt werden. Für kleine und mittlere Betriebe sind<br />

Ausnahmeregelungen zu finden. In jedem achten Betrieb, der Leiharbeit nutzt, sind bereits<br />

mehr als 20% der Beschäftigten Leiharbeitskräfte. (Stand 02.08)<br />

Synchronisations-, Befristungs- und Wiedereinstellungsverbot<br />

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