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B 1 - Jusos

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Beschlüsse Bundeskongress 2008, Weimar<br />

Bei hoher Fluktuation von LeiharbeiterInnen im Betrieb könnte die Berechnung der<br />

Betriebsratsgröße über die Zugrundelegung des jährlichen Durchschnitts geschehen.<br />

Weiterbildung für LeiharbeiterInnen<br />

Leiharbeitsfimen sollen über eine Lohnsummenumlage zur Finanzierung eines<br />

Weiterbildungsfonds für Leiharbeiter herangezogen werden. Vorbilder sind die Niederlande,<br />

Italien, Spanien, Portugal und Frankreich.<br />

Außerdem fordern wir eine grundsätzliche Neubestimmung der Begriffe<br />

„Betriebszugehörigkeit“ und „ArbeitnehmerInnen“. Durch Leiharbeit dürfen keine originären<br />

Rechte von ArbeitnehmerInnnen ausgehöhlt oder abgeschwächt werden. Deshalb muss der<br />

Einsatz von Leiharbeit in bestreikten Betrieben verboten sein.<br />

Arbeitsschutz<br />

Auch im Bereich des Arbeitsschutzes besteht Nachholbedarf. So zeigt eine Untersuchung, dass<br />

über 60 % der LeiharbeitnehmerInnen Lärm ausgesetzt waren, doppelt so viele wie bei den<br />

Stammbeschäftigte. So wird Arbeits- und Gesundheitsschutz oft vernachlässigt, obwohl die<br />

Tätigkeiten der LeiharbeitnehmerInnen im Durchschnitt belastender sind. Regelmäßige<br />

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen finden fast gar nicht statt. 58 % werden nicht<br />

einmal über Gefährdungs- und Schutzmaßnahmen informiert. 35 % bekommen eine<br />

mangelhafte Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Von der Bundesregierung wurde<br />

festgestellt: „Leiharbeitnehmer sind erfahrungsgemäß wegen der häufig wechselnden<br />

Arbeitsplätze, den damit zwangsläufig verbundenen unterschiedlichen Arbeitsanforderungen<br />

und veränderten Arbeitsabläufen einer höheren Gefährdung ausgesetzt als die Arbeitnehmer,<br />

die regelmäßig an ihnen bekannten Einsatzorten arbeiten. Dies erfordert höhere<br />

Anstrengungen bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes.“ Da der Arbeitgeber für den Schutz<br />

zuständig ist, aber das Entleihunternehmen die Arbeitsbedingungen festlegt, können sich<br />

Forderungen nur an beide Vertragspartner richten.<br />

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