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B 1 - Jusos

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Beschlüsse Bundeskongress 2008, Weimar<br />

werden, wenn sie dieses auch möchten. Einen Zwang zur Arbeit oder zur „Förderung“ lehnen<br />

wir ab. Ist dies nicht der Fall, führt dies ausschließlich zur Frustration der betroffenen Personen<br />

und verkehrt sich damit ins Gegenteil. Sich die Förderung von Arbeitslosen auf die Fahne zu<br />

schreiben und sich gleichzeitig nicht darum zu kümmern, dass es auch Arbeitsplätze gibt,<br />

macht eben keinen Sinn. Und trotz Aufschwung muss zur Kenntnis genommen werden, dass<br />

dieser nicht überall ankommt. Im Juli 2008 waren in Deutschland immer noch 3,21 Millionen<br />

Menschen arbeitslos. Davon beträgt die Zahl der Langzeitarbeitslosen 37 %. Zentral bei<br />

jedweder Idee des Förderns muss sein, dass die betroffenen Menschen selber über ihre<br />

zukünftige Tätigkeit entscheiden können. Arbeit ist ein zentraler Faktor für die Teilhabe am<br />

gesellschaftlichen Leben und ein wichtiger Punkt wenn es um die Gestaltung des eigenen<br />

Lebens geht.<br />

Aufgrund dieser wichtigen Rolle ist der Staat in der Verantwortung am Ziel der<br />

Vollbeschäftigung festzuhalten. Ein wichtiger Punkt in der Beschäftigungspolitik bleibt für uns<br />

deshalb der öffentliche Beschäftigungssektor, neben der Tatsache, dass die Wirtschaft durch<br />

umfassende Maßnahmen in die Pflicht zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit genommen<br />

werden muss. Viele gesellschaftliche Aufgaben werden heute den einzelnen Menschen<br />

aufgebürdet, weil sie am Markt zu wenig Profit erwirtschaften. Diese Aufgaben im Zuge eines<br />

öffentlichen Beschäftigungssektors anzubieten, würde vielen Menschen eine neue Perspektive<br />

ermöglichen und die Lebensqualität der Gesamtgesellschaft erhöhen. Und die Förderung und<br />

Qualifizierung von Arbeitslosen würde in vielen Fällen nicht ins Leere laufen.<br />

2. Das Sanktionssystem abschaffen<br />

Der Sanktionskatalog in § 31 SGB II sieht mehrere Stufen der Sanktionierung vor. In einer ersten<br />

Stufe kann es eine Kürzung von 30 % des Regelsatzes geben, wenn der Betroffene z.B. eine<br />

Eingliederungsvereinbarung nicht abschließt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.<br />

Erscheint der/die Betroffene nicht bei einem ihm auferlegten Termin wie z.B. ärztlichen<br />

Untersuchungen kann eine Kürzung von 10 % erfolgen. Bei der ersten wiederholten<br />

Pflichtverletzung erfolgt eine Kürzung um 60 % und danach um 100 %. Erwähnung muss dabei<br />

finden, dass auch die Fortsetzung eines unwirtschaftlichen Verhaltens trotz Belehrung die<br />

Sanktionierungen in Gang setzen kann. Nicht nur die Frage, nach welchen Kriterien das<br />

bestimmt werden soll, sondern ebenso der Widerspruch zu dem Bild eines selbstbestimmten<br />

und freien Bürgers drängt sich in dieser Formulierung auf.<br />

Die Existenzberechtigung eines jeden Menschen findet seinen Niederschlag u.a. in dem<br />

verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein Existenzminimum. Das Existenzminimum liegt<br />

derzeit mit dem ALG II – Regelsatz bei 351 Euro. Es widerspricht jedweder Logik, auf der einen<br />

Seite zu behaupten, man bräuchte 351 Euro um die elementarsten Dinge wie Essen, Trinken,<br />

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